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87/45/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/29.688 - The London Grain Futures Market) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 019 vom 21/01/1987 S. 0022 - 0025
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 1986
betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag
(IV/29.688 - The London Grain Futures Market)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(87/45/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1) - erste Durchführungsverordnung zu den Artikelen 85 und 86 des EWG-Vertrags -, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 2,
im Hinblick auf die am 22. August 1978 erfolgte Anmeldung der Satzung und der Börsenordnung des London Grain Futures Market und die beantragte Erteilung eines Negativattests,
im Hinblick auf die gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erfolgte Veröffentlichung (2) des wesentlichen Inhalts der Anmeldung,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. SACHVERHALT
(1) Der unter der Schirmherrschaft der Vereinigung für Getreide- und Futtermittelhandel (GAFTA) errichtete Londoner Grain Futures Market (LGFM) ist eine der vielen Warenbörsen in London. Die Warenbörsen regulieren sich selbst und werden von Verwaltungsausschüssen, die über Sekretariate verfügen, geleitet. Die Befugnisse werden ihnen von ihren Mitgliedern übertragen und sind in Börsenvorschriften niedergelegt. Der Verwaltungsausschuß des LGFM besteht aus 13 Mitgliedern, von denen vier von den Mitgliedern vom LGFM gewählt, sieben vom Rat der GAFTA (der seinerseits weitgehend unter den GAFTA-Mitgliedern ausgewählt wird) bestellt und zwei jährlich von der britischen Agricultural Supply Trade Association Limited ernannt werden. Obwohl die Börsen sich selbst regulieren, üben die Bank von England eine gewisse Aufsicht und die Association of Futures Brokers and Dealers Limited (AFBD) in steigendem Masse Aufsicht über die Mitglieder aus.
(2) Zweck des LGFM ist die Errichtug und Verwaltung eines Terminmarktes für Getreide in London. Terminmärkte bieten die Möglichkeit zum Abschluß von Verträgen über den Ankauf und Verkauf von Waren, deren Lieferung in der Zukunft zu einem festliegenden Zeitpunkt vorgesehen ist. Terminmärkte haben sich in erster Linie entwickelt, um den am Warenhandel beteiligten Personen zu ermöglichen, sich gegen Verluste durch Preisschwankungen abzusichern.
(3) Der LGFM stellt einen Börsenplatz für den Handel und die Preisbildung dar, entscheidet verschiedene technische Fragen wie die zulässigen Liefermonate und die allgemeinen Geschäftsbedingungen und stellt Abrechnungs- und Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Händler stehen sich in der Börse mit Angebot und Nachfrage gegenüber, um in offener Weise Warenabschlüsse zu tätigen.
(4) Die internationalen Terminmärkte Londons sind die wichtigsten Märkte für den internationalen Warenhandel und tragen zur Stabilität und zur reibungslosen Abwicklung des Welthandels und zu den weltweiten Preisgestaltungsmechanismen bei. Die nachstehenden Zahlen zeigen die relative Bedeutung des LGFM im Vergleich zu den Hauptkonkurrenten:
Jährliches Handelsvolumen in Gerste
1980 bis 1985
(in Tonnen)
1.2.3 // // // // Jahr // London (1) // Winnipeg (2) // // // // 1980/81 // 5 766 230 // // 1981/82 // 3 489 183 // // 1982/83 // 3 497 718 // // 1983/84 // 3 567 316 // 9 596 140 // 1984/85 // 2 276 438 // 5 737 400 // // //
(1) 1-Tonnen-Kontrakt.
(2) 20-Tonnen-Kontrakt.
