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87/46/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.176 - The London Potato Futures Association Limited) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 019 vom 21/01/1987 S. 0026 - 0029
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 1986
betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag
(IV/30.176 - The London Potato Futures Association Limited)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(87/46/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1) - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags - zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 2,
im Hinblick auf die am 16. September 1980 erfolgte Anmeldung der Satzung und der Börsenordnung der London Potato Futures Association Limited und beantragten Erteilung eines Negativattests,
im Hinblick auf die gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erfolgte Veröffentlichung (2) des wesentlichen Inhalts der Anmeldung,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. SACHVERHALT
(1) Die London Potato Futures Association Limited (LPFAL) ist eine der vielen Warenbörsen in London. Die Warenbörsen sind selbstregulierend und werden von Verwaltungsausschüssen, die über Sekretariate verfügen, geleitet, die von den jeweiligen Mitgliedern gewählt werden. Die Ausschüsse verfügen über von ihren Mitgliedern in den einzelnen Satzungen niedergelegte Befugnisse. Obwohl die Börsen sich selbst regulieren, üben die Bank von England eine gewisse Aufsicht und die Association of Futures Brokers and Dealers Limited (AFBD) in steigendem Masse Aufsicht über die Börsenmitglieder aus.
(2) Zweck der LPFAL ist die Errichtung und Verwaltung eines Terminmarktes für Kartoffeln in London. Terminmärkte bieten die Möglichkeit zum Abschluß von Verträgen über den Ankauf und Verkauf von Waren, deren Lieferung in der Zukunft zu einem festliegenden Zeitpunkt vorgesehen ist. Terminmärkte haben sich in erster Linie entwickelt, um den am Warenhandel beteiligten Personen zu ermöglichen, sich gegen Verluste durch Preisschwankungen abzusichern.
(3) Die LPFAL stellt einen Börsenplatz für den Handel und die Preisbildung dar, entscheidet verschiedene technische Fragen wie die zulässigen Liefermonate und die allgemeinen Geschäftsbedingungen und stellt Abrechnungs- und Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Händler stehen sich in der Börse mit Angebot und Nachfrage gegenüber, um in offener Weise Warenabschlüsse zu tätigen.
(4) Die internationalen Terminmärkte in London gehören zu den Hauptmärkten, die im internationalen Rohwarenhandel in Anspruch genommen werden. Sie tragen zu der Stabilität und der reibungslosen Abwicklung des Welthandels und zu den weltweiten Preisgestaltungsmechanismen bei. Die nachstehenden Zahlen zeigen die relative Grösse der LPFAL, verglichen mit ihren grössten Konkurrenten:
Jährliches Handelsvolumen (gehandelte Tonnen) in Kartoffeln
1982 bis 1985
1.2.3.4 // // // // // Jahr // London (1) // New York (2) // Paris/Lille (3) // // // // // 1982 // 113 125 // // // 1983 // 230 204 // // // 1984 // 196 581 // 26 595 // 123 320 // 1985 // 116 819 // 16 903 // 294 240 // // // //
(1) Diese Zahlen betreffen den unten erwähnten 40-Tonnen-Kontrakt, da der 10-Tonnen-Kontrakt erst seit Februar 1986 gehandelt wird.
(2) 1 Los entspricht gegenwärtig 50 000 lbs.
(3) 1 Los entspricht gegenwärtig 20 t.
(5) An der LPFAL werden gegenwärtig zwei Kontrakte gehandelt:
a) Der Kartoffelkontrakt gilt für ein oder mehrere Lose von je 40 Tonnen Kartoffeln in geschlossenen Säcken. Die qualitativen Spezifikationen sind im einzelnen in der Vorschrift 8.04 und 8.04 A der Börsenordnung der LPFAL für die Lieferung aus einer vom Verkäufer benannten, bei der LPFAL eingetragenen Lagerungsanlage auf dem britischen Festland festgelegt.
b) Ein Barzahlungskontrakt für ein oder mehrere Lose von 10 Tonnen Kartoffeln der Art, die von der Kartoffelmarketingsstelle bei der Festlegung des wöchentlichen »ex-farm"-Durchschnittspreises zugrunde gelegt wird, welcher im einzelnen in Vorschrift 12.04 der Börsenordnung des LPFAL festgelegt ist. Die tatsächliche Lieferung ist nicht durch eine Vorschrift geregelt, doch für alle nach Abschluß der Handelsgeschäfte am letzten Handelstag noch offenstehenden Positionen wird gemäß den Vorschriften 12.05 und 12.06 der Börsenordnung des LPFAL gegen Barzahlung geleistet.
