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87/48/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 1986 über Beihilfen der belgischen Regierung zugunsten der Brauereibedarfsindustrie (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 020 vom 22/01/1987 S. 0030 - 0033
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 22. Oktober 1986
über Beihilfen der belgischen Regierung zugunsten der Brauereibedarfsindustrie
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(87/48/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung gemäß vorerwähntem Artikel und unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I
1984 beschloß die belgische Regierung über das öffentliche Unternehmen Société Régionale d'Investissement de Wallonie (SRIW), die Société de Financement Technibra SA zu gründen.
Gegenstand der Technibra ist laut Definition im Anhang zum Moniteur Belge vom 10. November 1984 die Förderung der Kesselindustrie und insbesondere der Brauereibedarfsindustrie durch Kapitalbeteiligungen an Unternehmen des betreffenden Sektors und durch Bereitstellung finanzieller Mittel und Hilfe im technischen Handels- und Managementbereich.
Das Kapital der Technibra wurde auf 125 Millionen bfrs festgelegt, wovon die Hälfte von den wallonischen Regionalbehörden, die bislang die einzigen Aktionäre sind, gezahlt wurde.
1984 kam es zu einer Intervention der Technibra in Form einer Beteiligung in Höhe von 50 Millionen bfrs an einem Brauereibedarfshersteller in Tournai. Die Rechnungsabschlüsse des betreffenden Jahres weisen diese Tatsache aus.
Weder die Errichtung der Technibra SA noch ihre Intervention zugunsten des Unternehmens in Tournai wurden der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag mitgeteilt.
Nachdem die Kommission von der Gründung der Technibra erfahren hatte, forderte sie die belgische Regierung mit Fernschreiben vom 30. September 1985 zu detaillierten Auskünften auf, da sie diese Gründung mit einer sektoralen Beihilferegelung gleichsetzte.
Die belgische Regierung bestätigte mit Fernschreiben vom 21. November 1985 die Gründung der Technibra SA durch die belgischen Regionalbehörden und die Kapitalbeteiligung der Technibra SA in Höhe von 50 Millionen bfrs an dem Unternehmen in Tournai und erklärte, daß die Technibra bisher anderweitig nicht tätig geworden sei.
Die Kommission beschloß am 29. Januar 1986, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen die Gründung der Technibra SA und deren Intervention zugunsten des Unternehmens in Tournai zu eröffnen.
Die Kommission setzte die Gründung der Technibra mit der Einführung einer sektoralen Beihilferegelung gleich und hielt die Bereitstellung von Kapital für das Unternehmen in Tournai für eine Beihilfe, die unter Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag fällt.
Weder die Beihilferegelung noch die erste Anwendung dieser Regelung schienen den Bedingungen zu genügen, die für die Anwendung einer der Ausnahmen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 notwendig sind.
Mit Schreiben vom 7. Februar 1986 gab die Kommission der belgischen Regierung Gelegenheit, sich zu der Sache zu äussern. II
In ihrer Antwort mit Schreiben vom 30. Mai 1986 behauptete die belgische Regierung, daß Technibra SA versucht habe, private Investoren zu finden, die das gesamte oder einen Teil des Unternehmens in Tournai übernehmen würden. Technibra habe auch die Möglichkeit geprüft, zusammen mit neuen Industriepartnern Tätigkeiten zu entwickeln, die diejenigen des betreffenden Unternehmens ergänzen würden. Die belgische Regierung vertrat die Auffassung, daß die Tätigkeiten der Technibra nicht als Beihilfe angesehen werden könnten, die mit Artikel 92 des EWG-Vertrages unvereinbar sei.
Die belgische Regierung wies ausserdem darauf hin, daß das Unternehmen in Tournai am 6. Januar 1986 in Konkurs gefallen sei und von einem privaten Käufer übernommen werde. Diese Entwicklung werde zur Auflösung der Technibra SA oder zur Verwendung ihrer Rechsstruktur zu anderen Zwecken führen. Dasselbe Argument wurde von der SRIW vorgebracht, die ihre Bemerkungen im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 vorlegte und bei dieser Gelegenheit zu verstehen gab, daß Technibra verkauft wird.
Bei der Konsultation der anderen Beteiligten äusserten sich die Regierungen dreier Mitgliedstaaten und ein nationaler Industrieverband.
III
Die Errichtung einer Finanzgesellschaft aus öffentlichen Mitteln mit dem Zweck, einen Industriesektor und somit die Herstellung bestimmter Waren zu finanzieren, ist mit der Einführung einer sektoralen Beihilferegelung vergleichbar.
