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87/3/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrages (IV/31.055 - ENI/Montedison) (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 005 vom 07/01/1987 S. 0013 - 0022
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 1986
betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrages
(IV/31.055 - ENI/Montedison)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(87/3/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung des Rates Nr. 17 vom 6. Februar 1962 - erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1) -, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 6 und 8,
im Hinblick auf den Antrag auf Erteilung eines Negativattests oder hilfsweise auf Erteilung einer Freistellung, der gemäß Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 am 19. Oktober 1983 von Ente Nazionale Idrocarburi, Rom (»ENI") und Montedison SpA, Mailand (»Montedison") für mehrere am 17. März und 27. September 1983 in Kraft getretene Vereinbarungen gestellt wurde,
im Hinblick auf die Veröffentlichung (2) des wesentlichen Inhalts des Antrags und der Anmeldung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. SACHVERHALT
A. Gegenstand der Entscheidung
(1) Diese Entscheidung betrifft mehrere Vereinbarungen zwischen ENI und Montedison, wonach sie sich gegenseitig Teile ihrer Chemiegrundstoff- und Thermoplast-Geschäfte übertragen, sowie mehrere weitere Vereinbarungen über Lieferungen und den Betrieb von Produktionseinheiten sowie Lizenzerteilungen und Know-how. Die Entscheidung betrifft weiterhin Vereinbarungen zwischen ENI und Montedison, wonach sie bestimmte Fabriken oder Anlagen stillegen, umstellen oder deren Kapazität beschränken.
B. Die Unternehmen
(2) ENI ist die italienische staatliche Holdinggesellschaft für den Energiesektor. Die Gesellschaft war ursprünglich zur Exploration und Entwicklung einheimischer Öl- und Gasreserven als Beitrag zur Energieversorgung des Landes gegründet worden. Später dehnte sie ihre Tätigkeiten auf multinationaler Ebene auf alle Arten von Energie und verwandte Wirtschaftszweige aus, einschließlich der Petrochemie (von der Tochtergesellschaft Enichem geführt). ENI's konsolidierter Umsatz betrug im Jahre 1982, als die in Frage stehenden Vereinbarungen geschlossen wurden, 37 228 Milliarden Lire (ca. 28,5 Milliarden ECU).
(3) Montedison ist ein privater italienischer Konzern mit weit gestreuten Tätigkeiten, dessen Hauptgeschäft traditionell in der chemischen und pharmazeutischen Industrie liegt. Der Konzern hat eine weltweite Verkaufsorganisation und Produktionsanlagen in verschiedenen Ländern. Montedison hat erst vor kurzem eine umfangreiche Umstrukturierung seiner Tätigkeiten eingeleitet; die von den vorliegenden Vereinbarungen erfassten Operationen stellen einen wesentlichen Teil dieser Umstrukturierung dar. Der Umsatz des Konzerns betrug im Jahre 1982 ungefähr 9 019 Milliarden Lire (ca. 7 Milliarden ECU).
C. Erzeugnisse und Markt
(4) Die von den Vereinbarungen betroffenen Produkte sind Naphtaderivate, das wichtigste Einsatzprodukt der europäischen petrochemischen Industrie. Es handelt sich insbesondere um die chemischen Grundstoffe Äthylen, Propylen, Benzol und C4-Butadien, die Thermoplaste - Polyäthylen geringer Dichte (LDPE), Polyäthylen hoher Dichte (HDPE), lineares Polyäthylen geringer Dichte (LLDPE), Polypropylen (PP), Polystyrol (PS), Polyvinylchlorid (PVC), Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS) und andere Produkte von geringerer Bedeutung für die beiden Konzerne, da sie dafür nur begrenzte Produktionskapazitäten hatten (wie z. B. Acrylharze und Nitril-Butadien-Kautschuk).
(5) Der Markt für diese Produkte in der Gemeinschaft steht in einem engen Verhältnis zur Lage der europäischen petrochemischen Industrie. Diese sah sich nach einer stetigen Expansion bis in die frühen 70er Jahre bei den meisten Produkten strukturellen Überkapazitäten gegenüber, was mehrere Produzenten in Schwierigkeiten brachte und sie zwang, nach Wegen zu suchen, ihre Kapazitäten abzubauen. In der Gemeinschaft hat sich dies in individuellen Betriebsstillegungen oder in solchen aufgrund bilateraler Vereinbarungen niedergeschlagen. In Italien waren die Vereinbarungen zwischen ENI und Montedison das Kernstück eines Regierungsplans, bekannt als »Chemie-Plan", der 1981 aufgestellt worden war, um die italienische petrochemische Industrie zu rationalisieren.
Der Markt für chemische Grundstoffe, die von den ENI/Montedison-Vereinbarungen betroffen sind (Äthylen, Propylen usw.) ist nicht völlig transparent, und zwar aufgrund der Transportmodalitäten - dieser erfolgt aus wirtschaftlichen und Sicherheitsgründen oft durch Pipelines, was zu einer De-facto-Bindung zwischen Lieferant und Abnehmer führt - und wegen des hohen Anteils der zum Eigenverbrauch bestimmten Produktion. Das erklärt, warum die Kapazitäten der 25 Produzenten in Westeuropa sich nicht aus den Verkäufen auf dem freien Markt ableiten lassen, die schwierig zu bestimmen sind.
Hingegen ist der Markt für Thermoplaste, der den grösseren Teil des Wertes der nach den Vereinbarungen übertragenen Tätigkeitsbereiche ausmacht, durchsichtiger. Eine grosse Zahl von Produzenten operiert auf diesem Markt in der Gemeinschaft und in jedem Mitgliedstaat und nimmt am innergemeinschaftlichen Handel teil. Eine Schätzung der verschiedenen Marktanteile ist deshalb möglich. Die Ergebnisse dieser Schätzungen sind weiter unten aufgeführt.
D. Die Vereinbarungen
(6) Die Vereinbarungen zwischen ENI und Montedison wurden am 31. Dezember 1982 unterzeichnet; die Übertragung der Aktiva auf ENI bzw. Montedison erfolgte am 17. März und 27. September 1983.
Sofern nachstehend nichts anderes angegeben ist, führte die Grundvereinbarung zu der gegenseitigen Übertragung von bestimmten Tätigkeitsbereichen und allen damit verbundenen Sach- und immateriellen Anlagen, einschließlich Forschungseinrichtungen, Know-how, Patente, Produktionseinheiten, Vertriebsorganisationen und Personal, die zu einer De-facto-Spezialisierung der an der Vereinbarung Beteiligten führte.
