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87/13/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/261-A Belgische Vereniging der Banken/Association Belge des Banques) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 007 vom 09/01/1987 S. 0027 - 0035
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 11. Dezember 1986
betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag
(IV/261-A Belgische Vereniging der Banken/Association Belge des Banques)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(87/13/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1) - erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags -, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 6 und 8,
im Hinblick auf die Anmeldung und den Antrag auf Erteilung eines Negativattests der Belgische Vereniging der Banken/Association Belge des Banques vom 31. Oktober 1962 betreffend Konventionen, Vereinbarungen und Empfehlungen für die Tätigkeit fast aller in Belgien niedergelassenen Banken,
im Hinblick auf die Zusammenfassung der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 (2) veröffentlichten Mitteilung,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. SACHVERHALT
(1) Am 31. Oktober 1962 meldete die Belgische Vereniging der Banken - Association Belge des Banques, nachstehend BVB/ABB genannt - gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission eine Reihe von Vereinbarungen zwischen ihren Mitgliedern im Rahmen der Vereinigung an, und zwar im Hinblick auf die Erteilung eines Negativattests bezueglich der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag. Für den Fall, daß ein Negativattest nicht erteilt werden kann, wurden diese Vereinbarungen für eine Freistellung vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 gemäß Artikel 85 Absatz 3 angemeldet.
A. Die Belgische Vereniging der Banken/Association Belge des Banques
(2) Die BVB/ABB mit Sitz in Brüssel wurde am 1. Dezember 1936 geschaffen. Nach Artikel 3 ihrer Statuten ist ihr Zweck, das Bankgewerbe zu vertreten und den Schutz seiner Interessen zu gewährleisten, diese zu fördern, soziale Fragen zu behandeln und alle Fragen zu prüfen, die seine Mitglieder interessieren. Um dieses Ziel zu erreichen, bemüht sie sich, für einen ständigen Kontakt zwischen ihren Mitgliedern zu sorgen, den Standpunkt des Berufsstandes in fachlicher Hinsicht zu definieren und zum Ausdruck zu bringen und unter anderem die Einführung vertraglicher Normen zu fördern, die die Organisation und die Ausübung der Bankgeschäfte erleichtern.
(3) Mitglieder der BVB/ABB können die in Belgien niedergelassenen Banken einschließlich Zweigstellen und Tochterbanken ausländischer Banken sein, die auf der von der Bankenkommission (einem zur Überwachung der Banken in Belgien eingesetzten Gremium) veröffentlichten Liste aufgeführt sind. Die Zulassung wird vom Direktorium der BVB/ABB entschieden. Am 1. Juni 1986 waren von 86 Banken auf dieser Liste 84 Mitglieder der BVB/ABB.
(4) Die Organe der BVB/ABB sind die Hauptversammlung, das Direktorium, der Präsident, das Präsidium, die Fachabteilungen, die regionalen Fachabteilungen und der Generaldirektor. Das Direktorium besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums (Präsident, Vizepräsident und Generaldirektor), den Vorstandsvorsitzenden der Générale de Banque, der Banque Bruxelles Lambert, der Kredietbank und der Banque Paribas Belgique und den Vorsitzenden der vier Fachabteilungen (Fachabteilung regionale, private und spezialisierte Banken, Fachabteilung mittlere Banken, Fachabteilung ausländische Banken, Fachabteilung belgische Banken mit ausländischen Niederlassungen); es bestimmt die allgemeine Politik und die Haltung der BVB/ABB gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber dem Staat, und beschließt einstimmig die vertragsgemässen Regeln.
B. Der belgische Finanzsektor
1. Die Banken im Finanzsektor nach ihren Einlagen
(5) Der Anteil der verschiedenen Gruppen von Finanzinstituten an der Gesamtheit der Kundeneinlagen ergab am 31. Dezember 1984 (1) folgendes Bild:
- Banken: 42,8 %,
- öffentliche Kreditinstitute: 40,6 %,
- private Sparkassen: 16,1 %,
- Kreditgesellschaften: 0,5 %.
(6) Der Anteil der Banken an dieser Gesamtheit nimmt seit 1975 langsam aber regelmässig zu (damals lag er bei 39,6 %). Diese Zunahme geht zu Lasten der öffentlichen Kreditinstitute (deren Anteil 1975 44,9 % betrug) und ist auf den Anstieg der internationalen Einlagen zurückzuführen, die sich seit 1975 anteilmässig verdoppelt haben: Sie stellten 1982 10,9 % von 42 % gegenüber 5,4 % von 39,6 % im Jahr 1975 (2) dar.
2. Die Banken im Finanzsektor nach der Bilanz
(7) Das gleiche Phänomen findet sich noch ausgeprägter bei der Entwicklung der Anteile der verschiedenen Gruppen von Finanzinstituten an der Bilanzsumme. Ende 1984 beliefen sich diese Anteile (1) auf:
- Banken: 68,8 %,
- öffentliche Kreditinstitute: 22,4 %,
- private Sparkassen: 8,3 %,
- Kreditgesellschaften: 0,5 %.
(8) Der Anteil der Banken lag 1975 lediglich bei 56,1 %, während der der öffentlichen Kreditinstitute noch 32,5 % betrug. Die internationale Bilanz stellte 1982 zwei Drittel (44,2 % der Bilanzsumme des Finanzsektors) des Anteils der Banken dar, während sie 1975 (3) nur vier Zehntel (26,1 % der Gesamtsumme) ausmachte.
C. Angemeldete Vereinbarungen
1. Anmeldung und Aktualisierung
(9) Am 31. Oktober 1962 meldete die BVB/ABB der Kommission eine Reihe von acht Vereinbarungen und zehn Abkommen zwishen ihren Mitgliedern innerhalb der Vereinigung und sieben Empfehlungen der Vereinigung an, wobei sie für jede Vereinbarung die an ihr teilnehmenden und sie anmeldenden Mitgliedsbanken der BVB/ABB sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens angab.
