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87/2/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.439 - International Petroleum Exchange of London Limited) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 003 vom 06/01/1987 S. 0027 - 0029
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 1986
betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.439 - International Petroleum Exchange of London Limited)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(87/2/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1) - erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags -, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 2,
im Hinblick auf die am 20. August 1981 erfolgte Anmeldung der Satzung und der Börsenordnung der International Petroleum Exchange of London Limited, und die beantragte Erteilung eines Negativattests,
im Hinblick auf die gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erfolgte Veröffentlichung (2) des wesentlichen Inhalts der Anmeldung,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. SACHVERHALT
(1) Die Petroleum Exchange of London Limited (IPE) ist eine der vielen Warenbörsen in London. Die Warenbörsen regulieren sich selbst und werden von Verwaltungsausschüssen, die über Sekretariate verfügen, geleitet, die von den jeweiligen Mitgliedern bestellt werden. Die Befugnisse der Ausschüsse sind in Börsenvorschriften niedergelegt. Obwohl die Börsen sich selbst regulieren, üben die Bank von England eine gewisse Aufsicht und die Association of Futures Brokers and Dealers Limited (AFBD) in steigendem Masse Aufsicht über die Mitglieder aus.
(2) Zweck der IPE ist die Errichtung und Verwaltung eines Terminmarktes für Erdölprodukte in London. Terminmärkte bieten die Möglichkeit zum Abschluß von Verträgen über den Ankauf und Verkauf von Waren, deren Lieferung in der Zukunft zu einem festliegenden Zeitpunkt vorgesehen ist. Terminmärkte haben sich in erster Linie entwickelt, um den am Warenhandel beteiligten Personen zu ermöglichen, sich gegen Verluste durch Preisschwankungen abzusichern.
(3) IPE stellt einen Börsenplatz für den Handel und die Preisbildung dar, entscheidet verschiedene technische Fragen, wie die zulässigen Liefermonate und die Standard-Kontraktbedingungen, und stellt Abrechnungs- und Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Händler stehen sich in der Börse mit Angebot und Nachfrage gegenüber, um in offener Weise Warenabschlüsse zu tätigen. Die Geschäftsführung von IPE wird durch die Direktoren der Mitgliedsunternehmen wahrgenommen.
(4) Die internationalen Terminmärkte in London gehören zu den Hauptmärkten, die im internationalen Rohstoffhandel in Anspruch genommen werden. Sie tragen zu der Stabilität und der reibungslosen Abwicklung des Welthandels und zu den weltweiten Preisgestaltungsmechanismen bei. Für Gasöl und Rohöl zeigen die nachstehenden Zahlen die relative Bedeutung der IPE, verglichen mit ihrem grössten Konkurrenten, dem Rohstoffmarkt für Gasöl und Rohöl in New York.
Jährliches Handelsvolumen (gehandelte Lose) im Gasölgeschäft 1981 - 1985
1.2.3 // // // // Jahr // London // New York (NYMEX) // // // // 1981 // 149 000 // 995 506 // 1982 // 623 308 // 1 745 526 // 1983 // 608 529 // 1 868 322 // 1984 // 535 495 // 2 091 546 // 1985 // 509 886 // 2 207 733 // // //
NB: Ein Los (IPE) ist derzeit 100 Tonnen;
ein Los (NYMEX) ist 1 000 Barrels;
1 Tonne = 7,46 Barrels.
Jährliches Handelsvolumen (gehandelte Lose) im Rohölgeschäft 1981 - 1985
1.2.3 // // // // Jahr // London // New York // // // // 1981 // - // - // 1982 // - // - // 1983 // 2 783 // 323 153 // 1984 // 4 361 // 1 840 342 // 1985 // 4 233 // 3 980 867 // // //
NB: Ein Los = 1 000 Barrels.
(5) An der IPE werden gegenwärtig vier Kontrakte gehandelt:
(a) Der Gasölkontrakt betrifft ein Los oder mehrere Lose von 100 t Gasöl. Die qualitativen Spezifikationen sind im einzelnen in der Vorschrift 15.04 des Gasölkontrakts Nr. 2, Rules der IPE, niedergelegt. Die Verträge gelten für die künftige Andienung, im allgemeinen im Wege der Verschiffung aus einer anerkannten Lagerungsanlage oder Raffinerie, nach Wahl des Verkäufers in Amsterdam, Rotterdam oder Antwerpen. Die Lieferung findet an einem vom Käufer festgelegten Tag zwischen dem 15. und dem letzten Kalendertag des Liefermonates statt. Geschäfte mit diesen Kontrakten können in jedem von neun aufeinanderfolgenden Kalendermonaten abgeschlossen werden.