Jährliches Handelsvolumen in Weizen
1980 bis 1985
(in Tonnen)
1.2.3.4.5.6 // // // // // // // Jahr // London (1) // Winnipeg (2) // Minneapolis (3) // Mid-America (3) // Chicago (3) // // // // // // // 1980/81 // 6 432 448 // // // // // 1981/82 // 4 855 147 // // // // // 1982/83 // 5 763 182 // // 1 405 016 // 1 237 736 // 14 386 624 // 1983/84 // 6 810 414 // 2 270 880 // 1 252 832 // 1 497 224 // 11 010 968 // 1984/85 // 6 018 310 // 2 169 960 // 1 101 192 // 1 285 608 // 7 876 304 // // // // // //
(1) 1-Tonnen-Kontrakt.
(2) 20-Tonnen-Kontrakt.
(3) 5 000-Scheffel-Kontrakt (1 Tonne = 36,7437 Scheffel).
(5) An der LGFM werden gegenwärtig zwei Kontrakte gehandelt:
a) Der Gerstekontrakt betrifft Gerste mit Ursprung in der EG, von der im einzelnen in der Vorschrift 21 der Börsenordnung des LGFM definierten Norm und Qualität, zur Lieferung an den Käufer, lose, mit Lastwagen, aus einer vom Verwaltungsausschuß der LGFM eingetragenen Lagerungsanlage auf dem britischen Festland.
b) Ein Weizenvertrag für Weizen der Sorte B mit Ursprung in der EG von einer im einzelnen in Vorschrift 21 b) der Börsenordnung vom LGFM festgelegten Qualität, zur Lieferung an den Käufer, lose, mit Lastwagen, ab einem vom Ausschuß eingetragenen Lager auf dem britischen Festland.
Sofern es der Ausschuß nicht anders bestimmt, werden die Warenabschlüsse in den Monaten September, November, Januar, März und Mai für Gerste und für Weizen sowie auch im Juli für Weizen getätigt.
(6) Alle auf der LGFM gehandelten Kontrakte müssen bei der Verrrechnungsbank der GAFTA eingetragen werden. Die Verrechnungsbank wurde von der GAFTA für die Verrechnung von Geschäftsabschlüssen in Terminverträgen eingerichtet und soll hauptsächlich die Übermittlung von Dokumenten, Zahlungen, Abrechnungen, Mitteilungen und sonstigen maßgeblichen Dingen zwischen Mitgliedern gemäß der Börsenordnung der LGFM erleichtern. Vorbehaltlich einiger in der Satzung der GAFTA niedergelegten Bedingungen betreibt die GAFTA ein Garantiesystem, das die Erfuellung der von Mitgliedern der LGFM abgeschlossenen Verträge, in deren Namen diese Verträge eingetragen werden, garantiert.
(7) Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft bei der LGFM. Eine Gruppe besteht aus Vollmitgliedern, die zu Warenabschlüssen im Ring zugelassen sind. Satzungsgemäß ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder auf 58 beschränkt. Die zweite Gruppe von Mitgliedern besteht aus assoziierten Mitgliedern (Associate Members). Ihre Zahl ist unbegrenzt.
(8) Nach den in der Satzung für Börsenmitglieder festgelegten Kriterien muß der Bewerber um die Mitgliedschaft einige finanzielle Bedingungen erfuellen. Um sich für die Mitgliedschaft zu qualifizieren, muß er den Ausschuß überzeugen, daß er ein Interesse am Handel mit Getreide hat und über eine vom Ausschuß anerkannte Geschäftsniederlassung verfügt.
(9) Assoziierte Mitglieder müssen eine vom Ausschuß anerkannte ordnungsgemässe Geschäftsniederlassung in einem EG-Mitgliedstaat haben.
(10) Alle Mitglieder müssen Mitglieder der GAFTA sein, jedoch können Personen, die den Getreidehandel betreiben (oder betrieben haben) und Gesellschaften mit beliebiger Niederlassung, die den Getreidehandel betreiben, Mitglieder der GAFTA werden, die derzeit bis zu 1 000 Mitgliedern und darüber zählen kann.
(11) Ein Mitglied kann im allgemeinen sein Mitgliedszertifikat verkaufen, vorausgesetzt, der Käufer wird gemäß der Börsenordnung der LGFM gewählt.