(10) In Beantwortung des Auskunftsverlangens, das die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 am 6. November 1975 an die BVB/ABB richtete, teilte diese ihr am 23. Januar 1976 unter anderem die Liste der zu diesem Zeitpunkt geltenden Konventionen, Vereinbarungen und Empfehlungen, die Liste der Banken, die nicht oder nicht an allen Vereinbarungen teilnahmen, sowie den Wortlaut der geänderten oder neuen Vereinbarungen mit.
(11) Am 14. Juli 1981 nahm der Gerichtshof in dem Urteil Zuechner gegen Bayerische Vereinsbank (4) Stellung zu einigen Punkten, die noch hinsichtlich der Anwendbarkeit der Wettbewergsregeln des Vertrags auf die Abkommen zwischen den Banken fraglich erschienen. Im Anschluß an dieses Urteil und die von den Dienststellen der Kommission in jedem der damals zehn Mitgliedstaaten durchgeführten Nachprüfungen bezueglich der Vereinbarungen zwischen innerstaatlichen Banken über Provisionen für Bankleistungen ist der BVB/ABB am 3. Mai 1983 ein neues Auskunftsverlangen zugeleitet worden. In Beantwortung dieses Auskunftsverlangens hat die BVB/ABB der Kommission am 13., 21. und 27. Juni 1983 bereits angemeldete Änderungen der Vereinbarungen bekanntgegeben und ihr den Wortlaut der seit 1976 getroffenen neuen Vereinbarungen, von denen einige seinerzeit umgestaltet wurden, zugeleitet. Auf ein erneutes Aktualisierungsverlangen der Kommission vom 26. Juli 1984 hat die BVB/ABB am 5. September 1984 die seit Juni 1983 vorgenommenen wichtigsten Änderungen angegeben.
2. Zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte geltende Vereinbarungen
(12) Diese neuerliche Aktualisierung ergab, daß zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte am 13. Juni 1985 zwölf Konventionen, zwei Vereinbarungen und acht Empfehlungen in Kraft waren (der Unterschied der Bezeichnung beruhte nicht auf einem zuvor festgelegten System; ihren Wirkungen nach waren sie identisch, wobei die Konventionen noch Sanktionen im Falle der Verletzung der Bestimmungen vorsahen):
(13) a) Konventionen
1.2 // AC1: // Konten und Einlagen, // AC2: // Einziehung von Schecks und Wechseln, // AC2 bis: // Einziehung von auf belgische Franken lautenden und auf Belgien ausgestellten Wechseln, // AC3: // Depotgebühren für Wertpapiere, // AC4: // Zahlung von Coupons, Zurückzahlung und Aufteilung von Wertpapieren, // AC5: // Verschiedene Wertpapiergeschäfte, // AC6: // Schließfachgebühren, // AC7: // Durchführung von berufsständischen Konventionen, die zwischen in Belgien tätigen Banken abgeschlossen wurden oder abzuschließen sind, // AC8: // Im Bereich des Wettbewerbs, // AC9: // Internationale Zahlungen und Wechselkursgeschäfte, // AC10: // Bedingungen für die Einziehung von Warenwechseln und Schecks im direkten oder indirekten Zusammenhang mit dem Ausland, für Warengeschäfte im direkten oder indirekten Zusammenhang mit dem Ausland und für Dokumentenkredite, // AC11: // Auf im Ausland niedergelassene Banken und Bankiers anwendbare Bedingungen;
b) Vereinbarungen
1.2 // AA2: // Artikel 45 des einheitlichen Gesetzes über den Wechsel und den Eigenwechsel, // AA4: // Senkung der Arbeit im Zusammenhang mit der Kontrolle von Oppositionen anläßlich von Wertpapiergeschäften;
c) Empfehlungen
1.2 // AR1: // Umsetzung der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie der EWG in belgisches Recht, // AR2: // Unentgeltlichkeit von Devisentransfers zwischen Banken, // AR7: // Förderung der Benutzung von Schecks, // AR8: // Durchführung der von den CIRIB getroffenen Entscheidungen, // AR9: // Personaldarlehen, // AR11: // Einhaltung der Konventionen und Vereinbarungen zwischen Banken, // AR13: // Bankrationalisierung, // AR15: // Schutz gegen bewaffnete Überfälle.
3. Geltungsbereich der Beschwerdepunkte
(14) Die Beschwerdepunkte betrafen ausschließlich die Vereinbarungen über die von den Banken erhobenen Provisionen als Entgelt für Bankleistungen. Nicht einbezogen war somit die Konvention AC1 über die Konten und Einlagen, wobei die Kommission sich zunächst ihren Standpunkt zu dieser Konvention vorbehält, deren wichtigste Bestimmungen sich auf die Habenzinssätze erstrecken.
(15) Bezueglich der in den Geltungsbereich der Beschwerdepunkte fallenden Vereinbarungen hatte die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 13. Juni 1985 mitgeteilt, als nicht wettbewerbsbeschränkend könne sie die Vereinbarung AA4 und die Empfehlungen AR1, AR2, AR7, AR8, AR9, AR13 und AR15 ansehen.
(16) In diesem gleichen Schreiben hatte die Kommission aber auch ihre Absicht bekundet, eine Entscheidung mit einem Verbot gegen die noch verbleibenden Vereinbarungen zu erlassen. Es handelt sich um: die Konventionen AC2, AC2 bis, AC3, AC4, AC5, AC6, AC7, AC8, AC9, AC10 und AC11, die Vereinbarung AA2 und die Empfehlung AR11.
