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87/42/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1986 betreffend die in den ersten zehn Tagen von Dezember 1986 gestellten EHM-Lizenzanträge im Sektor Rindfleisch
Amtsblatt Nr. L 017 vom 20/01/1987 S. 0037 - 0037
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 1986
betreffend die in den ersten zehn Tagen von Dezember 1986 gestellten EHM-Lizenzanträge im Sektor Rindfleisch
(87/42/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 569/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2297/86 (2), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1162/86 (4), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 569/86 schreibt die Anwendung der EHM-Lizenzen vor, damit die Handelsmengen bestimmter Erzeugnisse nicht die Mengen übersteigen, die die Beitrittsakte und Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 610/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus im Rindfleischsektor (5) vorsehen. Die Kommission hat deshalb gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/86 zu entscheiden, ob die EHM-Lizenzen für alle beantragten Mengen, einen Teil davon oder für keine der beantragten Mengen erteilt werden können.
Eine Prüfung der verfügbaren Mengen und in den ersten zehn Tagen von Dezember 1986 gestellten Lizenzanträge ergibt, daß Lizenzen für die bei bestimmten Erzeugnissen beantragten Mengen und bei anderen Erzeugnissen bis zu einem bestimmten Prozentsatz der beantragen Mengen erteilt werden können -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die in den ersten zehn Tagen von Dezember 1986 gestellten und der Kommission mitgeteilten Anträge werden EHM-Lizenzen
a) für die beantragten Mengen der nachstehenden Erzeugnisse erteilt:
- gefrorenes Rindfleisch und Nebenerzeugnisse der Schlachtung von Rindern;
b) für die nachstehenden Erzeugnisse nicht erteilt:
- lebende Rinder, andere als reinrassige Zuchtrinder und Tiere für Corridas;
- frisches oder gekühltes Rindfleisch.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. Dezember 1986.
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1986, S. 106.
(2) ABl. Nr. L 201 vom 24. 7. 1986, S. 3.
(3) ABl. Nr. L 57 vom 1. 3. 1986, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 106 vom 23. 4. 1986, S. 6.
(5) ABl. Nr. L 58 vom 1. 3. 1986, S. 35.
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