(12) Der Verwaltungsausschuß muß nunmehr Entscheidungen, die die Rechte der Mitglieder beeinträchtigen, begründen. Ein Beschwerdeverfahren wird eingeleitet, wenn der Ausschuß einen Antrag auf Mitgliedschaft ablehnt, sich weigert, die Genehmigung zum Verkauf eines Mitgliedszertifikats zu erteilen, ein Mitglied für länger als sieben Tage suspendiert, ein Mitglied ausschließt oder wenn ein Mitglied als ausgeschieden betrachtet wird, weil es die Kriterien für seine Gruppe nicht mehr erfuellt. In diesen Fällen kann der Bewerber oder das Mitglied den Ausschuß gegebenenfalls auffordern, seine Entscheidung zu überprüfen, und die Erklärungen und Informationen übermitteln, die es für relevant hält. (13) Nach der Börsenordnung muß ein Mitglied generell ein Mitglied der Association of Futures Brokers and Dealers Limited (AFBD) sein. Jedoch ist diese Bedingung nicht für alle Mitglieder verbindlich. Ein Mitglied ist von dieser Pflicht befreit, wenn es (a) kein Full Member ist und keinen Geschäftssitz im Vereinigten Königreich hat oder (b) nur auf eigene Kosten Geschäfte betreibt bzw. für ein assoziiertes Unternehmen arbeitet oder (c) in die Kategorie derjenigen Mitglieder fällt, die von der AFBD selbst von ihrer Mitgliedschaft der AFBD befreit worden sind. Die AFBD ist eine der sieben sich selbst regulierenden Organisationen, die aller Voraussicht nach von dem Securities and Investments Board (SIB) anerkannt wird, das in Erwartung des Financial Services Act eingerichtet worden ist, wonach nur Personen Investitionsgeschäfte im Vereinigten Königreich betreiben dürfen, die »autorisierte Personen" oder in einigen Fällen »befreite Personen" sind. Die Mitglieder von LGFM werden dazu autorisiert sein, da sie Mitglieder der AFBD sind. Um Mitglied der AFBD zu werden, müssen die Bewerber einige qualitative Bedingungen erfuellen, die den Hauptzweck der AFBD darstellen, d. h. Förderung und Erhaltung eines Systems der Überwachung des Geschäftsführung der Makler und Warenhändler, der Finanz- und anderen Terminmarktgeschäfte, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Interessen ihrer Kunden. Diese Bedingungen beziehen sich auf den Zustand der Finanz- und Geschäftssituation der Mitglieder und ihre Eignung in anderer Hinsicht, wie Vertrauenswürdigkeit, Ausbildung, Erfahrung und Finanzkraft.
(14) Nach der Börsenordnung der LGFM wird von jedem Mitglied für jedes Londoner Getreidetermingeschäft, das für eine andere Partei abgeschlossen wird, gleichgültig ob es sich dabei um ein Mitglied handelt oder nicht, »eine" Gebühr berechnet, doch können die Gebührensätze frei ausgehandelt werden. Gegentransaktionen (»straddle") können für nur eine Gebühr getätigt werden, sofern sie miteinander verbunden sind (eine Gegentransaktion kommt zustande, wenn ein Kauf im Rahmen eines Vertrages gegen einen gleichzeitigen Verkauf im Rahmen eines anderen Vertrages für die gleiche Sorte Getreide für einen anderen Liefermonat oder für eine andere Getreidesorte für denselben oder einen anderen Liefermonat getätigt wird).
II. RECHTLICHE BEURTEILUNG
(15) Die angemeldete Börsenordnung der LGFM ist als eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag anzusehen.
(16) Die Börsenordnung der LGFM berücksichtigt die Stellungnahmen der Kommission zu verschiedenen anderen Terminmärkten in London. Die Kommission hat bereits Negativatteste bezueglich der Geschäftsbedingungen dieser Verbände erteilt. Es handelt sich um die Entscheidungen 85/563/EWG (Zucker) (1), 85/564/EWG (Kakao) (2), 85/565/EWG (Kaffee) (3) und 85/566/EWG (Kautschuk) (4).