4. Verzicht der BVB/ABB auf bestimmte angemeldete Vereinbarungen
(17) Nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte und den anschließenden Diskussionen zwischen der BVB/ABB und der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission hat die BVB/ABB mit Schreiben vom 8. April 1986 mitgeteilt, sie habe ab 1. April 1986 auf einige der betreffenden Vereinbarungen vollständig und auf andere teilweise verzichtet.
(18) Die vollkommen aufgegebenen Vereinbarungen sind die Konventionen AC2, AC2 bis, AC3, AC6, AC7, AC8 und AC11 sowie die Empfehlung AR11. Die anderen Vereinbarungen, d. h. die Konventionen AC4, AC5, AC9 und AC10 sowie die Vereinbarung AA2, sind teilweise gestrichen worden; aus diesen Vereinbarungen herausgenommen wurden vor allem die Bestimmungen über die Tarifierung im Zusammenhang mit den Beziehungen zur Kundschaft.
D. Geltungsbereich der vorliegenden Entscheidung
(19) Aus der Vereinbarung AA2 hat die BVB/ABB jede Tarifierung und sogar jeden Hinweis auf irgendeine Provision herausgenommen, so daß diese Vereinbarung künftig nicht mehr wettbewerbsbeschränkend ist und den unter Ziffer 15 aufgeführten Vereinbarungen der gleichen Art gleichgestellt werden kann. (20) Die vorliegende Entscheidung erstreckt sich somit nur auf drei Konventionen über die im Rahmen der Beziehungen zwischen Banken erhobenen Provisionen: die eine, die verschiedene Wertpapiergeschäfte betrifft, tritt an die Stelle der früheren Konventionen AC4 und AC5, und die beiden anderen, die den Währungs- und Handelsverkehr mit dem Ausland betreffen, treten an die Stelle der früheren Konventionen AC9 und AC10.
(21) Der endgültige Wortlaut dieser drei Konventionen ist der Kommission von der BVB/ABB am 30. Mai 1986 zugeleitet worden. Ihr genauer Titel lautet:
- Konvention zwischen den Banken hinsichtlich der Beteiligung mehrerer Banken bei Wertpapiergeschäften (Overeenkomst tussen de banken betreffende de tussenkomst van verscheidene banken bij verrichtingen op effecten - Convention interbancaire relative à l'intervention de plusieurs banques dans les opérations sur titres);
- Konvention zwischen den Banken hinsichtlich der Beteiligung mehrerer Banken bei Zahlungen aus dem Ausland (Overeenkomst tussen de banken betreffende de tussenkomst van verscheidene banken bij betalingen uit het buitenland - Convention interbancaire relative à l'intervention de plusieurs banques dans les paiements provenant de l'étranger;
- Konvention zwischen den Banken hinsichtlich der Beteiligung von zwei in Belgien ansässigen Banken beim Einzug von Schecks und Wechseln aus dem Ausland (Overeenkomst tussen de banken betreffende de tussenkomst van twee banken in België gevestigde bij incasso van cheques en handelspapier uit het buitenland - Convention interbancaire relative à l'intervention de deux banques établies en Belgique dans l'encaissement de chèques et de papier commercial provenant de l'étranger.
E. Wesentlicher Inhalt der unter die vorliegende Entscheidung fallenden Konventionen
1. Konvention über Wertpapiergeschäfte
(22) In dieser Konvention wird die Höhe der Rabatte festgelegt, die die Domizilbanken von den von ihnen für diese Dienstleistungen erhaltenen Provisionen den anderen in Belgien niedergelassenen Banken als Entgelt für ihre Vermittlung einerseits für ihre Tätigkeit bei Transaktionen im Zusammenhang mit der Zahlung von Coupons und Wertpapieren und andererseits bei anderen Transaktionen mit Wertpapieren gewähren. Die Höhe dieser Rabatte wird je nach der Art der Transaktion in Prozent der von der Domizilbank berechneten Kommission festgelegt.
a) Zahlung von Coupons und Wertpapieren
(23) Für Wertpapiere mit einem CIK-Zertifikat (Caisse Interprofessionnelle de Dépots et de Virements de Titres) sowie für die diesbezueglichen Coupons beträgt der Rabatt 50 %, maximal jedoch 625 bfrs je Inhaberpapier und 200 bfrs je Coupon. Für die Wertpapiere ohne CIK-Zertifikat sowie für die diesbezueglichen Coupons beträgt der Rabatt 80 %, höchstens aber - für die Inhaberpapiere - 625 bfrs je Papier und 200 bfrs je Coupon und für die Namenspapiere 1 750 bfrs je Zertifikat und 625 bfrs je Coupon.
(24) Für die supranationalen und internationalen Anleihen beträgt der Rabatt 40 %. Für die Anleihen der Städte Antwerpen, Brüssel, Gent und Lüttich beträgt der Rabatt zwei Drittel.
(25) Für die Coupons von Inhaberpapieren, die ausländische Wertpapiere repräsentieren, beträgt der Rabatt 40 %, wenn die Wertpapiere nicht durch ein CIK-Zertifikat repräsentiert sind, und 50 % im anderen Fall.
b) Verschiedene Wertpapiergeschäfte
(26) Der Rabatt beträgt 50 % der bei verschiedenen Wertpapiergeschäften berechneten Provision: Austausch, Zuteilung, Zinsscheinerneuerung, Versehen der Aktien mit einem Prüfstempel, Quittung von Namenspapieren, Verwahrung von Aktien im Hinblick auf eine Hauptversammlung.
(27) Werden die Wertpapiere in Form von CIK-Zertifikaten deponiert, so wird der Rabatt für die drei ersten der in Ziffer 26 aufgeführten Geschäfte auf der Grundlage des CIK-Präferenztarifs und nach Abzug der von dieser Stelle erhobenen Provision berechnet; gleich Null ist der Rabatt für die Abstempelung, da die CIK für diesen Vorgang die Provision berechnet.