(b) Der Rohölkontrakt betrifft Lose von 1 000 Barrels Rohöl aus dem laufenden Pipeline Export Brent Crude zwecks Andienung im Liefergebiet Sullom Vö in dem Lieferungsmonat. Die Warenabschlüsse werden bis zu sechs aufeinanderfolgenden Monaten getätigt.
(c) Vor kurzem hat die IPE zwei neue Kontrakte für Benzin und schweres Heizöl eingeführt. Die hierfür geltenden Verfahrensregeln und sonstigen Vorschriften entsprechen denen für den Gasölkontrakt; die Kontrakte beziehen sich auf ein oder mehrere Lose von 100 Tonnen Benzin oder schweres Heizöl bestimmter Qualität. Diese beiden neuen Kontrakte sind seit dem 7. Oktober 1986 eingeführt.
(6) Alle bei der IPE gehandelten Kontrakte müssen bei dem International Commodities Clearing House Limited (ICCH) eingetragen werden. Diese unabhängige Dienstleistungsgesellschaft besorgt den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr der IPE. Das ICCH verfügt über erhebliches Kapital und Rücklagen und befindet sich im Besitz von sechs Verrechnungsbanken. Seine Hauptaufgabe ist die tägliche Abrechnung sämtlicher Geschäftsabschlüsse. Ausserdem bietet es in Übereinstimmung mit der Satzung von IPE allen Mitgliedern, auf deren Namen die Verträge eingetragen werden, eine Garantie für die ordnungsgemässe Erfuellung der Verträge.
(7) Die IPE hat drei Kategorien von Mitgliedern. Die erste Gruppe der stimmberechtigten Mitglieder (Floor Members) sind zum Handel im Ring zugelassen. Die Börsenordnung sieht zur Zeit höchstens 35 Floor Members vor. Die beiden nächsten Gruppen von Mitgliedern sind nicht stimmberechtigte oder assoziierte Mitglieder, die als Trade Members und General Associate Members bekannt sind. Die Anzahl dieser Mitglieder ist nicht begrenzt. Mitglieder ohne Stimmrecht können bei der IPE Warenabschlüsse tätigen, jedoch nur durch einen Floor Member.
(8) Nach den in der Satzung für Floor Members festgelegten Kriterien muß der Bewerber um die Mitgliedschaft einige finanzielle Bedingungen erfuellen. Eine genaue Aufstellung der zum Zeitpunkt eines Antrags gültigen Kriterien ist bei dem Sekretariat von IPE erhältlich. Bei dem Bewerber um die stimmberechtigte Mitgliedschaft muß es sich um eine Firma oder eine Gesellschaft handeln, von der die IPE-Direktoren überzeugt sind, daß sie ein ordnungsgemäß niedergelassenes Büro in der Stadt London bzw. in ausreichender Nähe der Stadt aufrechthält, um die IPE-Geschäfte kontrollieren und durchführen zu können, und daß sie ein permanentes Interesse am Handel an der IPE-Börse hat und gegebenenfalls Händler an dieser Börse beschäftigt. Die Mitgliedschaft ist auf eine andere Firma oder Gesellschaft übertragbar, sofern auch diese die Mitgliedschaftskriterien erfuellt.
(9) Alle Floor Members müssen Mitglieder der ICCH sein und ihre Kontrakte bei ICCH eintragen lassen, das ihre Handelsabschlüsse registriert und gegen Gebühr garantiert.
(10) Bewerber um eine assoziierte Mitgliedschaft müssen ebenfalls einige finanzielle Bedingungen und einige Handelsnormen erfuellen. Um sich für die Mitgliedschaft zu qualifizieren, muß ein Bewerber die Direktoren überzeugen, daß er ein echtes dauerndes Interesse an der Produktion, Herstellung und dem Vertrieb von Öl- oder Ölprodukten hat. Um sich für die allgemeine assoziierte Mitgliedschaft zu qualifizieren, muß ein Bewerber die Direktoren überzeugen, daß er ein Interesse am Handel mit Öl- oder Ölprodukten hat und befähigt ist, Öltermingeschäfte auf den Markt zu bringen.
(11) Ein Beschwerdeverfahren wird eingeleitet, wenn die Direktoren einen Antrag auf Mitgliedschaft verweigern, die Übertragung der Mitgliedschaft ablehnen, sich weigern, einem Wechsel in der Geschäftsleitung, der Partnerschaft, in der Art der Geschäfte, im Rechtsstatus oder in der Zusammensetzung der Eigentümerstruktur eines Mitgliedes zuzustimmen, ein Mitglied für länger als sieben Tage zu suspendieren oder ein Mitglied auszuschließen und der Antragsteller oder das Mitglied die Entscheidung der Direktoren nicht akzeptiert. Ein Bewerber oder ein Mitglied kann die Direktoren auffordern, ihre Entscheidung erneut zu überprüfen, wobei er die Erklärungen und Informationen übermittelt, die er für relevant hält.
