Avis juridique important
87/31/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung einer Änderung des Programms für Weinwirtschaftsbetriebe in Griechenland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der griechische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 014 vom 16/01/1987 S. 0060 - 0060
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 1986
zur Genehmigung einer Änderung des Programms für Weinwirtschaftsbetriebe in Griechenland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(87/31/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2224/86 (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die griechische Regierung hat am 8. April 1985 eine Änderung des mit Entscheidung 82/33/EWG der Kommission (3) genehmigten Programms für Weinwirtschaftsbetriebe in Griechenland mitgeteilt.
Die Durchführung des sektoriellen Programms hat sich auf diesen Sektor vorteilhaft ausgewirkt, es sind aber noch wesentliche Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung der Weine vorzunehmen. Die Investitionen müssen auch auf Betriebe zur Herstellung von rektifiziertem konzentriertem Traubenmost und auf Destillationsanlagen ausgedehnt werden. Sämtliche Investitionen sind geeignet, die Lage des Weinsektors in Griechenland zu verbessern und stellen daher ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.
In bezug auf die Annahme der Trauben, die Weinbereitung sowie die Lagerung, Bearbeitung und Aufmachung der Weine weist dieses Land grosse strukturelle Mängel auf, so daß Investitionen in diesen Bereichen erforderlich sind. Aus dem gleichen Grund sind Investitionen zulässig, die die Vermarktung der Weine und die Herstellung von rektifiziertem konzentriertem Traubenmost betreffen, und ebenso Investitionen im Bereich der Destillation von Traubentrester und Weintrub, sofern sie die Gesamtkapazität des Sektors hierdurch nicht ändert.
Das geänderte Programm enthält in ausreichendem Masse die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 aufgeführten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 der Verordnung genannten Ziele in dem erwähnten Sektor erreicht werden können, und zeigt auf, daß eine Abweichung von den Begrenzungen und Einschränkungen gemäß Teil B.3. Nummer 15 Buchstabe a) zweiter und dritter Gedankenstrich, Nummer 15 Buchstabe b) und Nummer 16 der Kriterien der Kommission zur Auswahl der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 zu finanzierenden Vorhaben (4) gerechtfertigt ist. Die geplante Frist für die Durchführung der Änderung überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von der Regierung der Hellenischen Republik am 8. April 1985 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 mitgeteilte Änderung des Programms für Weinwirtschaftsbetriebe wird genehmigt.
Im Rahmen dieses Programms können auch Investitionen gemäß Teil B.3. Nummer 15 Buchstabe a) zweiter und dritter Gedankenstrich, Nummer 15 Buchstabe b) und Nummer 16 der Kriterien der Kommission zur Auswahl der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 zu finanzierenden Vorhaben finanziert werden.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Republik Griechenland gerichtet.
Brüssel, den 10. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 4.
(3) ABl. Nr. L 16 vom 22. 1. 1982, S. 39.
(4) ABl. Nr. C 78 vom 26. 3. 1985, S. 7.
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