(28) Ebenfalls gleich Null ist der Rabatt auf besondere Provisionen, die von der Bank in Rechnung gestellt werden, die für die Dotierung der neuen Wertpapiere im Falle von Austausch bei gleichzeitiger Nummernkonkordanz zuständig ist, sowie von der Bank, die für die Dotierung der neuen Zinsscheine im Falle der Zinsscheinerneuerung zuständig ist.
2. Konvention über Zahlungen aus dem Ausland
(29) In der Konvention wird der Hoechstbetrag der Zahlungsprovision festgesetzt, die zwischen den Banken für diejenigen internationalen Devisenzahlungen aus dem Ausland erhoben werden, die über eine in Belgien niedergelassene Bank abgewickelt und für eine andere in Belgien niedergelassene Bank bestimmt sind. Dieser Hoechstbetrag ist gleich Null für Transaktionen, deren Betrag 1 000 bfrs nicht überschreitet; er beträgt 225 bfrs für die Transaktionen zwischen 1 001 bfrs und 100 000 bfrs, 250 bfrs für die Transaktionen zwischen 100 001 bfrs und 300 000 bfrs und 600 bfrs für die Transaktionen, die 300 000 bfrs überschreiten. (30) In der Konvention wird ausdrücklich spezifiziert, daß von ihrem Geltungsbereich folgendes ausgeschlossen ist:
- die bis zum Hoechstbetrag des Ausgleichs ausgestellten Euroschecks (1),
- die europäischen Reiseschecks,
- die auf Devisen lautenden Reiseschecks, die auf den Namen der Bestimmungsbank ausgestellt sind,
- Kauf, Verkauf und Einziehung von Wertpapieren oder Coupons,
- die Zahlungen ausländischer Sozialrenten, die durch juristische Personen im Auftrag inländischer Begünstigter (2) oder diesen Gleichgestellten durchgeführt werden.
(31) In der Konvention heisst es ferner, daß die Vermittlerbank sich bei unter den Geltungsbereich der Konvention fallenden Transaktionen jeden unlauteren Wettbewerbs enthält, der darin besteht, entweder direkt oder indirekt mit der Kundschaft der Bestimmungsbank in Verbindung zu treten oder dies zu versuchen.
3. Konvention über die Einziehung von Schecks und Warenwechseln aus dem Ausland
(32) Diese Konvention enthält keine Festsetzung von Gebühren. Sie sieht lediglich den Grundsatz der Erhebung der Provisionen vor und präzisiert, wem diese anzulasten ist. Es heisst in der Konvention, daß die mit der Einziehung beauftragte Bank das Recht hat, Provisionen und Kosten zu Lasten des Auftraggebers zu berechnen. Für die Einziehung von Schecks geht die Provision immer zu Lasten des Mandanten. Bezueglich der Warenwechsel sieht die Konvention unter Bezugnahme auf Artikel 22 der einheitlichen von der Internationalen Handelskammer für diesen Bereich ausgearbeiteten Regeln (3) folgende Bestimmungen vor: Wenn es in dem Remissenbrief heisst, daß die Provisionen und Kosten dem Bezogenen anzulasten sind und der Bezogene die Zahlung ablehnt, so kann die für die Einziehung zuständige Bank diese Provisionen und Kosten zu Lasten des Mandanten in Rechnung stellen, es sei denn, die Einziehungsanordnung enthalte ausdrücklich gegenteilige Weisungen.
(33) Erfolgt die Präsentation bei einer in Belgien niedergelassenen zweiten Bank auf ausdrücklichen Antrag des Bezogenen, so hat die erste Bank dies ausdrücklich bei der Übergabe zu präzisieren; anderenfalls stellt die zweite Bank ihm ihre Provisionen und Kosten so in Rechnung, als ob die Präsentation bei der zweiten Bank auf Anweisung des ausländischen Mandanten erfolgt sei. Die Provision, die die zweite Bank in Rechnung stellen kann, darf nicht der ersten Bank, wohl aber dem Bezogenen angelastet werden.
F. Äusserungen Dritter
(34) Im Anschluß an die Veröffentlichung des Inhalts der drei Konventionen gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 sind keine Äusserungen seitens Dritter ergangen.
II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG
A. Artikel 85 Absatz 1
1. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen
(35) Als Wirtschaftstätigkeiten ausübende wirtschaftliche Einheiten sind die Banken, die die angemeldeten Konventionen anwenden, Unternehmen im Sinne des Artikels 85. Die BVB/ABB, in der derartige Unternehmen zusammengeschlossen sind, bildet eine Unternehmensvereinigung im Sinne der genannten Bestimmung.
2. Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
(36) In diesem Zusammenhang ist zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern der BVB/ABB zu unterscheiden. Hinsichtlich der Mitglieder der BVB/ABB hat im Gegensatz zu den 1962 angemeldeten Konventionen kein förmlicher Beitritt ihrerseits zu den drei unter die vorliegende Entscheidung fallenden Konventionen stattgefunden. Der Wortlaut dieser Konventionen ist ihnen von der BVB/ABB mit dem Hinweis zugeleitet worden, daß sie an die Stelle der früheren, ab 1. April 1986 aufgehobenen Konventionen träten. Die neuen Konventionen können, wenn es sich um Mitglieder der BVB/ABB handelt, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen gleichgestellt werden. Wenn nicht, kann - soweit keine Mitgliedsbank der BVB/ABB ihr bei Erhalt der neuen Konventionen mitgeteilt hat, sie werde diesen nicht entsprechen - davon ausgegangen werden, daß ein stillschweigender Beitritt stattgefunden hat und daß es sich somit um Vereinbarungen zwischen Unternehmen handelt. In beiden Fällen fallen die Vereinbarungen tatsächlich unter Artikel 85.