(7) Hinsichtlich der Übertragung der Aktiva sehen die Vereinbarungen im wesentlichen folgendes vor:
a) Montedison überträgt einen Teil seines Crackinggeschäfts (Äthylen und andere Naphtaderivate) auf ENI, behält jedoch das am Standort Porto Marghera betriebene Crackinggeschäft.
b) Montedison überträgt auf ENI seine Geschäfte in den Bereichen LDPE, LLDPE, HDPE, ABS, PVC, Acrylharz und NBR.
c) ENI überträgt auf Montedison ihre Geschäfte in den Bereichen PP und PS. Als Wertausgleich zwischen den Aktiva, die sie einerseits auf Montedison überträgt und andererseits von Montedison erwirbt, zahlt ENI ausserdem einen Geldbetrag.
d) Ein Teil der Aktiva ist von der Übertragung ausgenommen. Eine Anzahl alter Anlagen, die zur Schließung anstehen, z. B. Montedisons Acrylharz- und NBR-Betriebe in Rho und der PVC-Betrieb in Terni sowie der Polystyrol-Betrieb der ENI in Porto Torres wurden nicht übertragen; statt dessen erhält der andere Beteiligte für die Übergangszeit bis zur Schließung jeweils eine ausschließliche Lizenz für den Vertrieb der betreffenden Produktion. Inzwischen sind alle diese Anlagen stillgelegt, mit Ausnahme des Acrylharzbetriebes, dessen Schließung vorgesehen ist.
e) Von der Übertragung sind ferner eine Reihe auf verschiedenen Gebieten anwendbare Patente und im Betrieb des Veräusserers ebenfalls nutzbringend anwendbare nicht patentierte Technologien ausgenommen. Sie werden daher nicht mit übertragen; statt dessen wird dem Erwerber eine nicht ausschließliche Lizenz eingeräumt.
(8) Die Beteiligten schlossen auch eine Reihe von Liefer- und Betriebsführungsverträgen, um der neuen Lage zu entsprechen, wonach die Anlagen zwei verschiedenen Besitzern gehören und in einigen Produktionskomplexen, die als integrierte petrochemische Anlagen konzipiert worden waren, einige Anlagen nunmehr dem einen oder anderen Beteiligten gehören. Die meisten Lieferverträge bezogen sich auf die Lieferung von Grundstoffen, oftmals über bestehende Pipelines, sowie auf die Zurverfügungstellung von Dienstleistungen und Versorgungseinrichtungen in der Regel seitens des ursprünglichen Eigentümers. Aufgrund der Betriebsführungsverträge führte der ursprüngliche Eigentümer der übertragenen Produktionseinheiten den Betrieb und die Produktion für Rechnung des neuen Eigentümers fort. Alle diese Betriebsführungsverträge liefen vor 1986 aus, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf das PVC-Geschäft in Porto Marghera und Mantua bezogen und immer noch in Kraft sind.
Die Lieferverträge wurden für eine unterschiedliche und in manchen Fällen unbestimmte Dauer geschlossen, mit der Möglichkeit der Kündigung. Sofern es sich um die Übertragung von Aktiva an Dritte handelt, kann jeder der Beteiligten den Vertrag kündigen, falls angemessene Gründe vorliegen (Artikel 2558 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Preis für Grundstoffe, die unter langfristigen Verträgen geliefert werden, wird zu, oder leicht unter, NWE (nordwesteuropäischen)-Vertragspreisen festgelegt. Die zu liefernden Mengen dieser Grundstoffe sind in der Regel vertraglich festgelegt; im Falle der allgemeinen Versorgungseinrichtungen hängen sie von den Erfordernissen des jeweiligen Werks ab. Ungefähr 70 % der zwischen den Beteiligten zu liefernden Produkte betreffen chemische Grundstoffe (Äthylen, Propylen und Benzol); der Rest betrifft geringe Mengen innerhalb desselben Komplexes von Grundstoffen wie z. B. Chlorwasserstoffsäure, Wasserstoff, Chlor, Weichmacher.
(9) Entsprechend der für Geschäftsübertragungen maßgebenden italienischen Gesetzgebung (Artikel 2557 des Bürgerlichen Gesetzbuches) sehen die Vereinbarungen die Verpflichtung des Verkäufers vor, mit dem Käufer fünf Jahre lang nicht in Wettbewerb zu treten. Diese Beschränkung gilt für Italien und alle anderen Länder.
(10) Aus Gründen, die mit Erfordernissen des italienischen Rechts in Zusammenhang stehen, haben die beiden Konzerne die übertragenen Unternehmen in geschäftlich nicht aktive Tochtergesellschaften eingegliedert - Riveda im Falle Montedison und Savitri im Falle ENI -, deren Kapitalanteile in der Folge von dem jeweils anderen Beteiligten erworben wurden.
E. Wirtschaftliche und strukturelle Auswirkungen der Vereinbarungen
(11) Die Vereinbarungen dienen den von ENI und Montedison jeweils verfolgten Unternehmensstrategien. Die Wahl der Bereiche, auf die sich jeder der Beteiligten konzentrieren sollte, gründet sich auf eine Untersuchung über ihre jeweilige Stärke hinsichtlich Technologie, Marktkenntnis, Produktionseinrichtungen und -ziele bei den hauptsächlich thermoplastischen Erzeugnissen. Zum Teil war sie auch bestimmt durch den Wunsch der Beteiligten, sich wieder dem ursprünglichen Gegenstand ihrer Tätigkeit zuzuwenden, d. h. der Mineralölindustrie im Falle von ENI bzw. der chemischen Industrie im Falle von Montedison.
(12) Montedison war überlegen bei PP, PS und HDPE, hingegen ENI bei LDPE, PVC, ABS, Acrylharz und NBR. Bei den chemischen Grundstoffen bestand nahezu kein Unterschied zwischen den beiden Gruppen. Die Vereinbarungen trugen der jeweiligen Überlegenheit Rechnung, ausser im Falle der Produktion von HDPE, die trotz der Überlegenheit von Montedison auf ENI übertragen wurde. Die Beteiligten waren der Auffassung, daß die Symmetrie der Transaktion nicht gewahrt sei, wenn HDPE von den anderen Polyäthylenen getrennt wäre, vor allem da der Markt dazu neigt, die Polyäthylene als verschiedene Arten ein und desselben Produkts anzusehen. Im Bereich der chemischen Basisprodukte überträgt Montedison alle Crackinganlagen ausser der in Porto Marghera auf ENI, da das Haupterzeugnis des Cracking, Äthylen, von ENI als wichtigster Ausgangsstoff für ihre Erzeugung von Polyäthylen und PVC gebraucht wird.