(17) Die ursprünglich angemeldete Börsenordnung enthielt die Mindestnettogebührensätze, die für Getreidetermingeschäfte berechnet werden konnten. Die Vorschriften enthielten genau bestimmte Gebührensätze, deren Höhe sich nach der Art der Kunden richtete. Für Associate Members waren die Sätze höher als für Full Members und noch höher für Nichtmiglieder. Ein besonderer Gebührensatz konnte festgesetzt werden, wenn ein Tagesgeschäft stattfand, bei dem der Ankauf und der Verkauf am selben Tag getätigt und noch an diesem Tag abgeschlossen wurde. Nach der Satzung waren Abzuege jeder Art von den Mindestgebühren untersagt; Vereinbarungen, die direkt oder indirekt einen Abzug von den Mindestgebührensätzen bewirkten oder bewirken sollten, galten als Zuwiderhandlung gegen die Satzung.
(18) Die Kommission hielt das oben beschriebene System der festen Mindestgebührensätze für eine Art der Preisfestsetzung, die einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellte. Der LGFM wurde aufgefordert, das System der festen Mindesgebührensätze abzuschaffen, was inzwischen erfolgt ist. Die Hinweise auf dieses System in der Satzung wurden gestrichen. Die Satzung sieht nunmehr keine Form von Mindestgebühr mehr vor, sondern lediglich, daß für Börsengeschäfte zwischen Mitgliedern und Dritten (gleich ob es sich bei dem Dritten um ein Mitglied handelt oder nicht) eine Gebühr erhoben werden muß. Beim Aushandeln der Gebührensätze besteht völlige Freiheit, und die Kommission sieht diese Verpflichtung nicht als spürbar wettbewerbsbeschränkend an.
(19) Ferner wurden aufgrund der Stellungnahmen mit der Kommission die Vorschriften über die Mitgliedschaft geändert, so daß die Mitgliedschaft jetzt offen ist und die Kriterien für die Beurteilung der Mitgliedschaftsanträge nach objektiven Gesichtspunkten festgelegt sind. Der Ausschuß muß nunmehr Entscheidungen, die die Rechte der Mitglieder beeinträchtigen, begründen. Ausserdem wurde zum Schutz der Rechte der Mitglieder und der Bewerber um eine Mitgliedschaft ein Beschwerdeverfahren eingeführt.
(20) Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 gingen bei der Kommission keine Bemerkungen ein.
(21) Die angemeldete Satzung der GAFTA und die oben skizzierte Börsenordnung des LGFM enthalten keine Klauseln mehr, die spürbare Wettbewerbsbeschränkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes darstellen. Aufgrund der ihr bekannten Tatsachen hat die Kommission demnach keine Veranlassung zu einem Vorgehen nach Artikel 85 Absatz 1. Sie kann daher gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 ein Negativattest erteilen -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Nach den ihr bekannten Tatsachen besteht für die Kommission keine Veranlassung, aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag gegen die am 22. August 1978 angemeldete Satzung und Börsenordnung des London Grain Futures Market einzuschreiten.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an den London Grain Futures Market mit Sitz in Baltic Exchange Chambers, 24/28 St. Mary Axe, London EC 3A 8EP, Vereinigtes Königreich, gerichtet.
Brüssel, den 10. Dezember 1986
Für die Kommission
Peter SUTHERLAND
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.
(2) ABl. Nr. C 251 vom 8. 10. 1986, S. 5.
(1) ABl. Nr. L 369 vom 31. 12. 1985, S. 25.
(2) ABl. Nr. L 369 vom 31. 12. 1985, S. 28.
(3) ABl. Nr. L 369 vom 31. 12. 1985, S. 31.
(4) ABl. Nr. L 369 vom 31. 12. 1985, S. 34.
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