(37) Die Nichtmitglieder der BVB/ABB können wie bisher die Konventionen der BVB/ABB insgesamt oder einen Teil dieser Konventionen anwenden. Unter diesem Aspekt sind diese Konventionen als Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Sinne des Artikels 85 anzusehen.
(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.
(2) ABl. Nr. C 199 vom 8. 8. 1986, S. 2.
(1) »Die Banken innerhalb des Finanzsektors im Jahre 1984" - Aspekte und Dokumente Nr. 42, Seite 30, BVB/ABB, Oktober 1985.
(2) »Die Banken innerhalb des Finanzsektors seit 1975, Vol. I - Vergleichende Analyse -", Aspekte und Dokumente Nr. 29, Seite 19, BVB/ABB, Mai 1984.
(3) »Die Banken im Finanzsektor seit 1975, Vol. I - Vergleichende Analyse -", Aspekte und Dokumente Nr. 29, S. 18, BVB/ABB, Mai 1984.
(4) Rechtssache 172/80, Sammlung 1981, S. 2021.
(1) Zur Zeit beläuft sich dieser Betrag auf den annähernden Gegenwert von 600 Sfrs.
(2) Unter Inländer ist jede natürliche Person zu verstehen, die ihren Hauptwohnsitz in Belgien hat, sowie jede juristische Person, deren Geschäftssitz sich in Belgien befindet.
(3) Broschüre Nr. 322 der Internationalen Handelskammer.
3. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
(38) Der Begriff Handel im Sinne des Artikels 85 des Vertrages hat umfangreiche Tragweite (1). Er betrifft den Wirtschaftsverkehr im allgemeinen, insbesondere den Währungs- und Handelsverkehr sowie die Bankleistungen.
(39) Innerstaatliche Preisvereinbarungen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, können die Konsolidierung einer landesweiten Abschottung bewirken und damit die vom Vertrag gewollte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung hemmen. Die von der Belgische Vereniging der Banken/Association Belge des Banques angemeldeten Vereinbarungen zeitigen ihre Folgen auf dem gesamten Hoheitsgebiet Belgiens.
(40) Wie die BVB/ABB bezueglich der belgischen Banken mit Standort im Ausland selbst erklärt hat (2), ist die Zweigniederlassung weiterhin integrierender Bestandteil der Struktur der Gründerbank und arbeitet in deren unmittelbarem Auftrag. Welche Überlegungen auch immer für die in Belgien niedergelassenen Tochtergesellschaften ausländischer Banken gelten mögen, so sind zumindest ihre Zweigniederlassungen unmittelbare Hervorbringungen dieser Banken und partizipieren daher am Handel zwischen den Mitgliedstaaten.
(41) Von den Ende 1985 in Belgien niedergelassenen 84 Banken (3) waren 61 Banken ausländischen Rechts (Zweigniederlassungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit) bzw. belgischen Rechts mit ausländischer Mehrheit (Tochtergesellschaften), davon 27 aus acht Mitgliedstaaten (4). Von diesen 61 Banken sind 28 Zweigniederlassungen, davon 14 aus sieben Mitgliedstaaten (5). Unter den Ende 1984 in Belgien niedergelassenen und nach der Bilanzsumme eigestuften zehn grössten Banken (5) waren sieben Banken ausländischen Rechts bzw. Banken mit ausländischer Mehrheit (sechs Zweigniederlassungen und eine Tochtergesellschaft). Betrachtet man die Banken nicht nach der Bilanzsumme, sondern nach den Einlagen, so gehörten vier Banken ausländischen Rechts bzw. Banken mit ausländischer Mehrheit (zwei Zweigniederlassungen und zwei Tochtergesellschaften) zu den zehn grössten Ende 1984 in Belgien niedergelassenen Banken (6). Die Bedeutung von auslandseigenen Banken im belgischen Banksektor (Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften mit ausländischer Mehrheit) hat in den letzten fünfzehn Jahren zugenommen: von 1970 bis 1985 stieg der Anteil an der gesamten Bilanzsumme von 22,5 % auf 51,0 %, bei den Kundeneinlagen von 10,8 % auf 19,9 %, bei den Guthaben der Kunden von 21,9 % auf 40,9 % und bei den Geschäften zwischen den Banken von 35,7 % auf 67,5 % (7).
(42) Der Umfang der Internationalisierung der Bankgeschäfte lässt ausserdem die Auswirkung der Konventionen zwischen den Banken auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten erkennen. Infolge der zunehmenden Niederlassung ausländischer Banken in Belgien repräsentieren die von den in Belgien niedergelassenen Banken durchgeführten internationalen Geschäfte einen zunehmend hohen Anteil an ihren Gesamttätigkeiten. 1985 belief sich dieser Anteil auf 69,6 % der gesamten Bilanzsumme (gegenüber 41 % im Jahr 1970), auf 27,5 % des Gesamtbetrags der Kundeneinlagen (12,5 % im Jahr 1970), auf 55,2 % des Gesamtbetrags der Kundenguthaben (23 % im Jahr 1970) und auf 95,7 % der Geschäfte zwischen den Banken (95 % im Jahr 1970) (8).
(43) Ausserdem sind die drei Konventionen, soweit sie die mittelbar unterschiedslos für die inländische wie für die ausländische Kundschaft erbrachten Dienstleistungen betreffen, geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen. Zwei von ihnen beeinträchtigen, soweit sie unmittelbar Devisengeschäfte oder Transaktionen aus dem Ausland betreffen, unmittelbar den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Die dritte, diejenige über Wertpapiergeschäfte, betrifft ebenfalls den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, da einerseits ausländische Emißsionäre, die belgische Banken mit der finanziellen Betreuung ihrer Wertpapiere in Belgien beauftragen, andererseits die ausländischen Inhaber belgischer Wertpapiere berührt werden.