(13) Die Vereinbarungen ermöglichen den Beteiligten nicht nur eine Spezialisierung, sondern versetzen sie auch in die Lage, im Sinne eines weiteren Ziels ihrer Strategien und des »Chemie-Plans" die zusammengelegten Tätigkeiten zu reduzieren. ENI und Montedison könnten somit nicht nur die Umstellung oder Stillegung von Anlagen, die veraltet sind oder nicht in den neuen Verbund passen, planen und durchführen, sondern auch auf die Errichtung wirtschaftlich ungerechtfertigter neuer Anlagen verzichten.
(14) Die geplanten Stillegungen und weiteren Maßnahmen dieser Art wurden von ENI und Montedison im Rahmen der Vereinbarungen durchgeführt.
(15) Durch die Stillegungen und weiteren Maßnahmen wurden die Gesamtkapazitäten von ENI und Montedison für die durch die Vereinbarungen betroffenen Erzeugnisse wie folgt reduziert: um 19 % für Äthylen, 39 % für LLDPE/LDPE, 2 % für HDPE, 16 % für PVC, 21 % für PS, 40 % für dehnbares PS und 7 % für PP. Keine Änderungen sind eingetreten hinsichtlich der Kapazitäten für ABS, Butadien, Chlor, Dichloräthylen (EDC) und Vinylchloridmonomere (VCM).
(16) Die Rationalisierung hat im übrigen die Stellung beider Konzerne auf ihren Märkten unmittelbar verändert. Die grössten Änderungen auf dem Gebiet des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten betreffen die Märkte für Thermoplaste. Die sich nunmehr ergebenden Verhältnisse sind sowohl für den gesamten Gemeinsamen Markt dieser Produkte als auch für den italienischen Markt, wo ihre Auswirkungen am stärksten waren, geprüft worden.
(17) Nach den der Kommission vorliegenden Angaben wurde zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarungen ein beträchtlicher Teil des Marktes sowohl in Italien als auch in der gesamten Gemeinschaft durch Wettbewerber von ENI und Montedison versorgt. Auf dem grössten Markt der Beteiligten, Italien, kann von folgenden Anteilen, die von Wettbewerbern (Einführer und Hersteller) gehalten wurden, ausgegangen werden: 47 % bei LLDPE und LDPE, 63 % bei HDPE, 55 % bei ABS, 39 % bei PVC, 43 % bei PP, 47 % bei Standard- und schlagfestem PS und 55 % für dehnbares PS. Auf dem Gemeinsamen Markt lieferten Wettbewerber von ENI und Montedison 90,5 % des LLDPE und LDPE, 93,5 % des HDPE, 88,5 % des ABS, 87 % des PVC, 80,5 % des PP, 86,5 % des Standard- und schlagfesten PS und 91 % des dehnbaren PS.
F. Äusserungen betroffener Dritter
(18) Auf die Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 gingen keine Einwände von Dritten gegen diese Vereinbarungen ein. Eine Organisation plastikverarbeitender Unternehmen warnte jedoch davor, daß weitere Einschränkungen der Anzahl der Hersteller betimmter Erzeugnisse Schwierigkeiten für die Verbraucher mit sich bringen könnten.
II. RECHTLICHE BEURTEILUNG
(19) Die Vereinbarungen zwischen ENI und Montedison fallen unter Artikel 85 Absatz 1, da sie den Wettbewerb einschränken und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Daher kann das von den Parteien in ihrem ersten Antrag gewünschte Negativattest nicht erteilt werden. Sie können nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden.
A. Artikel 85 Absatz 1
(20) ENI und Montedison sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1, und ihre Abmachungen stellen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen dar, die unter diesen Artikel fallen.
a) Zweck und Auswirkung einer Einschränkung des Wettbewerbs
(21) Die Vereinbarungen hatten zwei wichtige wirtschaftliche Folgen. Die erste betrifft den Thermoplastsektor, auf dem beide Parteien vorher eine ganze Reihe von Erzeugnissen herstellten und vertrieben. Nach den Vereinbarungen übertrugen sie sich gegenseitig Teile ihrer jeweiligen Thermoplastgeschäfte, so daß jeder der Partner schließlich ein kleineres Angebot von Erzeugnissen herstellte, das sich nicht mit dem des Partners überschnitt. Als zweite Folge konnten beide Partner im Anschluß an die Vereinbarungen sowohl auf dem Crackingsektor als auch - in geringerem Ausmaß - auf dem Thermoplastsektor eine bestimmte Anzahl von Produktionseinheiten schließen.
(22) Die Vereinbarungen müssen als Ganzes unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen analysiert werden. Unter den gegebenen Umständen bezwecken und bewirken die Vereinbarungen zwischen ENI und Montedison, den Wettbewerb in der Gemeinschaft einzuschränken:
- der vereinbarte Austausch von Aktiva führte zu einer Spezialisierung auf dem Thermoplastsektor, wobei beide Partner weiterhin potentielle Wettbewerber in dem Bereich blieben, den sie dem Partner übertragen hatten;
- eines der Hauptziele der Vereinbarungen war ein Abbau der Kapazität;
- um sowohl die Spezialisierung als auch die Kapazitätskürzung zu erreichen, war eine dauernde Zusammenarbeit zwischen den Partnern erforderlich, die gleichzeitig potentielle und tatsächliche Wettbewerber bleiben;
- der Austausch von Aktiva, der zu der Spezialisierung und Einschränkung der Kapazität bei gleichzeitig fortgesetzter Zusammenarbeit zwischen den Partnern führte, kann nicht als blosse Übertragung von Aktiva ausserhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 85 Absatz 1 betrachtet werden.
i) Spezialisierung
Als Folge der Vereinbarungen stellen die Partner die Produktion bestimmter Thermoplaste ein und konzentrieren sich auf andere. Die Vereinbarungen sehen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vor, daß Herstellung und Vertrieb eines Teils der Erzeugnisse des Partners von einem Wettbewerber übernommen werden. Das Ergebnis dieser Spezialisierung ist eine Marktaufteilung unter den Partnern, wodurch das vorher zwischen ihnen bestehende Wettbewerbsverhältnis grösstenteils ausgeschaltet wird. Diese Wettbewerbsbeschränkungen und diese Spezialisierung werden in einer für die Dauer von fünf Jahren festgelegten gegenseitigen Wettbewerbsklausel formell und rechtsverbindlich festgelegt. Aus im folgenden dargelegten Gründen bleiben die Partner ausserdem auch nach der Spezialisierung und der Stillegung von Anlagen potentielle und tatsächliche Konkurrenten, denen es verboten ist, miteinander in Wettbewerb zu treten.