Angesichts der im Anhang zum Moniteur Belge vom 10. November 1984 beschriebenen Zielsetzungen und Mittel der Technibra SA könnten deren Interventionen durchaus Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sein.
Bezueglich der Interventionen in Form von Kapitalbeteiligungen ist daran zu erinnern, daß hier gemäß Artikel 92 Absatz 1 die einschlägigen Vorschriften des EWG-Vertrages über staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art gelten.
Hieraus folgt, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 14. November 1984 (1) bestätigt hat, daß nämlich eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen Beihilfen in Form von Darlehen oder Beihilfen in Form von Kapitalbeteiligungen nicht vorgenommen werden kann. Beide Arten von Beihilfen unterliegen dem Verbot des Artikels 92, sofern die Voraussetzungen hierzu erfuellt sind.
Um festzustellen, ob eine Kapitalbeteiligung im vorliegenden Fall, wo die Behörden Eigentümer des Unternehmens sind, eine staatliche Beihilfe ist, müsste unter Übergehung aller sozialen Faktoren bzw. der regionalen oder sektoralen Politik geprüft werden, ob ein Privataktionär unter ähnlichen Umständen eine solche Kapitalbeteiligung auf der Grundlage der voraussichtlichen Rentabilität vornehmen würde.
Bezueglich der einen Intervention der Technibru, die 1984 in Form einer Kapitalbeteiligung von 50 Millionen bfrs zugunsten eines vor allem im Brauereisektor tätigen Unternehmens in Tournai erfolgte, ist zu bedenken, daß dieses Unternehmen in den letzten Jahren durch seine finanzielle Lage und die gegenwärtige in der Brauereibedarfsindustrie bestehende Überkapazität benachteiligt war. Daher war es auch unwahrscheinlich, daß es die für sein Überleben notwendigen Mittel auf dem privaten Kapitalmarkt hätte aufnehmen können.
Das betreffende Unternehmen hat seit mehreren Jahren erhebliche Verluste erlitten. Diese beliefen sich 1979 auf 85,502 Millionen bfrs, 1980 auf 20,390 Millionen bfrs, 1981 auf 33,341 Millionen bfrs, 1982 auf 91,242 Millionen bfrs, 1983 auf 43,852 Millionen bfrs und 1984 auf 85,144 Millionen bfrs, was zwischen 1979 und 1984 jeweils 20 %, 4 %, 6 %, 30 %, 12 % und wiederum 20 % des Gesamtumsatzes des Unternehmens ausmachte.
Die belgische Regierung verabreichte über die wallonischen Regionalbehörden offenbar zum Ausgleich der Verluste Kapitalhilfen in Höhe von 40 Millionen bfrs 1979, 150 Millionen bfrs 1980, 125 Millionen bfrs 1983 und 20 Millionen bfrs 1984.
Seit 1980 ist die wallonische Region Alleinaktionär des Unternehmens.
Am 17. April 1984 erließ die Kommission bezueglich der letzten beiden Kapitalbeteiligungen in Höhe von 145 Millionen bfrs, die die belgischen Regionalbehörden zugunsten des Unternehmens in Tournai 1983 beschlossen hatten, eine ablehnende Entscheidung, da sie diese für Beihilfemaßnahmen hielt, die mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar waren, und sie verlangte, daß der Betrag zurückgefordert wird. Statt diese Entscheidung durchzuführen, focht die belgische Regierung sie vor dem Gerichtshof an, was zu der Rechtssache 234/84 führte. Der Gerichtshof wies die Klage in seinem Urteil vom 10. Juli 1986 zurück.
Wären 1983 und 1984 gewährten Beihilfen in Höhe von 145 Millionen bfrs in Übereinstimmung mit der Kommissionsentscheidung vom 17. April 1984 abgeschafft worden, hätte sich das Unternehmen finanziell Ende 1984 noch schlechter gestanden.
Unter diesen Umständen wäre es kaum möglich gewesen, daß das Unternehmen in Tournai die für sein Überleben notwendigen Mittel auf dem privaten Kapitalmarkt hätte finden können. Somit stellt die betreffende Kapitalhilfe eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag dar.
1984 gab es in der Gemeinschaft etwa 25 Brauereibedarfshersteller, davon die Hälfte in Deutschland und drei in Belgien. Zu letzteren gehörte das Unternehmen in Tournai. Da die Zahl der Brauereien in der Gemeinschaft zurückging und die neuen Gär- und Lagertanks aus rostfreiem Stahl eine viel längere Lebensdauer haben, mussten sich die Gemeinschaftshersteller auf einen Nachfragerückgang innerhalb der Gemeinschaft einstellen. Deswegen besteht auch zwischen den Brauereibedarfsherstellern in der Gemeinschaft ein scharfer Wettbewerb.
