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87/43/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1986 zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 017 vom 20/01/1987 S. 0038 - 0039
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 1986
zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(87/43/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1475/86 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3530/86 (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 bestimmt, daß die Einstufung von Schweineschlachtkörpern im Wege einer Schätzung des Muskelfleischgehalts nach statistisch gesicherten Schätzverfahren, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen, zu erfolgen hat. Voraussetzung für die Zulassung der Einstufungsverfahren ist, daß ihr statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Hoechstmaß nicht überschreitet. Dieses Hoechstmaß ist in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (5) festgelegt worden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat bei der Kommission die Zulassung von drei Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper beantragt und die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 genannten Einzelheiten vorgelegt. Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, daß die Voraussetzungen für die Zulassung der drei Einstufungsverfahren erfuellt sind.
Es empfiehlt sich klarzustellen, daß keine Änderungen der Geräte oder der Verfahren der Einstufung zugelassen werden dürfen, ausgenommen infolge einer neuen Entscheidung der Kommission, die im Lichte der gewonnenen Erfahrungen erlassen wurde.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Als Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper wird die Verwendung des »Fat-O-Meater (FOM)" genannten Gerätes zugelassen.
(2) Das Gerät ist mit einer Sonde von 6 mm Durchmesser mit einer Photodiode des Typs Siemens SFH 950/960 und einem Meßbereich von 5 bis 105 mm ausgestattet. Die Meßwerte werden von einem Rechner in Schätzwerte des Muskelfleischanteils umgesetzt.
(3) Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:
y = 62,567 - 0,6612x1 - 0,8287x2 + 0,0174x3 + 0,2130x4
wobei
1.2 // y 1 // = Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers, // x1 // = Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 8 cm seitlich der Trennlinie des Schlachtkörpers auf der Höhe zwischen dem dritten und vierten Lendenwirbel gemessen, // x2 // = Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 6 bis 8 cm seitlich der Trennlinie des Schlachtkörpers auf der Höhe zwischen der dritt- und viertletzten Rippe gemessen, 1.2.3.4.5.6 // x3 // = Koeffizient // [ // x1 + x2 2 // ] // 2 , 1.2 // x4 // = Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an gleicher Stelle wie x2 gemessen.
Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.
Artikel 2
(1) Als Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper wird die Verwendung des »Schlachtkörperklassifizierungsgerät (SKG II)" genannten Geräts zugelassen.
(2) Das Gerät ist mit einer elektro-pneumatischen Fühllehre mit einem Betriebsdruck unter 3 bar, einem elektro-mechanischen Winkelmeßgerät und einer Schieblehre zur elektro-mechanischen Speckmessung mittels Potentiometer ausgestattet. Die Meßwerte werden von einem Rechner in Schätzwerte des Muskelfleischanteils umgesetzt.
(3) Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:
y 1= 73,193 - 0,6683x1 + 0,29555x2 - 0,26037x3 - 18,02302x4 - 0,07303x5
wobei
1.2 // y 1 // = Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers, // x1 // = Speckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, an der dünnsten Stelle über dem Lendenmuskel (»M. glutäus medius") gemessen, // x2 // = Schinkenbreite in mm, an der stärksten Stelle gemessen, // x3 // = Taillenbreite des halben Schlachtkörpers in mm, an der schwächsten Stelle gemessen, 1.2.3.4 // x4 // = Koeffizient // x2 x3 // , 1.2 // x5 // = Schinkenwinkel in Grad, in der Abweichung zur Waagerechten gemessen.
Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.
Artikel 3
(1) Als Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper wird die Verwendung des »Zwei-Punkt-Meßverfahren (ZP)" genannten Verfahrens zugelassen.
(2) Das Verfahren sieht die Messung des sichtbaren Specks und des Muskelgewebes am längs der Wirbelsäule gespaltenen Schlachtkörper durch folgende Masse vor:
S = Speckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen an der dünnsten Stelle über dem Lendenmuskel (»M. glutäus medius"),
F = Stärke des Lendenmuskels in mm, gemessen als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des Lendenmuskels zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.
(3) Der Muskelfleischanteil (y 1) des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:
y 1= 47,978 + 26,0429 S F + 4,5154 ohm F - 2,5018 log S - 8,4212 ohm S.
Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.
Artikel 4
Eine Änderung der Geräte oder der Schätzverfahren ist nicht zulässig.
Artikel 5
Die Zulassung der drei genannten Einstufungsverfahren kann widerrufen werden.
Artikel 6
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 19. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 133 vom 21. 5. 1986, S. 39.
(3) ABl. Nr. L 301 vom 20. 11. 1984, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 326 vom 21. 11. 1986, S. 8.
(5) ABl. Nr. L 285 vom 25. 10. 1985, S. 39.
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