(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.
(2) ABl. Nr. C 199 vom 8. 8. 1986, S. 4.
ii) Abbau der Kapazität
Eines der Hauptziele der Vereinbarungen war es, jedem der beiden Partner die Möglichkeit zu geben, seine Kapazität stärker zu reduzieren, als dies durch einseitige Maßnahmen möglich gewesen wäre. Ziel war es, die Kapazität nicht nur auf dem Thermoplast-Sektor, sondern vor allem auf dem Cracking-Sektor stillzulegen. Besonders die Stillegung der von Montedison auf ENI übertragenen Cracking-Anlagen wäre langsamer und nicht so weitgehend erfolgt, wenn Montedison einseitig und ohne die Hilfe von ENI rationalisiert hätte. Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern über die Stillegung von Anlagen und die Einschränkung der Kapazität haben naturbedingt direkte Auswirkungen auf den Wettbewerb.
iii) Notwendigkeit einer fortgesetzten Zusammenarbeit zwischen den Parteien
Der weitere Betrieb einiger Produktionseinheiten durch den ursprünglichen Eigner auf der Grundlage von Liefer- oder Betriebsführungsverträgen und die gegenseitigen Verträge, auf deren Grundlage die Parteien weitgehend oder ausschließlich Erzeugnisse liefern, die in den nachgelagerten, an die andere Partei übertragenen Geschäften benötigt werden, ist für die tatsächliche Inbetriebnahme der übertragenen Aktiva erforderlich. Jede Partei hängt von der fortgesetzten Zusammenarbeit mit der anderen ab, so daß sich beide auf eine begrenzte Gruppe von Erzeugnissen spezialisieren und den Kapazitätsabbau durchführen können. Diese fortgesetzte Zusammenarbeit ist ein notwendiger und unveräusserlicher Teil der Vereinbarungen. Gegenseitige Zusammenarbeit zwischen zwei Parteien, die erforderlich ist, um Waren herzustellen, während beide tatsächliche oder potentielle Konkurrenten bleiben, muß sich unmittelbar auf den Wettbewerb zwischen ihnen auswirken. Ausserdem erhöht diese Zusammenarbeit das Wettbewerbspotential des Betreibers des Werks oder des Rohstofflieferanten in Geschäften, die der anderen Partei als Teil der Spezialisierungsvereinbarungen übertragen worden sind. Jede Partei behält die Fähigkeit und Erfahrung für die Herstellung der in den nachgelagerten Betrieben erforderlichen Erzeugnisse zumindest eine Zeitlang im Falle der Betriebsführungsverträge und unbegrenzt im Falle vieler Lieferverträge.
Ausserdem tendieren die gegenseitigen Lieferverträge zwischen ENI und Montedison in diesem Kontext dahin, den Wettbewerb mit Dritten einzuschränken. Die Vereinbarungen sind zwar nicht ausdrücklich ausschließlich, ihre Dauer ist begrenzt, und sie sind zu Marktpreisen oder annähernden Marktpreisen abgeschlossen; sie sind aber automatisch, ohne irgendeinen endgültigen Zeitpunkt für das Auslaufen, erneuerbar. Darüber hinaus betreffen sie gegenseitige Lieferungen zwischen mit Pipeline verbundenen Einrichtungen, oft an demselben Standort oder zwischen Standorten, die als Teile eines integrierten petrochemischen Vorgangs bestimmt sind. Die Vereinbarungen binden die Parteien im Grunde daran, ihren Bedarf von dem anderen zu erhalten, und schließen praktisch Konkurrenten von der Lieferung der Erzeugnisse oder den Verkauf an Dritte durch die Parteien aus.
iv) Keine blosse Übertragung von Aktiva
Im vorliegenden Fall müssen die ökonomischen Auswirkungen des gegenseitigen Aktiva-Austauschs als Ganzes gesehen werden: Das Ergebnis ist eine De-facto-Sepzialisierung, die von einer konzertierten Aktion zum Kapazitätsabbau begleitet wird. Ausserdem sind die beiden Parteien aus den oben dargelegten Gründen weiterhin tatsächliche und potentielle Wettbewerber, auch wenn ihnen der Wettbewerb einstweilig untersagt ist. Ferner haben die Parteien sich nicht vollständig aus dem Sektor zurückgezogen und hängen jeweils bei dem fortgesetzten tatsächlichen Betrieb einiger ihrer neu erworbenen Aktiva von der Zusammenarbeit des anderen ab. Deshalb kann man nicht davon ausgehen, daß die Vereinbarungen blosse Übertragungen von Aktiva ausserhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 85 Absatz 1 darstellen; man kann auch nicht behaupten, daß die Wettbewerbsverbotsklausel vom italienischen Bürgerlichen Gesetzbuch gefordert wird, weil die Gegenstände und Wirkungen aller Vereinbarungen über die in Artikel 2557 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches beschriebene Situation hinausgehen.
(23) Die Parteien bleiben tatsächliche und potentielle Wettbewerber
Auch wenn den Parteien vorübergehend der Wettbewerb untersagt ist, bleiben sie tatsächlich auf dem Gebiet des Cracking Wettbewerber, weil sie beide Cracking-Kapazität bewahren. Ausserdem bleiben sie potentielle Wettbewerber für Thermoplaste.
i) Für zwei so grosse Konzerne wie ENI und Montedison mit ihrer extensiven technologischen Erfahrung und der aktiven Präsenz, die sie beide in den vorgelagerten Cracking-Geschäften bewahrt haben, wäre es vergleichsweise leicht und günstig, wieder in die nachge lagerten Geschäfte einzusteigen, die sie der anderen Partei übertragen haben. Die von den beiden Parteien behaltenen Cracking-Geschäfte stellen den für alle Thermoplaste, darunter auch die der anderen Partei übertragenen Thermoplaste, erforderlichen Grundstoff sicher. In diesem Zusammenhang können die Positionen der Parteien nicht mit denen eines Unternehmens verglichen werden, das zum ersten Mal ohne eine starke Basis in den vorgelagerten Geschäften oder Erfahrung in den nachgelagerten Geschäften auf den Markt kommen möchte.