Gemäß der Börsenordnung finden die Lieferungen im Februar, April, Mai und November statt, mit Ausnahme von Warenabschlüssen, bei denen Barzahlung zu leisten ist; bei den letzgenannten erfolgen die Lieferungen jährlich im Juli, August und September.
(6) Alle an der London Potato Futures Association Limited gehandelten Kontrakte müssen beim International Commodities Clearing House Limited (ICCH) eingetragen werden. Diese unabhängige Dienstleistungsgesellschaft besorgt den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr der LPFAL. Das ICCH verfügt über erhebliches Kapital und Rücklagen und befindet sich im Besitz von sechs Verrechnungsbanken. Seine Hauptaufgabe ist die tägliche Abrechnung (»daily clearing") sämtlicher Geschäftsabschlüsse. Ausserdem bietet es in Übereinstimmung mit der Satzung der LPFAL allen Mitgliedern, auf deren Namen die Verträge eingetragen werden, eine Garantie für die ordnungsgemässe Erfuellung der eingegangenen Kontraktverpflichtungen.
(7) Es gibt zwei Gruppen von Mitgliedern: Die erste Gruppe besteht aus stimmberechtigen Börsenmitgliedern (Floor Members), die zum Handel an der Börse zugelassen sind. Die Satzung sieht vor, den Verein mit drei Börsenmitgliedern registrieren zu lassen, doch kann diese Anzahl höher sein. Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder ist nicht beschränkt. Die andere Mitgliedergruppe besteht aus nicht-stimmberechtigten Mitgliedern, den sogenannten Associate Members. Ihre Zahl ist nicht begrenzt. Nicht-stimmberechtigte Mitglieder müssen alle Kontrakte über ein Floor Member abschließen.
(8) Nach den in der Satzung für Floor Members festgelegten Kriterien muß der Bewerber um die Mitgliedschaft einige finanzielle Bedingungen erfuellen. Eine detaillierte Aufstellung der zur Zeit der Bewerbung geltenden Bedingungen kann vom Geschäftsführer bezogen werden. Um ein Floor Member zu werden, muß der Bewerber den Ausschuß davon überzeugen, daß er tatsächlich am Handel mit Kartoffeln interessiert ist und seinen Handel von ordnungsgemäß errichteten Geschäftsräumen in London ausführt. Firmen und Gesellschaften, deren Hauptgeschäftssitz nicht in einem Mitgliedstaat der EG liegt, werden nicht als Floor Members zugelassen.
(9) Alle Floor Members müssen Mitglieder der ICCH sein und ihre Kontrakte bei der ICCH registrieren lassen, die für eine Gebühr die Erfuellung der Kontrakte registriert.
(10) Die nicht-stimmberechtigten Mitglieder verteilen sich auf zwei Gruppen: Handelsmitglieder bestehen aus Gesellschaften oder Firmen, die ein anhaltendes Interesse an der Erzeugung, am Handel oder am Verbrauch von natürlichen Kartoffeln haben. Allgemein angeschlossene Mitglieder bestehen aus Gesellschaften oder Firmen, die ein anhaltendes gewerbliches Interesse an dem LPFAL haben.
(11) Die stimmberechtigte Börsenmitgliedschaft (Floor Membership) ist übertragbar, sofern das neue Mitglied entsprechend der Satzung gewählt wird. Die Associate Membership ist ebenso übertragbar, sofern das vorgeschlagene neue Mitglied entsprechend der Börsenordnung gewählt wird.
