Avis juridique important
87/195/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1986 über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung für Investitionen eines Flachglasherstellers in Moustier (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 077 vom 19/03/1987 S. 0047 - 0050
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 3. Dezember 1986
über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung für Investitionen eines Flachglasherstellers in Moustier
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(87/195/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,
gestützt auf die gemäß den Bestimmungen des vorgenannten Artikels eingeholten Äusserungen der Beteiligten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I
Mit dem belgischen Gesetz vom 17. Juli 1959 über die Einführung und Koordinierung von Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Expansion und zur Schaffung neuer Industrien, und dem Königlichen Erlaß zu seiner Durchführung vom 17. August 1959 (1) sind allgemeine Hilfemaßnahmen für die belgische Wirtschaft, insbesondere in Form von Zinszuschüssen für Kredite zur Durchführung von Investitionen, von Staatsbürgschaften für die von den Unternehmen bei Banken aufgenommenen Darlehen, für die der Zuschuß gewährt wird sowie einer fünfjährigen Befreiung von der Grundsteuer eingeführt worden.
Bei der Prüfung des genannten Gesetzes gemäß dem Verfahren nach Artikel 93 Absätze 1 und 2 EWG-Vertrag hat die Kommission geltend gemacht, daß es sich um eine allgemeine Beihilferegelung handele, weil das Gesetz keine sektoralen oder regionalen Festlegungen enthalte. Da diese Regelung für alle Investitionen ohne Unterscheidung nach Unternehmen, Regionen oder Sektoren gilt, waren die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 92 Abatz 3 Unterabsätze a) und c) EWG-Vertrag nicht erfuellt. In Ermangelung der erforderlichen Festlegungen sah sich die Kommission ausserstande, die Auswirkungen dieser Regelung auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb und vor allem ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen.
Die Kommission hat beschlossen, diese Art allgemeiner Beihilferegelungen zu genehmigen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfuellt ist: der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission entweder einen regionalen oder sektoralen Anwendungsplan vor oder - wenn ihm dies nicht möglich erscheint - er teilt ihr die wichtigen Einzelfälle der Anwendung mit.
Gemäß Entscheidung 75/397/EWG der Kommission (2) hat die belgische Regierung der Kommission im voraus die wichtigen Einzelfälle der Anwendung des Gesetzes vom 17. Juli 1959 so rechtzeitig mitzuteilen, daß sie über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt befinden kann.
II
Mit Schreiben vom 15. November 1985 hat die belgische Regierung der Kommission ihre Absicht ordnungsgemäß mitgeteilt, einem Flachglashersteller an seinem Geschäftssitz in Moustier, Provinz Namur, Investitionsbeihilfen nach dem Gesetz vom 17. Juli 1959 zu gewähren.
Mit diesen Investitionen in Höhe von 1 201 725 000 bfrs soll eine der beiden Floatglas-Produktionslinien erneuert und die zweite Linie modernisiert werden (nebst Verbesserung der Energieleistung und der Hygienebedingungen); die Gesamtkapazität wird nicht erhöht. Dies soll ermöglichen, neben Blankglas auch pyrolytisch beschichtetes Farbglas herzustellen.
Die Beihilfen sind in Form eines Zinszuschusses von 4 % über sechs Jahre für 531,6 Millionen bfrs, eines Zuschusses von 4 % über sechs Jahre für 269,55 Millionen bfrs sowie einer Befreiung von der Grundsteuer für sechs Jahre für den Gesamtinvestitionsbetrag vorgesehen, was einem Netto-Subventionsäquivalent von 5,8 % entspricht. Die belgische Regierung hat die geplanten Beihilfen damit begründet, daß mit diesen Investitionen neue Produkte der Spitzentechnik hergestellt werden können, was auch eine Steigerung der Ausfuhren nach Drittländern ausserhalb der EWG ermöglichen sollte. Ferner hat sie die Energieeinsparungen geltend gemacht sowie die positiven Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben in der Region im allgemeinen und dem angrenzenden Stahlrevier von Charleroi im besonderen.
