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87/47/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/31.614 - The London Meat Futures Exchange Limited) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 019 vom 21/01/1987 S. 0030 - 0032
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 1986
betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag
(IV/31.614 - The London Meat Futures Exchange Limited)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(87/47/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags -, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 2,
im Hinblick auf die am 24. Juli 1985 erfolgte Anmeldung der Satzung und der Börsenordnung der London Meat Futures Exchange Limited und die beantragte Erteilung eines Negativattests,
im Hinblick auf die gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erfolgte Veröffentlichung (2) des wesentlichen Inhalts der Anmeldung,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. SACHVERHALT
(1) Die London Meat Futures Exchange Limited (LMFEL) ist eine der vielen Warenbörsen in London. Die Warenbörsen sind selbstregulierend und werden von Verwaltungsausschüssen geleitet, die von den Börsenmitgliedern aus ihrer Mitte bestellt werden. Zur Seite stehen ihnen Sekretariate. Die Befugnisse der Ausschüsse, die ihnen von den Mitgliedern übertragen werden, sind in Börsenregeln niedergelegt. Obwohl die Börsen sich selbst regulieren, üben die Bank von England eine gewisse Aufsicht und die Association of Futures Brokers and Dealers Limited (AFBD) in steigendem Masse Aufsicht über die Mitglieder aus.
(2) Zweck der LMFEL ist die Errichtung und Vewaltung eines Terminmarktes für verschiedene Fleischerzeugnisse in London. Terminmärkte bieten die Möglichkeit zum Abschluß von Verträgen über den Ankauf und Verkauf von Waren, deren Lieferung in der Zukunft zu einem festliegenden Zeitpunkt vorgesehen ist. Terminmärkte haben sich in erster Linie entwickelt, um den am Warenhandel beteiligten Personen zu ermöglichen, sich gegen Verluste durch Preisschwankungen abzusichern.
(3) Die LMFEL stellt einen Börsenplatz für den Handel und die Preisbildung dar, entscheidet verschiedene technische Fragen, wie die zulässigen Liefermonate und die Standard-Kontraktbedingungen, und stellt Abrechnungs- und Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Händler stehen sich in der Börse mit Angebot und Nachfrage gegenüber, um in offener Weise Warenabschlüsse zu tätigen.
(4) Die internationalen Terminmärkte Londons gehören zu den wichtigsten Märkten für den internationalen Warenhandel. Sie tragen zur Stabilität und zur reibungslosen Abwicklung des Welthandels und zu den internationalen Preisgestaltungsmechanismen bei. Die nachstehenden Zahlen zeigen die relative Bedeutung der LMFEL im Vergleich zu ihren Hauptkonkurrenten:
Jährliches Handelsvolumen (gehandelte Lose) in Schweinefleisch
1.2.3.4 // // // // // Jahr // London (1) // Chicago (2) // Mid-America (3) // // // // // 1984 // 24 263 // 2 169 030 // 112 877 // 1985 // 15 479 // 1 719 861 // 74 338 // // // //
(1) Ein Los entspricht gegenwärtig 50 Schweinekörpern.
Geschäftsabschlüsse aufgrund dieses Kontrakts werden seit dem 16. 3. 1984 getätigt.
(2) 1 Los entspricht gegenwärtig 30 000 lbs.
(3) 1 Los entspricht gegenwärtig 15 000 lbs.
(5) Zwei neue Kontrakte werden seit dem 2. Juni 1986 gehandelt:
a) Ein Lebend-Rinder-Barzahlungskontrakt über Lose von 5 000 kg. Dieser Kontrakt ist auszuführen gegen Zahlung des vom Fleisch- und Viehausschuß ausgewiesenen mittleren Mastochsenpreises.
b) Ein Schweine-Barzahlungskontrakt für Lose von 3 250 kg. Dieser Kontrakt ist auszuführen gegen Zahlung des vom Fleisch- und Viehausschuß ausgewiesenen durchschnittlichen Schweinepreises.
Die Kontrakte werden jeweils bis zu 13 Monaten vor allen Liefermonaten, mit Ausnahme des Monats Dezember, gehandelt.
(6) Alle an der LMFEL gehandelten Kontrakte müssen bei dem International Commodities Clearing House Limited (ICCH) eingetragen werden. Diese unabhängige Dienstleistungsgesellschaft besorgt den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr der LMFEL. Das ICCH verfügt über erhebliches Kapital und Rücklagen und befindet sich im Besitz von sechs Verrechnungsbanken. Seine Hauptaufgabe ist die tägliche Abrechnung sämtlicher Geschäftsabschlüsse. Ausserdem bietet es in Übereinstimmung mit der Börsenordnung der LMFEL allen Mitgliedern des Clearing House, auf deren Namen diese Kontrakte eingetragen werden, eine Garantie für die ordnungsgemässe Erfuellung der Kontraktverpflichtungen.