ii) Potentieller Wettbewerb wurde auch durch den Beschluß aufrechterhalten, Lizenzen zu vergeben, anstatt einige Patente oder einiges Know-how gleich völlig zu übertragen. Da gute technische Gründe dafür bestanden, die Technologie nicht zu übertragen, die auch für das Geschäft des Übertragenden wichtig war, gab das Zurückbehalten solcher Technologie den Parteien zweifelsohne die Möglichkeit, den Zugang zu der Technologie zu bewahren und mit den diesbezueglichen Verbesserungen in den Geschäften der anderen Partei Schritt zu halten. Das ist insbesondere von Bedeutung, wo es für beide Parteien technisch und ökonomïsch möglich ist, einige ihrer zurückgehaltenen Produktionseinheiten für Thermoplaste umzugestalten, um die Thermoplaste herzustellen, die der anderen Partei als Teil der Spezialisierungsvereinbarungen übertragen wurden.
iii) Wie oben dargestellt wurde, erhöht die Notwendigkeit einer fortgesetzten Zusammenarbeit zwischen den Parteien in Form von Betriebsführungs- und Lieferverträgen die wettbewerblichen Möglichkeiten.
b) Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten
(24) Die Vereinbarungen zwischen ENI und Montedison betreffen Erzeugnisse, für die es einen beträchtlichen innergemeinschaftlichen Handel gibt. Beide Unternehmen führen sie nach anderen Mitgliedstaaten aus, und grosse Mengen werden von Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten in Italien eingeführt. Aufgrund der Vereinbarungen wird die gesamte Wettbewerbsstruktur sowohl vom Standpunkt der Verbraucher als auch anderer Hersteller in Italien und in der übrigen EWG wesentlich verändert.
c) Verweigerung des Negativattests
(25) Zur Stützung ihres ersten Antrags auf Erteilung eines Negativattests brachten die Parteien vor, daß sie bei ihrem koordinierten Rückzug von bestimmten Produktlinien auf der Grundlage der in dem »Chemie-Plan" der italienischen Regierung dargelegten Richtlinien handelten und lediglich verwirklichten, was sie in Verfolg ihrer jeweiligen gemeinsamen Strategien auf jeden Fall getrennt getan hätten. Diese Faktoren machen Artikel 85 Absatz 1 allerdings nicht unanwendbar. Zum einen war die Rolle der Regierungsplanung nicht so stark, um die Parteien vollständig der Verantwortung für ihre Vereinbarungen zu entbinden. Zum anderen trifft es zwar zu, daß die Marktkräfte die Parteien in jedem Fall veranlasst hätten, ihre Tätigkeit im Bereich Thermoplaste einzuschränken und sich von einigen Märkten zurückzuziehen, dies wäre aber ein sehr viel allmählicherer Prozeß gewesen und hätte zu einer weniger einschneidenden Arbeitsteilung zwischen den Parteien als aufgrund der Vereinbarungen geführt.
B. Artikel 85 Absatz 3
(26) Die Vereinbarungen zwischen ENI und Montedison erfuellen die Bedingungen für die Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3. Sie tragen zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung und zur Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts bei, wobei die Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt werden. Sie erlegen den beteiligten Unternehmen keine Beschränkungen auf, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, und eröffnen den Unternehmen nicht die Möglichkeit, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
(27) Die Freistellung ist gerechtfertigt, weil die Vereinbarungen einen ersten wesentlichen Schritt der Rationalisierung der petrochemischen Aktivitäten von ENI und Montedison darstellen - einem Industriebereich, der in der gesamten Gemeinschaft unter einer schwerwiegenden strukturellen Überkapazität leidet. Aufgrund der Vereinbarungen konnten die Parteien ihre Betriebe schneller und grundlegender umstruktieren als dies einzeln möglich gewesen wäre.
(28) Die Vereinbarungen führen somit zu objektiven Vorteilen - insbesondere durch den Abbau der Überkapazität in dem betreffenden Sektor -, die schwerer wiegen als die obengenannten Wettbewerbseinschränkungen. Die einzelnen Bedingungen von Artikel 85 Absatz 3 werden die folgt erfuellt:
Verbesserung der Warenerzeugung und -verteilung, Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts
(29) Durch die Zusammenarbeit werden die beiden Konzerne - schneller und gründlicher als dies ohne die Zusammenarbeit möglich gewesen wäre - rationalisieren, indem sie sich auf einige wenige Kerngeschäfte konzentrieren und andere aufgeben, bei denen sie weniger wettbewerbsfähig waren und die ihre allgemeine Leistung verringerten. Neben der Verbesserung der technischen Effizienz und der Möglichkeit weniger zersplitterter Aktiva für jede Partei brachte die Rationalisierung auch eine Gelegenheit zur Schließung veralteter Produktionsan lagen und die Annullierung von Investitionen in neue, nicht mehr erforderliche Anlagen. Sie versetzte die Parteien auch in die Lage, finanziell und kommerziell die Schließungen, die sie zuvor gesondert vorgenommen hatten, leichter aufzufangen.
(30) Auf der Grundlage der Vereinbarungen konnten ENI und Montedison ihre Tätigkeiten nach der übermässigen Expansion der siebziger Jahre abbauen. Der rationellere Standort der Anlagen verringerte die Notwendigkeit des kostspieligen Transports von Nebenerzeugnissen und chemischen Zwischenprodukten und brachte die Produktionszentren näher an ihre Märkte. Wegen der Stillegungen von Anlagen wird sich die Produktion auf die modernsten Anlagen konzentrieren, die dann mit höherer Kapazität genutzt werden können. Damit können die Festkosten (die in diesem Industriezweig relativ hoch sind) auf einen grösseren Ausstoß verteilt und damit die Kosten pro Einheit verringert werden. Auch das geringere Produktangebot bot eine Möglichkeit, die Mittel für Forschung und Entwicklung auf wenigere Bereiche zu konzentrieren und damit den möglichen Grad der technologischen Innovation in der Produktion zu erhöhen, womit auch die variablen Kosten verringert werden konnten.