III
Nach einer ersten Prüfung der Anmeldung war die Kommission der Auffassung, daß das Beihilfevorhaben mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar war, da es den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in einem dem gemeinsamen Interesse insbesondere wegen der angespannten Lage des Flachglassektors zuwiderlaufenden Masse beeinträchtigen
könnte; sie vertrat ferner die Ansicht, daß es sich bei der Erneuerung einer Flachglasanlage um eine Ersatzinvestition handelt. Da die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 92 EWG-Vertrag offensichtlich nicht erfuellt waren, hat die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz EWG-Vertrag eröffnet und die belgische Regierung mit Schreiben vom 13. Januar 1986 aufgefordert, ihr ihre Bemerkungen zu übermitteln.
Die belgische Regierung hat im Rahmen des Verfahrens mit Schreiben vom 13. Juni 1986 ihre Bemerkungen vorgelegt. Darin hat sie insbesondere auf den Forschungsaufwand und die Diversifizierungsbemühungen des begünstigten Unternehmens hingewiesen, die weitgehend von staatlicher Seite angeregt und gefordert wurden. Die Ausgaben für Forschung, Entwicklung und Erschließung wären nach Aussage der Regierung von diesem Unternehmen seit 1979 nicht vorgenommen worden, wenn sie nicht mit den Beihilfen für die spätere Phase der Erneuerung und Inbetriebnahme der bestehende Anlagen hätte rechnen können. Die belgische Regierung hat ferner geltend gemacht, daß das begünstigte Unternehmen mit den neuen Erzeugnissen keine nennenswerten Wettbewerber in Europa habe, und sie hat auch die Schlußfolgerungen der Kommission hinsichtlich der Kapazitätsauslastung im Flachglassektor angezweifelt. Ferner hat sie der Ansicht widersprochen, daß es sich bei der Erneuerung einer Floatanlage um eine einfache Ersatz- und Modernisierungsinvestition handele.
Im Rahmen der Konsultierung der anderen Beteiligten haben die Regierungen von zwei Mitgliedstaaten sowie ein Wirtschaftsverband, eine Herstellergruppe des gleichen Sektors und das begünstigte Unternehmen ihre Bemerkungen vorgelegt.
IV
Bei den von der belgischen Regierung vorgesehenen Maßnahmen Zinszuschuß, Barzuschuß und Grundsteuerbefreiung handelt es sich um Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, da sie das begünstigte Unternehmen mit Hilfe öffentlicher Gelder von einem Teil der von ihr normalerweise zu tragenden Investitionskosten entlasten.
Nach den vorliegenden Angaben gab es in der Zehnergemeinschaft Ende 1985 25 Floatanlagen, sechs Flachglasanlagen für gezogenes Glas sowie drei Floatanlagen und zwei Anlagen für gezogenes Glas in Spanien und Portugal.
In Belgien gibt es vier Floatanlagen und eine Anlage für gezogenes Glas.
Die beiden Produktionslinien für Floatglas des begünstigten belgischen Herstellers haben einen Ausstoß von zusammengenommen 446 000 Tonnen/Jahr, was rund 8 % der Anlagekapazität in der Gemeinschaft und rund der Hälfte der belgischen Flachglasproduktion entspricht.
Flachglas wird zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt, und es herrscht Wettbewerb zwischen den Herstellergruppen. Der betreffende belgische Hersteller führt rund 50 % seiner Floatglasproduktion in die anderen Mitgliedstaaten und 20 % in Drittländer aus, die verbleibenden 30 % werden innerhalb von Benelux verkauft oder weiterverarbeitet. Die Flachglasausfuhren der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion (SIT (66440) nach den anderen Mitgliedstaaten beliefen sich im Jahr 1982 auf 413 000 Tonnen, im Jahr 1983 auf 447 000 Tonnen, im Jahr 1984 auf 481 000 Tonnen und im Jahr 1985 auf 434 000 Tonnen. Ihre Flachglaseinfuhren betrugen im Jahr 1982 126 000 Tonnen, im Jahr 1983 114 000 Tonnen, im Jahr 1984 92 000 Tonnen und im Jahr 1985 109 000 Tonnen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß in Luxemburg eine Produktionslinie für Floatglas besteht.
