Avis juridique important
87/36/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 1986 betreffend die Region "Pays de la Loire" über einen Zusatz zu dem von Frankreich gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2908/83 vorgelegten mehrjährigen Ausrichtungsprogramm für die Aquakultur für den Zeitraum 1984-1988 (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 017 vom 20/01/1987 S. 0023 - 0024
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 1986
betreffend die Region »Pays de la Loire" über einen Zusatz zu dem von Frankreich gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2908/83 vorgelegten mehrjährigen Ausrichtungsprogramm für die Aquakultur für den Zeitraum 1984-1988
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(87/36/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2908/83 des Rates vom 4. Oktober 1983 (1) über eine gemeinsame Maßnahme zur Umstrukturierung, Modernisierung und Entwicklung der Fischwirtschaft und zur Entwicklung der Aquakultur, insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Kommission hat das von der französischen Regierung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2908/83 vorgelegte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Aquakultur mit ihrer Entscheidung 85/282/EWG (2) am 24. April 1985 genehmigt.
Die französische Regierung hat am 24. September 1986 einen Zusatz zu diesem Programm, nachstehend »das Programm" genannt.
Die Durchführungsdauer des Programms deckt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2908/83 mindestens die für die gemeinsame Maßnahme geplante Dauer.
Das Programm enthält die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2908/83 aufgeführten Angaben.
Ziel des Programms ist die Modernisierung der in der Muschelzucht in dem Pays de la Loire eingesetzten Fahrzeuge.
Unter Berücksichtigung der Produktionsmöglichkeiten, des Bedarfs an Erzeugnissen der Aquakultur und der Leitlinien zur Gemeinsamen Fischereipolitik ist das Programm als Rahmen für Vorhaben geeignet, die für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht kommen.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Zusatz zu dem von der französischen Regierung am 24. September 1986 vorgelegten mehrjährigen Ausrichtungsprogramm, dessen Hauptpunkte in Anhang I aufgeführt sind, wird vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang II genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 15. Dezember 1986
Für die Kommission
António CARDOSO E CUNHA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 290 vom 22. 10. 1983, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15. 6. 1985, S. 14.
ANHANG I
ZUSAMMENFASSUNG DES ZUSATZES ZU DEM VON FRANKREICH IM RAHMEN DER VERORDNUNG (EWG) NR. 2908/83 DES RATES VORGELEGTEN MEHRJÄHRIGEN AUSRICHTUNGSPROGRAMM FÜR DIE AQUAKULTUR
1. Ziel
Erneuerung und Modernisierung der in der Muschelzucht in dem Gebiet Pays de la Loire eingesetzten Fahrzeuge.
2. Laufzeit
Der Zusatz erstreckt sich über einen Zeitraum von drei Jahren vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1988.
3. Betroffene Gebiete
Die Region Pays de la Loire, insbesondere die Departements atlantische Loire und Vendée.
4. Ziel der Erneuerung
Die Indienststellung neuer Einheiten soll den Muschelfischern den Einsatz echter schwimmender Muschelzuchtanlagen ermöglichen, wodurch die Arbeitsbedingungen verbessert werden und die Rentabilität der Betriebe sich erhöht.
5. Geplante Erneuerungsvorhaben
Vorgesehen ist der Bau von acht neuen Einheiten/schwimmenden Anlagen für die Muschelzucht pro Jahr.
6. Investitionen
Die Kosten pro Vorhaben betragen 800 000 ffrs bis 1 000 000 ffrs, d. h. insgesamt 6,4 Millionen ffrs bis 8 Millionen ffrs.
ANHANG II
SCHLUSSFOLGERUNGEN
Die Kommission ist der Auffassung, daß sich der vorliegende Zusatz vollständig in das von ihr mit der Entscheidung 85/282/EWG genehmigte Programm einfügt. Folglich finden die Schlußfolgerungen in Anhang II der genannten Entscheidung 85/282/EWG auf den vorliegenden Programmzusatz Anwendung.
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