(12) Nach der Börsenordnung muß ein Mitglied generell ein Mitglied der Association of Futures Brokers and Dealers Limited (AFBD) sein. Jedoch ist diese Bedingung nicht für alle Mitglieder verbindlich. Ein Mitglied ist von dieser Pflicht befreit, wenn es (a) kein Floor Member ist und keinen Geschäftssitz im Vereinigten Königreich hat oder (b) nur auf eigene Kosten Geschäfte betreibt bzw. für ein assoziiertes Unternehmen arbeitet oder (c) in die Kategorie derjenigen Mitglieder fällt, die von der AFBD selbst von ihrer Mitgliedschaft der AFBD befreit worden sind. Die AFBD ist eine der sieben sich selbst regulierenden Organisationen, die aller Voraussicht nach von dem Securities and Investments Board (SIB) anerkannt wird, das in Erwartung des Financial Services Act eingerichtet worden ist. Nach der derzeitigen Gesetzgebung dürfen nur Personen Investitionsgeschäfte im Vereinigten Königreich betreiben, die »autorisierte Personen" oder in einigen Fällen »befreite Personen" sind. Die Mitglieder von IPE werden dazu autorisiert sein, da sie Mitglieder der AFBD sind. Um Mitglied der AFBD zu werden, müssen Bewerber einige qualitative Bedingungen erfuellen, die den Hauptzweck der AFBD darstellen, d. h. Förderung und Erhaltung eines Systems der Überwachung der Geschäftsführung der Makler und Warenhändler, der Finanz- und anderen Terminmarktgeschäfte, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Interessen ihrer Kunden. Diese Bedingungen beziehen sich auf den Zustand der Finanz- und Geschäftssituation der Mitglieder und ihre Eignung in anderer Hinsicht wie Vertrauenswürdigkeit, Ausbildung, Erfahrung und Finanzkraft.
(13) In der Satzung ist ausdrücklich vorgesehen, keine Vorschriften ohne Zustimmung aller Floor Members einzuführen, die es Floor Members untersagen würden, mit anderen Floor Members Geschäfte ohne Provision auf beiden Seiten abzuschließen. Solche Vorschriften sind nicht erstellt worden.
II. RECHTLICHE BEURTEILUNG
(14) Die angemeldete Satzung und Börsenordnung von IPE sind als Vereinbarungen im Sinne des Artikels 85 zu betrachten.
(15) Die Satzung und die Börsenordnung der IPE wurden unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Kommission zu verschiedenen anderen Terminmärkten in London berücksichtigt. Die Kommission hat bereits Negativatteste bezueglich der Börsenordnungen dieser Vereinigungen erteilt. Es handelt sich um die Kommissionsentscheidungen 85/563/EWG (Zucker) (1), 85/564/EWG (Kakao) (2). 85/565/EWG (Kaffee) (3), 85/566/EWG (Kautschuk) (4).
(16) Die Satzung und die Börsenordnung von IPE enthalten keine Beschränkungen hinsichtlich der Berechnung von Gebühren für den Abschluß von Geschäften an der IPE. Die Mitgliedschaft von IPE ist jedem zugänglich, und die Maßstäbe zur Beurteilung der Anträge auf Mitgliedschaft sind objektiv. Die Direktoren haben Entscheidungen über die Rechte der Mitglieder und die Mitgliedschaft zu begründen, und es besteht ein angemessenes Beschwerdeverfahren.
(17) Auf die Veröffentlichungen im Amtsblatt gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 wurden keine Bemerkungen übermittelt.
(18) Die angemeldete Satzung und Börsenordnung enthalten keine Klauseln, die erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes darstellen. Nach den ihr bekannten Tatsachen hat die Kommission demnach keine Veranlassung zu einem Vorgehen nach Artikel 85 Absatz 1. Sie kann daher gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 ein Negativattest erteilen -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Nach den ihr bekannten Tatsachen besteht für die Kommission kein Anlaß, aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag gegen die am 20. August 1981 angemeldete Satzung und Börsenordnung der International Petroleum Exchange (IPE) einzuschreiten.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an The International Petroleum Exchange of London Limited mit Sitz in Cereal House, 58 Mark Lane, London EC3, Vereinigtes Königreich, gerichtet.
Brüssel, den 4. Dezember 1986
Für die Kommission
Peter SUTHERLAND
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.
(2) ABl. Nr. C 163 vom 1. 7. 1986, S. 3.
(1) ABl. Nr. L 369 vom 31. 12. 1985, S. 25.
(2) ABl. Nr. L 369 vom 31. 12. 1985, S. 28.
(3) ABl. Nr. L 369 vom 31. 12. 1985, S. 31.
(4) ABl. Nr. L 369 vom 31. 12. 1985, S. 34.
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