4. Wettbewerbsbeschränkungen
(44) Zwei der drei Konventionen, und zwar diejenige über Wertpapiergeschäfte und diejenige über Zahlungen aus dem Ausland, beschränken, ja beseitigen die Freiheit der Banken, die sie anwenden, bilateral das Entgelt für die Dienstleistungen, die sie sich untereinander bieten, festzusetzen. Durch die Anwendung der Konvention über die Wertpapiergeschäfte begeben die Banken sich der Möglichkeit, untereinander günstigere als die in der Konvention festgesetzten Bedingungen auszuhandeln. Die Wettbewerksbeschränkungen im Rahmen der Konvention über die Zahlungen aus dem Ausland sind noch ausgeprägter, zumal die Konvention eine einheitliche in absoluten Beträgen ausgedrückte Tarifierung umfasst: Der Betrag der Provision ist somit im voraus festgesetzt,
was bei der Konvention über die Wertpapiergeschäfte nicht der Fall ist, bei der lediglich die Prozentsätze des Rabatts, nicht aber der genaue Betrag des Rabatts, festgesetzt sind. Letzterer hängt vom Betrag der von der Domizilbank berechneten Provision ab (diese Provision selbst ist nicht mehr Gegenstand einer Konvention zwischen den Banken).
(45) Die dritte Konvention, d. h. diejenige über die Einziehung von Schecks und Warenwechseln aus dem Ausland, enthält keine Tarifierung mehr. Da sie jedoch den Grundsatz und die Modalitäten der Berechnung einer Provision bei in ihren Geltungsbereich fallenden Transaktionen vorsieht, bewirkt diese Konvention die spürbare Beschränkung der Verhaltensfreiheit der Banken, die sie anwenden. Bei genauem Hinsehen verständigen sich die Banken darauf, einerseits diese Dienstleistung nicht unentgeltlich zu gewährleisten, und andererseits zu bestimmen, wem die Entrichtung der so vorgesehenen Provision obliegt. Die Möglichkeit, daß die Banken auf die Provision verzichten, ist keineswegs theoretisch, da diese Provision nicht die einzige Einkunftsquelle der Banken darstellt. Sie könnten darauf auch verzichten, um neue Kunden anzulocken.
B. Artikel 85 Absatz 3
(46) Die für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 erforderlichen Voraussetzungen sind in diesem Fall aus folgenden Gründen erfuellt:
1. Verbesserung des Angebots an Bankleistungen und des Zahlungssystems
(47) Die Konvention über die Wertpapiergeschäfte erhöht das Angebot an Bankleistungen. Sie gestattet es, der Gesamtheit der Banken, ihren Kunden den Finanzdienst für alle Wertpapiere zu gewährleisten, anstatt ihnen nur den Finanzdienst für diejenigen Wertpapiere zu bieten, für die sie als Domizilbanken von den Wertpapieremittenten unmittelbar beauftragt sind.
(48) Die Konvention über die Zahlungen aus dem Ausland verbessert die Funktionsweise des Zahlungssystems, denn sie ermöglicht es der Vermittlerbank, die Provision, die ihr gegebenenfalls von ihrem ausländischen Partner auferlegt wird, sei es auch nur teilweise, überzuwälzen. Wäre ein Hoechstbetrag für die Provision zugunsten der Vermittlerbank nicht festgesetzt worden, müsste jede Transaktion Gegenstand einer Verhandlung zwischen der Empfängerbank und der Vermittlerbank sein. Eine derartige Situation würde den Gang der Geschäfte verlangsamen und die Kosten zum Nachteil des Endverbrauchers erhöhen, soweit die Kosten auf ihn übergewälzt werden. Der technische Fortschritt im Zusammenhang mit dem Einsatz der Datenverarbeitung für die Abwicklung derartiger Transaktionen und die Notwendigkeit, die integrierten Zahlungssysteme zu verbessern und zu beschleunigen, rechtfertigen daß einheitlich begrenzte Provisionen zwischen allen Finanzvermittlern angewandt werden, die im Rahmen eines integrierten Zahlungssystems tätig sind.
(49) Die Konvention über die Einziehung von Schecks und Warenwechseln verbessert ebenfalls das Zahlungssystem, da sie im voraus die Zurechenbarkeit der Kosten präzisiert, so daß jeder späteren Anfechtung vorgebeugt wird, die die ordnungsgemässe Abwicklung der in den Geltungsbereich dieser Konvention fallenden Geschäfte in Frage stellen könnte.
2. Beteiligung der Verbraucher
(50) Die Inhaber von Wertpapieren erhalten eine angemessene Beteiligung am Gewinn im Rahmen der Konvention über die Wertpapiergeschäfte, denn sie gibt ihnen die Möglichkeit, sich für die Geschäfte, die im Zusammenhang mit solchen Wertpapieren abzuwickeln sind, für die ihre Bank nicht den Finanzdienst zu gewährleisten hat, an die Bank zu wenden, deren Kunden sie sind. Dank dieser Möglichkeit haben die Wertpapierinhaber sich also nicht an die verschiedenen Domizilbanken zu wenden, da ihre sämtlichen Geschäfte im Zusammenhang mit Wertpapieren in einer einzigen Bank, nämlich derjenigen, bei der sie ein Konto unterhalten, zentralisiert werden können. Ausserdem wird für diese Dienstleistung weder vom Wertpapierinhaber noch vom Wertpapieremittenten eine zusätzliche Provision geschuldet, da die Vermittlerbank ihre Vergütung von der Domizilbank erhält, die ihr einen Teil der Provision überträgt, die sie vom Emissionär der Wertpapiere zur Sicherstellung ihrer finanziellen Betreuung erhält.