Die von einer stagnierenden Nachfrage und einer geringen Auslastung der Kapazitäten bedingten Schwierigkeiten der Flachglasindustrie haben sich auf die Ertragskraft der Unternehmen negativ ausgewirkt und zum Personalabbau sowie zur Schließung von Betriebsstätten geführt. Die europäische Vereinigung der Flachglashersteller ist der Ansicht, daß sich die überschüssige Kapazität in der Zehnergemeinschaft im Jahr 1982 auf rund 590 000 Tonnen, im Jahr 1983 auf 500 000 Tonnen, im Jahr 1984 auf 400 000 Tonnen und im Jahr 1985 auf 480 000 Tonnen entsprechend 16 %, 13 %, 10 % und 12 % der Nettokapazität für Qualitätsglas belaufen hat. Aus diesem Grund hat die Kommission mit Entscheidung 84/497/EWG (1) festgestellt, daß eine von der niederländischen Regierung geplante Beihilfe für die Errichtung einer neuen Flachglas-Produktionseinheit in den Niederlanden mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar war und deshalb nicht gewährt werden dürfe.
Die geplante Beihilfen der belgischen Regierung würden somit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag durch die Begünstigung des betreffenden belgischen Flachglasherstellers und der belgischen Flachglaspoduktion verfälschen.
Wenn eine staatliche Beihilfe die Stellung bestimmter Unternehmen gegenüber anderen Wettbewerben in der Gemeinschaft stärkt, ist sie als eine Benachteiligung der anderen Unternehmen anzusehen.
Nach Artikel 92 Absatz 1 sind Beihilfen der darin aufgeführten Art mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich nicht vereinbar.
Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Absatz 2 dieses Artikels sind angesichts der Art und der Ziele der geplanten Beihilfen nicht erfuellt.
In Absatz 3 dieses Artikels sind die Beihilfen aufgeführt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten können. Die Vereinbarkeit mit dem Vertrag muß auf Gemeinschaftsebene und nicht im Rahmen eines einzelnen Mitgliedstaates gewürdigt werden. Um das ordnungsgemässe Funktionieren des Gemeinsamen
Marktes zu gewährleisten und die Ziele von Artikel 3 Buchstabe f) EWG-Vertrag zu verwirklichen, müssen die Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag bei der Prüfung jeder Beihilferegelung oder jeder Einzelbeihilfe eng ausgelegt werden.
Ausnahmen dürfen insbesondere nur dann gewährt werden, wenn die Kommission festgesellt hat, daß das freie Spiel der Marktkräfte allein die Begünstigten nicht zu einem Verhalten bewegen würde, das zur Verwirklichung eines der mit den Ausnahmebestimmungen verfolgten Ziele beiträgt.
Eine Anwendung der Ausnahmebestimmungen auf Fälle, die zu diesen Zielen nicht beitragen oder in denen die Beihilfe nicht notwendig wäre, würde darauf hinauslaufen, die Finanzkraft der Industrie oder der Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten durch Gewährung unzuverlässiger Vorteile zu stärken und dadurch die Handelsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, ohne daß ein solches Vorgehen zur Wahrung des gemeinsamen Interesses gemäß Artikel 92 Absatz 3 gerechtfertigt wäre.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen erfuellen die geplanten Beihilfen nicht die Voraussetzungen von Artikel 92 Absatz 3.
Was die Bestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) zur Förderung oder Erleichterung der Entwicklung betimmter Gebiete anbelangt, so ist festzustellen, daß in Belgien der Lebensstandard in keiner Region aussergewöhnlich niedrig ist und keine erhebliche Unterbeschäftigung im Sinne von Buchstabe a) dieses Artikels herrscht; zu den unter Buchstabe c) aufgeführten Bestimmungen ist festzustellen, daß das Gebiet von Moustier in der Provinz Namur, in dem der betreffende Hersteller seinen Sitz hat, nicht in die Gebiete einbezogen wurde, die gemäß der Entscheidung 82/740/EWG der Kommission (1) über die Abgrenzung der Fördergebiete in Belgien für eine besondere Regionalbeihilfe in Betracht kommen.
Was die Bestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag anbetrifft, ist die betreffende Beihilfe offensichtlich nicht dazu bestimmt, ein wichtiges Vorhaben von gemeinsam europäischen Interesse zu fördern oder eine schwere Störung im Wirtschaftsleben Belgiens zu beheben.
