Avis juridique important
87/35/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1986 zur Änderung der Entscheidung 81/315/EWG über Gesundheitsschutzmaßnahmen gegenüber einigen Regionen Bulgariens
Amtsblatt Nr. L 017 vom 20/01/1987 S. 0022 - 0022
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 1986
zur Änderung der Entscheidung 81/315/EWG über Gesundheitsschutzmaßnahmen gegenüber einigen Regionen Bulgariens
(87/35/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/469/EWG (2), insbesondere auf die Artikel 7 und 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Entscheidung 81/315/EWG der Kommission (3) sind die Verbote gemäß Artikel 6 Buchstabe b) und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 72/462/EWG so beschränkt worden, daß sie nur für einige Regionen Bulgariens gelten, in denen damals Impfungen gegen die exotische Maul- und Klauenseuche durchgeführt wurden.
Es ist nunmehr festgestellt worden, daß in den bulgarischen Regionen Burgas, Jambol, Chaskowo, Smoljan und Blagöwgrad Impfungen gegen die exotische Maul- und Klauenseuche erfolgt sind.
Von den genannten Regionen abgesehen, hat in Bulgarien seit zwölf Monaten keine Impfung gegen die exotische Maul- und Klauenseuche stattgefunden.
Die zentralen Veterinärbehörden Bulgariens haben zugesichert, daß Rinder, Schweine und frisches Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und wilden Einhufern aus den genannten Regionen nicht nach der Gemeinschaft ausgeführt werden.
Die zuständigen Veterinärbehörden Bulgariens haben zugesichert, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Mitgliedstaaten binnen 24 Stunden per Telex oder Telegramm von dem Auftreten der folgenden Seuchen:
- Rinderpest, exotische Maul- und Klauenseuche, afrikanische Schweinepest, klassische Schweinepest, ansteckende Schweinelähme (Teschener Krankheit) und vesikuläre Schweinekrankheit
oder von Änderungen bei den Impfungen gegen diese Seuchen in Kenntnis zu setzen.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 81/315/EWG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 werden die Worte »Mitchourine, Malko, Tarnovo, Groudovo, Elhovo und Svilengrad" durch die Worte »Bourgas, Jambol, Haskowo, Smoljan und Blagövgrad" ersetzt.
2. In Artikel 2 werden die Worte »Mitchourine, Malko, Tarnovo, Groudovo, Elhovo und Svilengrad" durch die Worte »Bourgas, Jambol, Haskowo, Smoljan und Blagövgrad" ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.
(2) ABl. Nr. L 275 vom 26. 9. 1986, S. 36.
(3) ABl. Nr. L 127 vom 13. 5. 1981, S. 16.
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