(51) Die Konvention über die Zahlungen aus dem Ausland sieht ebenfalls eine angemessene Beteiligung der Endverbraucher am Gewinn vor, denn sie erspart es den Begünstigten von Zahlungen aus dem Ausland, sich an eine andere Bank als ihre eigene Bank in allen den Fällen wenden zu müssen, in denen ihre Bank nicht der Partner der im Ausland niedergelassenen Bank ist, von der der Auftrag stammt. Ausserdem wird bei diesen Geschäften nicht obligatorisch eine Provision berechnet: Die Konvention verpflichtet die Vermittlerbank nicht zur Berechnung dieser Provision, sondern sieht lediglich die Möglichkeit dazu vor. Darüber hinaus ist der Betrag der Provision ein Hoechstbetrag; wenn die Vermittlerbank die Berechnung einer solchen Provision beschließt, so kann sie deren Höhe unterhalb des Hoechstbetrags festsetzen. Im übrigen ist dieser Hoechstbetrag, der für die grössten Geschäfte 600 bfrs beträgt, in jedem Fall geringer als die Kosten der Vermittlerbank, die sich auf durchschnittlich 750 bfrs belaufen. Demzufolge trägt der Endverbraucher niemals die tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistung, wenn die Provision auch für kleinere Geschäfte recht hoch erscheinen mag. Die Benutzer, Finanzvermittler mit der Rolle von Empfängerbanken und vor allem die Kundschaft als Endverbraucher erhalten einen erheblichen Anteil des Gewinns; die Zahlungen werden trotz der stetig steigenden Zahl der Geschäfte beschleunigt abgewickelt und sind nicht mit nachträglich willkürlich berechneten unvorhergesehenen Kosten belastet. Die Konvention zielt darauf ab, diese Kosten auf eine vertretbare Höhe zu begrenzen, die im voraus bekannt ist und im voraus von allen ebenfalls am Ausgleichssystem Beteiligten ausgehandelt wird, damit keiner von ihnen unangemessenen Bedingungen oder Wettbewerbsnachteilen ausgesetzt wird.
(52) Die Konvention über die Einziehung von Schecks und Warenwechseln aus dem Ausland sieht ebenfalls einen umfangreichen Anteil vom Gewinn für die Verbraucher vor, zumal sie es vor allem dem belgischen Bezogenen ermöglicht, nur mit seiner Bank, nicht aber mit einer anderen in Belgien niedergelassenen Bank - die Korrespondentin der im Ausland niedergelassenen Bank ist, von wo der Auftrag kommt - zu verhandeln. Indem sie ausserdem den Betrag der vorgesehenen Provision nicht festlegt, erlaubt sie unter Umständen das Aushandeln des Betrages, wovon derjenige profitiert, dem letztlich die Entrichtung dieser Provision obliegt.
3. Unerläßlichkeit der Beschränkungen
(53) Die Wettbewerbsbeschränkungen im Rahmen der Konvention über die Wertpapiergeschäfte sind unerläßlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des generalisierten Finanzdienstes für die Wertpapiere zu gewährleisten. Durch Übernahme des Finanzdienstes für die Wertpapiere, für die sie nicht die Domizilbanken sind, erbringen die Vermittlerbanken eine Dienstleistung gleichzeitig für ihre Wertpapierkunden, für die Domizilbanken, deren Aufgabe sie zum Teil übernehmen, und für die Wertpapieremittenten, denen sie es auf diese Weise ersparen, zahlreiche Domizilbanken bestimmen zu müssen. Wenn eine derartige Dienstleistung kollektiv von der Gesamtheit der Banken eines Landes für die Gesamtheit der Kundschaft dieses Landes erbracht wird, so ist es unerläßlich, daß die Modalitäten dieser Dienstleistung in gemeinsamem Einvernehmen zwischen den Banken festgelegt werden. Von einer Bank zur anderen variierende Rabatte würden für jedes einzelne Wertpapier bilaterale Verhandlungen zwischen den 84 der Konvention angehörenden Banken erfordern.
(54) Dieselben Erwägungen können auch für die Konvention über die Zahlungen aus dem Ausland gelten; es handelt sich hier um eine von der Gesamtheit der Banken für die Gesamtheit der Kundschaft kollektiv erbrachte Dienstleistung. Durch Übermittlung des Auftrags an die Empfängerbank erbringt die Vermittlerbank für den Begünstigten der Zahlung, der ihr Kunde ist, eine Dienstleistung. Die den Banken auferlegte Beschränkung, den in der Konvention vorgesehenen Hoechstbetrag nicht zu überschreiten, ist unerläßlich, um zu verhindern, daß die kleinsten Banken, die nur wenige Korrespondenten haben und aus diesem Grund in erster Linie die Rolle einer Empfängerbank eher als diejenige einer Vermittlerbank haben, unangemessenen Bedingungen und damit Wettbewerbsnachteilen ausgesetzt werden.
(55) Die in der Konvention über die Einziehung von Schecks und Warenwechseln aus dem Ausland enthaltenen Beschränkungen sind notwendig, um die auf diesem Gebiet geltenden Regeln zu harmonisieren und damit etwaige Anfechtungen bezueglich der Zurechnung der Provisionen und Kosten aus dem Weg zu gehen. Wenn es Fälle von Anfechtungen gäbe, bestuende das Risiko, daß sich gewisse Banken weigern würden, diese Dienstleistung, von der die Kundschaft profitiert, weiterhin zu erbringen.
4. Wettbewerbsmöglichkeiten
(56) Die Konvention über die Wertpapiergeschäfte regelt nicht die Beziehungen zwischen den Banken und ihren Kunden, und zwar weder auf der vorgelagerten Stufe - Wertpapieremittenten - noch auf der nachgelagerten Stufe - Wertpapierinhaber. Es liegt im freien Ermessen der Banken, die Höhe der Provision festzusetzen, die sie den Wertpapierermittenten, von denen sie mit der Wahrnehmung ihres Finanzdienstes beauftragt wurden, in Rechnung stellen. Die Höhe des den Vermittlerbanken gezahlten Rabatts variiert somit je nach der Provision, die vom Emittenten von der oder den Domizilbank(en) gefordert wird; nur der Teil, den sie in der von der Domizilbank berechneten Provision repräsentiert, ist im voraus festgesetzt. Die Wertpapieremittenten haben somit die Möglichkeit, den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Banken zum Tragen zu bringen, um die bestmöglichen Bedingungen dadurch zu erhalten, daß als Domizilbank(en) diejenige(n) bestimmt wird (werden), die die niedrigsten Provisionen verlangt (verlangen).