(31) Überkapazität und Überproduktion sind in der europäischen petrochemischen Industrie tief verwurzelte strukturelle Probleme, und die erforderlichen drastischen Veränderungen wären langsamer erfolgt, wenn sie den Marktkräften überlassen worden wären. Die Vereinbarungen zwischen ENI und Montedison haben nicht nur den Trend zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage im Gemeinsamen Markt bedeutend beschleunigt, sondern auch den Parteien die Möglichkeit gegeben, mehr Stillegungen vorzunehmen, als sie dies einzeln hätten tun können.
(32) Die Auswirkungen der Stillegungen lassen sich an der Steigerung des Auslastungsgrades der Anlagen nach der koordinierten Rationalisierung ablesen. Der Auslastungsgrad für HDPE beispielsweise stieg von 37,8 % und 35,2 % der Kapazität in den Jahren 1981 und 1982 auf 61,7 % und 72,3 % in den Jahren 1983 und 1984. Für LDPE stieg er von 42 und 45,5 % in den Jahren 1981 und 1982 auf 62,5 % und 76,6 % in den Jahren 1983 und 1984. Im Bereich PP stieg er von 55 % und 57 % in den Jahren 1981 und 1982 auf 67 % und 68,6 % in den Jahren 1983 und 1984. Der Auslastungsgrad für PVC schwankte, stieg aber leicht an: von 62,4 % und 60,8 % in den Jahren 1981 und 1982 über 61,5 % im Jahre 1983 stieg er auf 67,5 % im Jahre 1984 an, fiel aber 1985 leicht auf 66 % zurück.
Vorteile für die Verbraucher
(33) Die Vereinbarungen zwischen ENI und Montedison gewährten den vor allem in der kunststoffverarbeitenden Industrie tätigen Verbrauchern eine angemessene Beteiligung an dem entstehenden Gewinn. Vor allem sicherten sie den Kunden weiterhin die Versorgung mit Erzeugnissen von gleicher Qualität wie bisher. Wenn die Beteiligten unabhängig voneinander beschlossen hätten, bestimmte Produktionsbetriebe zu schließen oder bestimmte Geschäftsbereiche zurückzufahren - wozu sie infolge ihrer hohen Verluste früher oder später gezwungen gewesen wären -, so hätten ihre Kunden kurz- oder mittelfristig Lieferunterbrechungen oder Minderlieferungen und Qualitätsverschlechterungen hinnehmen müssen. Ausserdem werden die Verbraucher, wenn, wie hier, wirksamer Wettbewerb aufrechterhalten bleibt, mittelfristig Nutznießer von Kostensenkungen sein, die durch die Rationalisierung möglich wurden. Insbesondere werden es die Vereinbarungen jedem Beteiligten erlauben, die Auslastung der Betriebe zu erhöhen und hierdurch die Kosten je Erzeugniseinheit zu senken: Tatsächlich sind die fixen Kosten in den betreffenden Industriezweigen so hoch, daß mangelhafte Kapazitätsauslastung zu einem beträchtlichen Anstieg der Kosten je Erzeugniseinheit führt.
Darüber hinaus werden ENI und Montedison durch die Vereinbarungen in die Lage versetzt, sich auf Produktlinien zu konzentrieren, bei denen sie leistungsfähiger sind, und verlustbringende Einrichtungen zu schließen. Langfristig kommt dies den Verbrauchern zugute, denn beide Beteiligten können unter diesen Umständen über die blosse Deckung ihrer Stückkosten hinaus Neuinvestitionen und Forschung und Entwicklung finanzieren.
Unerläßlichkeit der Einschränkungen
(34) Die Vereinbarungen zwischen ENI und Montedison mit den Einschränkungen des Wettbewerbs, die sie nach sich ziehen, waren im Zusammenhang mit der strukturellen Überkapazität für das Erreichen der obengenannten Ziele unerläßlich. Wie oben ausgeführt wurde, hätte die radikale Umstrukturierung, die aufgrund der Vereinbarungen möglich wurde, nicht so rasch oder so weitreichend durchgeführt werden können, wenn sie vollständig den Marktkräften und individuellen Aktionen überlassen worden wäre. Die gegenseitige Wettbewerbsverbotsklausel, die in diesem Fall auf fünf Jahre beschränkt ist, ist zur Durchführung der gesamten Vereinbarung unerläßlich.
(35) Keine der Parteien war allein in der Lage, den erforderlichen Kapazitätsabbau in demselben Masse vorzunehmen. Aufgrund des besonderen Integrationsgrades der Petrochemie besteht eine deutliche Verbindung zwischen dem nach- und dem vorgelagerten Markt. Jeder Kapazitätsabbau bei den nachgelagerten Tätigkeiten hat einen Knock-on-Effekt auf die vorgelagerten Tätigkeiten am anderen Ende des Produktionsprozesses. Die Zusammenarbeit der Parteien im Hinblick auf die Stillegung von Anlagen gab ihnen die Möglichkeit, diesen nachteiligen Knock-on-Effekt, der ansonsten schwerwiegende Folgen für die Rentabilität der Anlage gehabt hätte, so gering wie möglich zu halten. Montedison war in einer anfälligen Position, seine finanziellen Mittel vor der Vereinbarung waren durch enorme Verluste geschmälert, und ausserdem sah Montedison sich mit den Kosten von Zwangsstillegungen von Anlagen konfrontiert, die nicht durch Einsparungen oder verbesserte Gewinne an anderer Stelle aufgefangen werden konnten. Auch die petrochemischen Geschäfte von ENI wiesen hohe Verluste auf, die trotz der Gewinne aus seinen wichtigeren Öl- und Gasinteressen auf die Gesamtleistung des Konzerns drückten. Vor Investitionen in eine Umstrukturierung seiner petrochemischen Aktivitäten wollte der Konzern deshalb sicher sein, daß die Umstrukturierung ihn wieder auf seine Füsse stellt und ihn nicht nur vorübergehend stützt oder das unausweichliche Ende hinauszögert. Zur Erreichung dieses Ziels, das im allgemeinen Interesse der petrochemischen Industrie der Gemeinschaft lag, war eine Aufteilung der Tätigkeiten mit Montedison auf der vereinbarten Grundlage die einzig mögliche Option.