(7) Die LMFEL hat zwei Formen der Mitgliedschaft. Zu der Gruppe mit stimmberechtigter Mitgliedschaft gehören die an der Börse zugelassenen Floor Members. Die Satzung beschränkt die Anzahl der Floor Members, von denen es gegenwärtig 20 gibt, nicht. Sodann gibt es die Mitgliedschaft ohne Stimmrecht, nämlich die Gruppe der Associate Members. Ihre Anzahl ist ebenfalls nicht begrenzt.
(8) Gemäß den in der Satzung vorgesehenen Kriterien für Floor Members müssen Bewerber um die Mitgliedschaft bestimmte finanzielle Voraussetzungen erfuellen. Ein genaues Verzeichnis der geltenden Mitgliedschaftskriterien ist jederzeit auf Anfrage beim Sekretariat der LMFEL erhältlich. Um als Börsenmitglied zugelassen zu werden, muß der Bewerber dem Verwaltungsausschuß nachweisen, daß er von ordnungsgemäß errichteten Geschäftsräumen im Vereinigten Königreich aus Geschäfte tätigt.
(9) Alle Floor Members müssen Mitglieder des ICCH sein, das ihre Handelsabschlüsse registriert und gegen Gebühr garantiert.
(10) Associate Members sind Gesellschaften oder Firmen, die ein dauerndes Interesse an der Erzeugung, Verarbeitung, dem Handel oder Verbrauch von Fleisch oder ein dauerndes Geschäftsinteresse am Markt haben.
(11) Die stimmberechtigte Mitgliedschaft ist übertragbar, sofern das neue Mitglied entsprechend der Satzung gewählt wird. Die nicht-stimmberechtigte Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(12) Der Verwaltungsausschuß muß nunmehr Entscheidungen, die die Rechte der Mitglieder beeinträchtigen, begründen. Lehnt er einen Antrag auf Mitgliedschaft, die Übertragung einer Mitgliedschaft ab (oder entscheidet, daß ein stimmberechtigtes Mitglied seine stimmberechtigte Mitgliedschaft übertragen soll) oder verweigert seine Zustimmung zu einem Wechsel in der Geschäftsleitung, dem Gesellschaftsverhältnis, der Art der Geschäfte, dem Rechtsstatus oder dem Besitzverhältnis (»beneficial ownership") eines Mitglieds, findet ein Beschwerdeverfahren Anwendung. Dieses Beschwerdeverfahren gilt auch für den Fall, daß der Ausschuß ein Mitglied für länger als sieben Tage suspendiert oder es ablehnt, ein Mitglied wieder einzusetzen oder ein Mitglied von der Mitgliedschaft ausschließt oder in anderer Weise entscheidet, daß die Mitgliedschaft eines Mitglieds erlischt. In diesen Fällen kann der Bewerber bzw. das Mitglied den Ausschuß bitten, seine Entscheidung zu überdenken, und zu diesem Zweck alle für notwendig erachteten Erklärungen abgeben und Unterlagen übermitteln.
(13) Nach der Börsenordnung muß ein Mitglied generell ein Mitglied der Association of Futures Brokers and Dealers Limited (AFBD) sein. Jedoch ist diese Bedingung nicht für alle Mitglieder verbindlich. Ein Mitglied ist von dieser Pflicht befreit, wenn es (a) kein Floor Member ist und keinen Geschäftssitz im Vereinigten Königreich hat oder (b) nur auf eigene Kosten Geschäfte betreibt bzw. für ein assoziiertes Unternehmen arbeitet oder (c) in die Kategorie derjenigen Mitglieder fällt, die von der AFBD selbst von ihrer Mitgliedschaft der AFBD befreit worden sind. Die AFBD ist eine der sieben sich selbst regulierenden Organisationen, die aller Voraussicht nach von dem Securities and Investments Board (SIB) anerkannt wird, das in Erwartung des Financial Services Act eingerichtet worden ist, wonach nur Personen Investitionsgeschäfte im Vereinigten Königreich betreiben dürfen, die »autorisierte Personen" oder in einigen Fällen »befreite Personen" sind. Die Mitglieder von LMFEL werden dazu autorisiert sein, da sie Mitglieder der AFBD sind. Um Mitglied der AFBD zu werden, müssen Bewerber einige qualitative Bedingungen erfuellen, die den Hauptzweck der AFBD darstellen, d. h. Förderung und Erhaltung eines Systems der Überwachung der Geschäftsführung der Makler und Warenhändler, der Finanz- und anderen Terminmarktgeschäfte, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Interessen ihrer Kunden. Diese Bedingungen beziehen sich auf den Zustand der Finanz- und Geschäftssituation der Mitglieder und ihre Eignung in anderer Hinsicht, wie Vertrauenswürdigkeit, Ausbildung, Erfahrung und Finanzkraft.
