Avis juridique important
87/26/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 über die Genehmigung von Zusätzen zu den Programmen für Gartenbau- und Rebschulerzeugnisse in Frankreich gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 014 vom 16/01/1987 S. 0055 - 0055
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 1986
über die Genehmigung von Zusätzen zu den Programmen für Gartenbau- und Rebschulerzeugnisse in Frankreich gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
(Nur der französische Text ist verbindlich.)
(87/26/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2224/86 (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Am 14. November 1985 hat die französische Regierung die Zusätze zu den mit Entscheidung 80/1055/EWG der Kommission (3) genehmigten Programmen betreffend die Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für Gartenbau- und Rebschulerzeugnisse in Frankreich mitgeteilt und am 22. Mai 1986 zusätzliche Angaben nachgereicht.
Die Zusätze zu den Programmen betreffen die Rationalisierung und Verbesserung der Aufbereitungs- und Vermarktungsstrukturen für Gartenbau- und Rebschulerzeugnisse und zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit dieser Sektoren zu stärken und ihre Erzeugnisse aufzuwerten. Sie stellen daher Programme im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.
Die Zusätze enthalten hinreichende Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77, aus denen hervorgeht, daß die Ziele von Artikel 1 dieser Verordnung im Gartenbau- und Rebschulsektor erreicht werden können. Die geplante Frist für die Durchführung der Zusätze überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von der französischen Regierung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 am 14. November 1985 mitgeteilten und am 22. Mai 1986 ergänzten Zusätze zu den Programmen für Gartenbau- und Rebschulerzeugnisse werden genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 10. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 4.
(3) ABl. Nr. L 308 vom 19. 11. 1980, S. 15.
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