Hinsichtlich der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) vorgesehenen Ausnahmebestimmungen über Beihilfen zur Erleichterung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten ist festzustellen, daß die Erneuerung einer Floatanlage, die alle sechs bis neun Jahre vorgenommen werden muß, grundsätzlich eine Ersatzinvestition darstellt, deren Kosten zu den Betriebskosten zu zählen sind. Es ist durchaus üblich und liegt im Interesse des Herstellers, die modernsten und leistungsfähigsten Techniken und Werkstoffe zu verwenden, um die Betriebskosten, darunter auch die Kosten für den Energieverbrauch, zu senken. Infolgedessen würde eine Beihilfe zugunsten der regelmässigen Erneuerung einer Floatanlage nicht den Anforderungen für die Entwicklung eines Wirtschaftszweiges entsprechen und würde die Handelsbedingungen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse zwangsläufig verändern. Aus diesen Gründen hat die Kommission mit Entscheidung 86/593/EWG (2) festgestellt, daß eine von der belgischen Regierung vorgesehene Beihilfe für die Erneuerung der beiden anderen Produktionslinien für Flachglas in Belgien mit Verbesserung der Energieleistung und modernerer technischer Ausstattung und ohne Erhöhung der Hoechstkapazität mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar war und deshalb nicht gewährt werden dürfe.
Die von der belgischen Regierung und dem begünsigten Unternehmen im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Informationen über die mit der Investition verbundenen technischen Neuerungen wurden von der Kommission besonders aufmerksam geprüft. Nach den Angaben der belgischen Regierung belaufen sich die Kosten für die technischen Neuerungen auf 672 Millionen bfrs entsprechend 56 % der Gesamtinvestitionen. Die Kommission hat ebenfalls zur Kenntnis genommen, daß das begünstigte Unternehmen der erste Hersteller in Europa ist, der ein Verfahren anwendet, bei dem energieeinsparende Schichten unmittelbar auf dem Float aufgetragen werden.
Hierbei ist zu bedenken, daß für die Beschichtung des Glases zwei verschiedene Verfahren angewandt werden können, zum einen das Verfahren der Vakuumbeschichtung in getrennten Bearbeitungseinheiten und zum anderen das Pyrolyse-Verfahren auf den Flachglasproduktionslinien. Die bei diesen beiden Verfahren entstehenden Erzeugnisse sind nach ihrer Zusammensetzung unterschiedlich, dienen aber zum Teil demselben Verwendungszweck, nämlich der Isolierung in Gebäuden. Angesichts der bestehenden Überkapazitäten auf dem Sektor des beschichteten und vorgespannten Flachglases hat die Kommission mit Entscheidung 84/507/EWG (3) festgestellt, daß eine von der luxemburgischen Regierung vorgesehene Beihilfe für die Errichtung einer Anlage zur Beschichtung von Flachglas mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar war und deshalb nicht gewährt werden dürfe.
Die europäische Vereinigung der Flachglashersteller, die entgegen der Ansicht der Kommission Beihilfen für die Instandsetzung bestehender Basisflachglasanlagen für gerechtfertigt hält, hat sich im Jahr 1985 gegen Investitionsbeihilfen im Bereich der Bearbeitung von Flachglas, das für den Automobilbau und das Bauwesen bestimmt ist, ausgesprochen.
Unter diesen Voraussetzungen würde die vorgesehene Beihilfe die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse beeinträchtigen, selbst wenn mit der Investition technische Neuerungen einhergehen würden.
Deshalb erfuellt das Beihilfevorhaben der belgischen Regierung nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von der belgischen Regierung nach dem Gesetz vom 17. Juli 1959 vorgesehene Beihilfe für Investitionen eines Flachglasherstellers in Moustier, die der Kommission mit Schreiben vom 15. November 1985 gemeldet wurde, darf nicht gewährt werden.
Artikel 2
Die belgische Regierung hat die Kommission binnen zwei Monaten vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung an über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Anwendung dieser Entscheidung getroffen hat.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Brüssel, den 3. Dezember 1986
Für die Kommission
Peter SUTHERLAND
Mitglied der Kommission
(1) Moniteur belge /Belgisch Staatsblad vom 29. 8. 1959.
(2) ABl. Nr. L 177 vom 8. 7. 1975, S. 13.
(1) ABl. Nr. L 276 vom 19. 10. 1984, S. 37.
(1) ABl. Nr. L 312 vom 9. 11. 1982, S. 18.
(2) ABl. Nr. L 342 vom 5. 12. 1986, S. 32.
(3) ABl. Nr. L 283 vom 27. 10. 1984, S. 39.
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