(36) Im Hinblick auf die Unerläßlichkeit der Vereinbarungen, aufgrund derer der ursprüngliche Eigentümer einer Anlage diese im Namen des neuen Eigentümers weiter betrieb, ist festzustellen, daß einige dieser Vereinbarungen Zwischenlösungen bis zur Stillegung veralteter Anlagen darstellten, die der ursprüngliche Eigentümer aus Arbeitsplatzgründen erhalten hatte; bis auf eine Acrylharzeinheit in Rho, die noch geschlossen werden muß, sind jetzt alle diese Anlagen stillgelegt. Die anderen derartigen Maßnahmen waren fast alle innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarungen abgeschlossen. In Betrieb sind nur noch die Anlagen in Porto Marghera und Mantova, die Montedison für ENI-Einrichtungen im Zusammenhang mit dem PVC-Geschäft betreibt (Dichloräthylen, Oxy-Dichloräthylen, Vinylchlorid-Monomere, dehnbares PVC, PVC-Verbindung, Chlor, Weichmacher und Mittel für Weichmacher), die zwar als Teil des Austausches der Aktiva ENI übertragen worden waren, sich aber in Werken befanden, die ansonsten völlig in das Eigentum von Montedison übergegangen sind und von Montedison betrieben werden, so daß es immer noch ein praktisches Bedürfnis für die Vereinbarungen gibt.
(37) Die gegenseitigen Lieferverträge zwischen ENI und Montedison waren unerläßlich, um die Ziele der Vereinbarungen aus logistischen und ökonomischen Gründen zu erreichen, die sich aus der Situation vor den Vereinbarungen ergaben. In einigen Fällen fielen darunter Lieferungen von Rohstoffen oder Zwischenprodukten aus Anlagen im Besitz einer Partei, die (oft durch Pipeline) mit den der anderen Partei übertragenen Anlagen verbunden waren. Der Äthylen-Tausch, bei dem Montedison an ENI aus einem Betrieb im Norden Italiens und ENI an Montedison im Süden Italiens Äthylen lieferte, verdeutlicht die im wesentlichen logistischen Erwägungen, die zu diesen Transkationen führten. Andere Verträge für die Lieferung von Zwischenprodukten oder kleinen Mengen von Rohstoffen oder zur Bereitstellung von Versorgungseinrichtungen oder Sonderdiensten innerhalb desselben Betriebs waren ebenfalls unter diesen Voraussetzungen im Hinblick auf die durch sie erreichten Kostenvorteile unerläßlich. Darüber hinaus steht es beiden Parteien frei, die Verträge zu beenden und die Erzeugnisse woanders zu erwerben oder zu verkaufen, wenn sich die Bedingungen ändern oder ihnen die Verträge keine Vorteile mehr bringen sollten. Die auferlegten Beschränkungen sind für den ordnungsgemässen Betrieb der Anlagen unerläßlich.
(38) Daraus folgt, daß die Vereinbarungen zwischen ENI und Montedison den Parteien keine Wettbewerbsbeschränkungen auferlegt haben, die für das Erreichen der in Artikel 85 Absatz 3 genannten Ziele entbehrlich sind; mit weniger restriktiven Maßnahmen wären die Ziele nicht so effizient verwirklicht worden.
Ausschaltung des Wettbewerbs
(39) Die Vereinbarungen zwischen ENI und Montedison und insbesondere ihre Vereinbarungen, die Produktion miteinander konkurrierender Sortimente von Thermoplasten einzustellen und einige Betriebsanlagen zu schließen, geben den Parteien nicht die Möglichkeit, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
(40) Wie in Teil I dieser Entscheidung ausgeführt wurde, gibt es insbesondere aufgrund der niedrigen Transportkosten einen beträchtlichen Handel mit Thermoplasten in der Gemeinschaft und sogar in ganz Westeuropa. Auch wenn der Gemeinsame Markt noch nicht vollendet ist, entspricht die Gemeinschaft, wenn die Höhe der Einfuhren berücksichtigt wird, eher der Abgrenzung des relevanten geographischen Marktes als Italien. Auch wenn die Vereinbarungen die einzelne Produktionskapazität jeder Partei und den Verkauf derjenigen Erzeugnisse beträchtlich gesteigert haben, die ihnen bei der Rationalisierung übertragen wurden, besteht aus diesem Grunde dennoch sowohl in Italien als auch im Gemeinsamen Markt weiter ein echter Wettbewerb.
(41) Infolge der Vereinbarungen wurde ENI zum führenden Hersteller von LDPE (12 %) und PVC (15 %) in der Gemeinschaft, und die Position von Montedison als grösstem EWG-Hersteller von PP (21 %) wurde gestärkt. Auch bei den Erzeugnissen, bei denen sich die Vereinbarungen am stärksten auswirkten, ist der Wettbewerb noch nicht ausgeschaltet. Dies trifft zu, obwohl der Absatz dieser Erzeugnisse durch die Parteien sich insbesondere auf Italien - den Hauptmarkt der Parteien - konzentriert, weil die Wettbewerber die Möglichkeit haben, den Absatz hier ohne besondere Schwierigkeiten zu steigern. Untersuchungen der Kommission haben ergeben, daß einige nichtitalienische Hersteller der betreffenden Erzeugnisse italienische Verkaufsfilialen haben, die ein stärkeres Eindringen in den italienischen Markt erleichtern würden.
Dauer der Freistellung, Bedingungen und Auflagen
(42) Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sieht vor, daß Freistellungen nach Artikel 85 Absatz 3 lediglich für eine bestimmte Zeit gewährt werden und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden können.
(43) Im Hinblick auf die Art der Vereinbarungen und die kurz- und mittelfristigen Aussichten für die petrochemische Industrie und ihre Märkte und inbesondere im Hinblick auf künftige Rationalisierungsmaßnahmen der beiden Konzerne werden als angemessene Dauer für die Freistellung, die den Zielen des Artikels 85 Absatz 3 dient, 15 Jahre nach dem Zeitpunkt der Anmeldung der Vereinbarungen festgelegt, d. h. bis zum 18. Oktober 1998.
(44) Damit sich die Kommission Gewißheit darüber verschaffen kann, daß ENI und Montedison diese Bedingungen genauestens einhalten und daß der Wettbewerb nicht in unzulässiger Weise oder in weitergehendem Masse beschränkt wird, müssen die Beteiligten verpflichtet werden, ihr im Abstand von jeweils drei Jahren einen Bericht bezueglich der ihnen nach dem Abkommen vorbehaltenen Erzeugnisse vorzulegen. Daraus müssen für jedes Produkt Erzeugung und Absatz des jeweiligen Beteiligten oder seiner Tochtergesellschaften oder anderer von ihm kontrollierter Unternehmen im gesamten Gemeinsamen Markt sowie in jedem Mitgliedstaat hervorgehen, ferner die intern innerhalb der Gruppe verbrauchten Mengen unter Angabe von Firmenbezeichnung und Tätigkeit der Hersteller und Verbraucher sowie vollständige Angaben über die Gesamterzeugung der betreffenden Erzeugnisse durch jedes Unternehmen in der EWG und anderen Ländern. Der Bericht ist spätestens zwei Monate nach dem Ende jedes Berichtszeitraums an die Kommission zu senden. Als Berichtszeitraum für den ersten Bericht ist die Zeit vom 19. Oktober 1986 bis 18. Oktober 1989 vorzusehen.