(12) Der Verwaltungsausschuß muß nunmehr Entscheidungen, die die Rechte der Mitglieder beeinträchtigen, begründen. Ein Beschwerdeverfahren findet Anwendung, wenn der Ausschuß einen Antrag auf Mitgliedschaft, die Übertragung einer Mitgliedschaft oder einen Wechsel in der Geschäftsleitung, dem Gesellschaftsverhältnis, der Art der Geschäfte, den Rechtsstatus oder dem Besitzverhältnis (»beneficial ownership") eines Mitglieds ablehnt. Dieses Beschwerdeverfahren gilt auch für den Fall, daß der Ausschuß ein Mitglied länger als sieben Tage suspendiert oder die Rentabilitierung eines Mitglieds ablehnt oder ein Mitglied ausschließt oder entscheidet, daß eine Mitgliedschaft aufhören soll und der Bewerber mit der diesbezueglichen Entscheidung des Ausschusses nicht einverstanden ist. Der Bewerber bzw. das Mitglied können den Ausschuß bitten, seine Entscheidung zu überdenken und zu diesem Zweck alle für notwendig erachteten Erklärungen abgeben und Unterlagen vorlegen.
(13) Nach der Börsenordnung muß ein Mitglied generell ein Mitglied der Association of Futures Brokers and Dealers Limited (AFBD) sein. Jedoch ist diese Bedingung nicht für alle Mitglieder verbindlich. Ein Mitglied ist von dieser Pflicht befreit, wenn es (a) kein Floor Member ist und keinen Geschäftssitz im Vereinigten Königreich hat oder (b) nur auf eigene Kosten Geschäfte betreibt bzw. für ein assoziiertes Unternehmen arbeitet oder (c) in die Kategorie derjenigen Mitglieder fällt, die von der AFBD selbst von ihrer Mitgliedschaft der AFBD befreit worden sind. Die AFBD ist eine der sieben sich selbst regulierenden Organisationen, die aller Voraussicht nach von dem Securities and Investments Board (SIB) anerkannt wird, das in Erwartung des Financial Services Act eingerichtet worden ist, wonach nur Personen Investitionsgeschäfte im Vereinigten Königreich betreiben dürfen, die »autorisierte Personen", oder in einigen Fällen »befreite Personen" sind. Die Mitglieder von LPFAL werden dazu autorisiert sein, da sie Mitglieder der AFBD sind. Um Mitglied der AFBD zu werden, müssen die Bewerber einige qualitative Bedingungen erfuellen, die den Hauptzweck der AFBD darstellen, d. h. Förderung und Erhaltung eines Systems der Überwachung der Geschäftsführung der Makler und Warenhändler, der Finanz- und anderen Terminmarktgeschäfte, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Interessen ihrer Kunden. Diese Bedingungen beziehen sich auf den Zustand der Finanz- und Geschäftssituation der Mitglieder und ihre Eignung in anderer Hinsicht, wie Vertrauenswürdigkeit, Ausbildung, Erfahrung und Finanzkraft.
(14) Gemäß der Börsenordnung ist für alle Transaktionen zwischen Mitgliedern und anderen Parteien (Mitgliedern und Nichtmitgliedern) »eine" Gebühr zu zahlen, deren Höhe indes frei ausgehandelt werden kann. Vertritt ein Mitglied in zwei aufeinander folgenden Handelsmonaten eine unterschiedliche Position (»a straddle"), kann der Warenabschluß gegen eine Gebühr getätigt werden, sofern beide Geschäfte gleichzeitig abgeschlossen werden.
II. RECHTLICHE BEURTEILUNG
(15) Die angemeldete Satzung der LPFAL ist als eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag anzusehen.
(16) Bei der Satzung der LPFAL wurden die Stellungnahmen der Kommission zu verschiedenen anderen Terminmärkten in London berücksichtigt. Die Kommission hat bereits ein Negativattest bezueglich der Geschäftsbedingungen dieser Verbände gewährt. Es handelt sich um die Entscheidungen 85/563/EWG (Zucker) (1), 85/564/EWG (Kakao) (2), 85/565/EWG (Kaffee) (3) und 85/566/EWG (Kautschuk) (4).