(14) Kontrakte, die an der Börse zwischen stimmberechtigten Mitgliedern gehandelt werden, können gebührenfrei abgewickelt werden. Für alle anderen Kontrakte zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und Nichtmitgliedern ist eine Gebühr zu zahlen, deren Höhe jedoch frei ausgehandelt werden kann. Wird Fleisch in Erfuellung eines Kontrakts von einem Lieferanten angedient, der nicht ein Mitglied des ICCH ist, auf dessen Namen der Kontrakt eingetragen wird, so ist eine zusätzliche Gebühr zu zahlen. Diese Sonderkommission (sie kann frei ausgehandelt werden) wird an das Mitglied des ICCH gezahlt, auf dessen Namen der Kontrakt eingetragen wird. II. RECHTLICHE BEURTEILUNG
(15) Die angemeldete Satzung der LMFEL ist als eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag anzusehen.
(16) Bei der Satzung der LMFEL wurden die Stellungnahmen der Kommission zu verschiedenen anderen Terminmärkten in London berücksichtigt. Die Kommission hat bereits Negativatteste bezueglich der Satzung dieser Vereinigungen erteilt. Dabei handelt es sich um die Entscheidungen 85/563/EWG (Zucker) (1), 85/564/EWG (Kakao) (2), 85/565/EWG (Kaffee) (3) und 85/566/EWG (Kautschuk) (4).
(17) Demgemäß ist in der Börsenordnung festgelegt, daß für Börsengeschäfte zwischen stimmberechtigten Mitgliedern keine Gebühren erhoben werden müssen. Für alle anderen Vertragsabschlüsse zwischen Mitgliedern bzw. Mitgliedern und Nichtmitgliedern ist eine Gebühr zu zahlen. Die Kommission ist der Ansicht, daß diese Verpflichtung insofern nicht spürbar wettbewerbsbeschränkend ist, da sie lediglich die Verpflichtung enthält, eine Gebühr zu berechnen, ohne Bezug auf einen Maßstab zu nehmen. Daraus folgt, daß beim Aushandeln der Gebührensätze völlige Freiheit besteht.
(18) Ferner wurden aufgrund der Stellungnahmen der Kommission die Bestimmungen über die Mitgliedschaft geändert, so daß die Mitgliedschaft jetzt offen ist und die Kriterien für die Beurteilung der Mitgliedschaftsanträge nach objektiven Gesichtspunkten festgelegt sind (siehe Randnummer 8). Der Verwaltungsausschuß muß nunmehr Entscheidungen, die die Rechte der Mitglieder beinträchtigen, begründen. Ausserdem wird zum Schutze der Rechte der Mitglieder und der Antragsteller auf Mitgliedschaft ein Beschwerdeverfahren eingeführt.
(19) Nach den Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 gingen bei der Kommission keine Bemerkungen ein.
(20) Die angemeldete Satzung und die oben skizzierte Börsenordnung der LMFEL enthalten keine Klauseln, die spürbare Wettbewerbsbeschränkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes darstellen. Nach den ihr bekannten Tatsachen hat die Kommission keine Veranlassung zu einem Vorgehen nach Artikel 85 Absatz 1. Sie kann daher gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 ein Negativattest erteilen -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Nach den ihr bekannten Tatsachen besteht für die Kommission keine Veranlassung, aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag gegen die am 24. Juli 1985 angemeldete Satzung und Börsenordnung der London Meat Futures Exchange Limited einzuschreiten.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die London Meat Futures Exchange Limited mit Sitz in Baltic Exchange Chambers, 24/28 St Mary Axe, London EC 3 A 8EP, Vereinigtes Königreich, gerichtet.
Brüssel, den 10. Dezember 1986
Für die Kommission
Peter SUTHERLAND
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.
(2) ABl. Nr. C 251 vom 8. 10. 1986, S. 8.
(1) ABl. Nr. L 369 vom 31. 12. 1985, S. 25.
(2) ABl. Nr. L 369 vom 31. 12. 1985, S. 28.
(3) ABl. Nr. L 369 vom 31. 12. 1985, S. 31.
(4) ABl. Nr. L 369 vom 31. 12. 1985, S. 34.
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