(57) Auch die Konvention über die Zahlungen aus dem Ausland regelt nicht die Beziehungen zwischen den Banken und ihren Kunden. Die Wettbewerbsmöglichkeiten bleiben auf zwei Ebenen bestehen. Zum einen steht es der Vermittlerbank frei, keine Provision zu berechnen; wenn sie jedoch eine Provision zu fordern beschließt, so kann sie diese auf einen Betrag festsetzen, der unter dem in der Konvention vorgesehenen Hoechstbetrag liegt. Wenn, zum anderen, eine Provision von der Vermittlerbank berechnet wird, so steht es der Empfängerbank frei, diese Provision nicht oder nur teilweise auf ihren Kunden, der Begünstigter der Zahlung ist, überzuwälzen. Der Umfang, in dem die Zahlungsprovision auf die Kundschaft übergewälzt wird, ist dem freien Ermessen der Empfängerbank überlassen. (58) Die Konvention über die Einziehung von Schecks und Warenwechseln aus dem Ausland enthält keine Bestimmungen über die Höhe der Provisionen; vorgesehen ist ausschließlich deren Erhebung. Daher bestehen in dieser Hinsicht Wettbewerbsmöglichkeiten zwischen den Banken, die für dieselbe Leistung Provisionen unterschiedlicher Höhe verlangen können, da sie erst nachträglich von dem Betrag der Provision Kenntnis erhalten.
C. Artikel 6 und 8 der Verordnung Nr. 17
(59) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 ist die vorliegende Entscheidung ab 30. Mai 1986 wirksam, d. h. von dem Zeitpunkt an, zu dem die BVB/ABB die endgültige Fassung der drei Konventionen, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind, der Kommission zugeleitet hat.
(60) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 wird die aus der vorliegenden Entscheidung resultierende Freistellung für eine Dauer von zunächst zehn Jahren gewährt, da die in den Konventionen enthaltenen Beschränkungen keine erhebliche Tragweite haben.
(61) Damit die Kommission sich vergewissern kann, daß die Bedingungen, die die Bewilligung der Freistellung begründen, weiterhin während der gesamten Dauer der Freistellung erfuellt sind, ist der BVB/ABB aufzuerlegen, alle Ergänzungen oder Änderungen, denen die drei betreffenden Konventionen unterzogen werden, sowie jede neue zwischen ihren Mitgliedern innerhalb der Vereinigung geschlossene Vereinbarung unverzueglich der Kommission zur Kenntnis zu bringen -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gemäß Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags werden die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 für den Zeitraum vom 30. Mai 1986 bis zum 29. Mai 1996 für nicht anwendbar erklärt auf die drei nachgenannten zwischen den Mitgliedern der Belgische Vereniging der Banken/Association Belge des Banques getroffenen Vereinbarungen:
- Konvention zwischen den Banken hinsichtlich der Beteiligung mehrerer Banken bei Wertpapiergeschäften (Overeenkomst tussen de banken betreffende de tussenkomst van verscheidene banken bij de verrichtingen op effecten - Convention interbancaire relative à l'intervention de plusieurs banques dans les opérations sur titres);
- Konvention zwischen den Banken hinsichtlich der Beteiligung mehrerer Banken bei Zahlungen aus dem Ausland (Overeenkomst tussen de banken betreffende de tussenkomst van verscheidene banken bij betalingen uit het buitenland - Convention interbancaire relative à l'intervention de plusieurs banques dans les paiements provenant de l'étranger);
- Konvention zwischen den Banken hinsichtlich der Beteiligung von zwei in Belgien ansässigen Banken beim Einzug von Schecks und Wechseln aus dem Ausland (Overeenkomst tussen de banken betreffende de tussenkomst van twee banken gevestigd in België bij het incasso van cheques en handelspapier uit het buitenland - Convention interbancaire relative à l'intervention de deux banques établies en Belgique dans l'encaissement de chèques et de papier commercial provenant de l'étranger).
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an folgende Auflage gebunden: die Belgische Vereniging der Banken/Association Belge des Banques ist verpflichtet, die Kommission unverzueglich über jede Ergänzung oder Änderung, denen die drei in Artikel 1 genannten Konventionen unterzogen werden, sowie über jede neue zwischen ihren Mitgliedern innerhalb der Vereinigung getroffene Vereinbarung zu unterrichten.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Belgische Vereniging der Banken/Association Belge des Banques, Rü Ravenstein 36 (Boite 5), 1000 Bruxelles, gerichtet.
Brüssel, den 11. Dezember 1986
Für die Kommission
Peter SUTHERLAND
Mitglied der Kommission
(1) Vorgenanntes Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80: Zuechner gegen Bayerische Vereinsbank (Slg. 1981, S. 2021).
(2) »Le réseau des banques belges à l'étranger" - Aspects et Documents no 17, BVB/ABB, April 1983, S. 6.
(3) »Vade-mecum statistique du secteur bancaire 1985" - Aspects et Documents no 49, BVB/ABB, Mai 1986, S. 88.
(4) Einschließlich Spanien und Portugal.
(5) »Vade-mecum statistique du secteur bancaire 1985" - Aspects et Documents no 49, BVB/ABB, Mai 1986, S. 34.
(6) Idem, S. 37.
(7) Idem, S. 89.
(8) Idem, S. 83.
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