(17) Die ursprünglich angemeldete Börsenordnung enthielt Mindestnettogebührensätze, die von den Mitgliedern erhoben werden konnten. Die Gebührensätze richteten sich danach, wer die Gebühr zu zahlen hatte und ob die Abrechnung von der Verrechnungsbank oder von einem Börsenmitglied besorgt wurde. Am niedrigsten waren die Gebührensätze für Börsenmitglieder, deren Name mitgeteilt wurde, und wenn die Abrechnung von der Verrechnungsbank vorgenommen wurde. Die Gebühren waren für »Associate Members" höher und für Nichtmitglieder noch höher. In den beiden letztgenannten Fällen waren die Gebührensätze höher, wenn die Abrechnung von einem Börsenmitglied vorgenommen wurde, als bei Abrechnung durch die Verrechnungsbank. Wurden Geschäfte am selben Tag durch denselben »broker" angeboten und getätigt, brauchte für den Vertragsabschluß nur die Hälfte der Gebühr gezahlt zu werden.
(18) Nach der Satzung waren Abzuege jeglicher Form von der Mindestgebühr unzulässig. Vereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar einen Abzug von den festen Mindestgebührensätzen bewirkten oder bewirken sollten, galten als Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften. Der Ausschuß war befugt, mutmaßliche Verstösse zu prüfen, und zuwiderhandelnde Mitglieder konnten vom Ausschuß ausgeschlossen werden.
(19) Die Kommission sah das beschriebene System der festen Mindestgebührensätze als eine Form der Preisabsprache an, die gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstösst. Die LPFAL wurde aufgefordert, das System der festen Mindestgebührensätze abzuschaffen, was inzwischen erfolgt ist. Die Hinweise auf dieses System in der Satzung wurden gestrichen. Die Satzung sieht nunmehr vor, daß für jedes Börsengeschäft, das für eine andere Partei abgeschlossen wird (gleichgültig ob diese andere Partei Mitglied ist oder nicht), »eine" Gebühr gezahlt werden muß, jedoch die Gebührensätze frei ausgehandelt werden können. Die Kommission ist der Ansicht, daß diese Verpflichtung nicht spürbar wettbewerbsbeschränkend ist, da sie lediglich die Verpflichtung enthält »eine" Gebühr, ohne Bezug auf einen Maßstab, zu berechnen. Daraus folgt, daß beim Aushandeln der Gebührensätze zur Zeit völlige Freiheit besteht.
(20) Ferner wurden aufgrund der Darlegungen der Kommission die Bestimmungen über die Mitgliedschaft geändert, so daß die Mitgliedschaft jetzt offen ist und die Kriterien für die Beurteilung der Mitgliedschaftsanträge nach objektiven Gesichtspunkten festgelegt sind. Der Ausschuß muß nunmehr Entscheidungen, die die Rechte der Mitglieder beeinträchtigen, begründen. Ausserdem wurde zum Schutz der Rechte der Mitglieder und Antragsteller auf Mitgliedschaft ein Beschwerdeverfahren eingeführt.
(21) Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 gingen bei der Kommission keine Bemerkungen ein.
(22) Die Satzung und die Geschäftsordnung der LPFAL enthalten in ihrer geänderten Fassung keine Klauseln mehr, die spürbare Wettbewerbsbeschränkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes darstellen. Aufgrund der ihr vorliegenden Tatsachen hat die Kommission demnach keine Veranlassung, nach Artikel 85 Absatz 1 vorzugehen und kann infolgedessen gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 ein Negativattest erteilen -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Nach den ihr bekannten Tatsachen besteht für die Kommission keine Veranlassung, aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag gegen die am 16. September 1980 angemeldete Satzung und Geschäftsordnung der London Potato Futures Association einzuschreiten.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die London Potato Futures Association Limited mit Sitz in Baltic Exchange Chambres, 24/28 St. Mary Axe, London EC 3A 8EP, Vereinigtes Königreich, gerichtet.
Brüssel, den 10. Dezember 1986
Für die Kommission
Peter SUTHERLAND
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.
(2) ABl. Nr. C 251 vom 8. 10. 1986, S. 7.
(1) ABl. Nr. L 369 vom 31. 12. 1985, S. 25.
(2) ABl. Nr. L 369 vom 31. 12. 1985, S. 28.
(3) ABl. Nr. L 369 vom 31. 12. 1985, S. 31.
(4) ABl. Nr. L 369 vom 31. 12. 1985, S. 34.
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