(45) Wenngleich die Vereinbarungen zwischen ENI und Montedison freigestellt werden können, da sie die Bedingungen des Artikels 85 Absatz 3 erfuellen, führen sie für die betreffenden Erzeugnisse zu einer beträchtlichen Steigerung des Anteils, den die Parteien in der Gemeinschaft und besonders in Italien hinsichtlich der Produktionskapazitäten und des Absatzes innehaben. Im Hinblick auf die Gefahren, die eine derartige Vergrösserung von Marktmacht für das Aufrechterhalten des freien Wettbewerbs innerhalb der Gemeinschaft hervorrufen kann, ist es Aufgabe der Kommission, die Entwicklung in den betreffenden Bereichen aufmerksam zu beobachten. Daher muß von ENI und Montedison verlangt werden, die Kommission von allen weiteren Vorhaben, an denen sie, ihre Tochtergesellschaften oder mit ihnen verbundene Unternehmen im Zusammenhang mit den von dieser Entscheidung betroffenen Erzeugnissen und industriellen Bereichen beteiligt sein werden, im voraus zu unterrichten.
(46) Damit der Kommision eine Kontrolle der nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 freigestellten Vereinbarungen möglich ist, sind ENI und Montedison ausserdem zu verpflichten, die Kommission jeweils im voraus von der Verlängerung oder der Erweiterung hinsichtlich Art und Umfang der Vereinbarungen oder Abänderung oder Ergänzung zu unterrichten.
(47) Die Kommission behält sich ferner das Recht vor, die Parteien aufzufordern, ihr alle weiteren Informationen zu übermitteln, die sie für erforderlich hält, um sich zu vergewissern, daß der Wettbewerb nicht weitergehend eingeschränkt wird, als es diese Entscheidung erlaubt -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag werden gemäß Artikel 85 Absatz 3 für den Zeitraum vom 19. Oktober 1983 bis zum 18. Oktober 1998 für unanwendbar erklärt auf die Vereinbarungen zwischen Ente Nazionale Idrocarburi (»ENI") und Montedison SpA (»Montedison"), die am 17. März bzw. am 27. September 1983 in Kraft traten und eine wechselseitige Übertragung einiger Tätigkeitsbereiche im petrochemischen Sektor beinhalten (chemische Basisprodukte, Thermoplaste und einige Kautschukstoffe) sowie die damit verbundenen Verträge und Verhaltensweisen, die sich aus den obengenannten Vereinbarungen ergeben und die zu Stillegungen von Anlagen und einer De-facto-Spezialisierung jeder Partei führen.
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannte Freistellungserklärung wird mit folgenden Auflagen versehen:
1. Für die Dauer der Freistellung ist ENI verpflichtet, der Kommission alle drei Jahre einen Bericht vorzulegen, und zwar innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums. Berichtszeitraum für den ersten Bericht ist die Zeit vom 19. Oktober 1986 bis 18. Oktober 1989.
Der Bericht soll die Tätigkeiten im Zusammenhang mit LDPE, LLDPE, HDPE, ABS, PVC, Acrylharz, NBR und den Crackingerzeugnissen behandeln. Für jedes Produkt sind Erzeugung und Absatz durch ENI, ihre Tochtergesellschaften oder andere Unternehmen unter ihrer Kontrolle im gesamten Gemeinsamen Markt sowie in jedem Mitgliedstaat anzugeben. Ausser den Angaben über die Gesamterzeugung jedes Erzeugnisses in der EG und in anderen Ländern ist jeweils der innerhalb des Konzerns für interne Zwecke genutzte Verbrauch unter Angabe von Firmenbezeichnung und Tätigkeit sowohl des Herstellers als auch des Verbrauchers auszuweisen. 2. Für die Dauer der Freistellung ist Montedison verpflichtet, der Kommission in Abständen von drei Jahren einen Bericht vorzulegen, und zwar innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums. Berichtszeitraum für den ersten Bericht ist die Zeit vom 19. Oktober 1986 bis 18. Oktober 1989.
Der Bericht soll die Tätigkeiten im Zusammenhang mit PP, PS und den Crackingerzeugnissen behandeln. Für jedes Produkt sind Erzeugung und Absatz durch Montedison, ihre Tochtergesellschaften oder andere Unternehmen unter ihrer Kontrolle im gesamten Gemeinsamen Markt sowie in jedem Mitgliedstaat anzugeben. Ausser den Angaben über die Gesamterzeugung jedes Erzeugnisses in der EWG und in anderen Ländern ist jeweils der innerhalb des Konzerns für interne Zwecke genutzte Verbrauch unter Angabe von Firmenbezeichnung und Tätigkeit sowohl des Herstellers als auch des Verbrauchers auszuweisen.
3. Sowohl ENI als auch Montedison unterrichten die Kommission im voraus von allen weiteren Vorhaben, an denen sie, ihre Tochtergesellschaften oder mit ihnen verbundene Unternehmen im Zusammenhang mit den von dieser Entscheidung betroffenen Erzeugnissen und industriellen Bereichen teilzunehmen beabsichtigten.
4. Sowohl ENI als auch Montedison unterrichten die Kommission im voraus über jede Verlängerung oder Erweiterung bezueglich Art und Umfang der in Artikel 1 genannten Vereinbarungen oder deren Abänderung oder Ergänzung.
5. ENI und Montedison erteilen der Kommission alle weiteren Auskünfte, die diese für notwendig hält, um sich davon zu überzeugen, daß der Wettbewerb nicht stärker eingeschränkt wird als in dieser Entscheidung vorgesehen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die nachstehenden Unternehmen gerichtet:
- Ente Nazionale Idrocarburi,
Piazzale Enrico Mattei, 1,
I-00100 Roma,
- Montedison SpA,
Foro Buonaparte, 31,
I-20100 Milano.
Brüssel, den 4. Dezember 1986
Für die Kommission
Peter SUTHERLAND
Mitglied der Kommission
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