Diese Situation hat einige Unternehmen gezwungen, die Herstellung von Gar- und Lagertanks ganz oder teilweise einzustellen und ihre Ausfuhren nach Drittländern zu lenken. Dies spiegelt sich deutlich in den Produktionszahlen des betreffenden Industriesektors in Deutschland wider, wo die Produktion von 126,377 Millionen DM im Jahre 1980 auf 75,205 Millionen DM im Jahre 1985 zurückgegangen ist.
Die SRIW bestätigte in ihrem Jahresbericht 1982, daß das Unternehmen in Tournai gezwungen war, seine Struktur den Marktbedingungen anzupassen, die wegen der bestehenden Produktionsüberkapazitäten einem scharfen Wettbewerb ausgesetzt sind.
Die Kommission ist nicht in der Lage, den genauen Marktanteil der belgischen Brauereibedarfshersteller, einschließlich des Unternehmens in Tournai, anzugeben. Die belgischen Behörden schätzen den Anteil dieses Unternehmens am belgischen Markt auf 5-10 %.
Ebensowenig enthalten die Handelsstatistiken der NIMEXE einschlägige Informationen, da der Brauereibedarf nur einen Posten der Kennziffer 84.30-50 darstellt, die sich auf Maschinen und Apparate für die Verarbeitung von Fisch, Obst und Gemüse und für die Herstellung von Bier erstreckt.
Die Verkäufe des Unternehmens in Tournai beliefen sich 1979 auf 418,516 Millionen Tonnen bfrs, 1980 auf 562,167 Millionen bfrs, 1981 auf 525,495 Millionen bfrs, 1982 auf 305,645 Millionen bfrs, 1983 auf 374,126 Millionen bfrs, 1984 auf 434,088 Millionen bfrs und 1985 auf 609,961 Millionen bfrs, wovon jeweils 78,83 %, 80,78 %, 82,66 %, 69,38 %, 76,71 %, 76,44 % und 80,75 % ausgeführt wurden. 17 bis 30 % der Produktion wurden auf dem belgischen Markt abgesetzt. Die Ausfuhren des Unternehmens nach Drittländern betrugen 1979 23,90 %, 1980 35,19 %, 1981 40,49 %, 1982 21,49 %, 1983 27,45 %, 1984 41,09 % und 1985 72,59 % der Gesamtproduktion.
Dem Jahresabschluß von 1984 zufolge entfielen immer noch 71 % der gesamten industriellen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens auf den Brauereibedarf, 24 % auf die Herstellung von thermischen Stoffen und 5 % auf verschiedene andere Tätigkeiten.
Die über die Technibra laufenden Beihilfemaßnahmen, von denen die erste das Unternehmen in Tournai mit Sicherheit begünstigte, beeinträchtigen infolgedessen den Handel zwischen Mitgliedstaaten und verfälschen oder drohen den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag zu verfälschen.
Artikel 92 Absatz 1 sieht vor, daß Beihilfen, die den darin genannten Kriterien entsprechen, mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar sind. Die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 2 sind im vorliegenden Fall wegen der Art der Unterstützung, die nicht auf die darin enthaltenen Zweckbestimmungen abzielt, auch nicht anwendbar.
Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages nennt diejenigen Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein können. Die Vereinbarkeit mit dem Vertrag muß in einem gemeinschaftsweiten Rahmen und nicht in bezug auf einen einzelnen Mitgliedstaat festgestellt werden. Um das ordentliche Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten müssen mit Rücksicht auf den in Artikel 3 Buchstabe f) des Vertrages niedergelegten Grundsatz die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 bei der Prüfung einer Beihilferegelung oder einer Einzelbeihilfe im Rahmen einer allgemeinen Beihilferegelung eng ausgelegt werden.
Die Anwendung dieser Ausnahmen ist insbesondere nur möglich, wenn die Kommission sich davon überzeugt hat, daß die Makrtkräfte als solche nicht ausreichen, um die Unternehmen ohne Beihilfe zu einem Gebahren zu veranlassen, das einem der in den Ausnahmen genannten Ziele dienen würde.
Die Anwendung der Ausnahmen in den Fällen, wo ein derartiger die Beihilfe kompensierender Vorteil nicht besteht oder die Beihilfe zur Erreichung eines der genannten Ziele nicht notwendig ist, würde darauf hinauslaufen, daß die Industrieunternehmen bestimmter Mitgliedstaaten durch Verbesserung ihrer Finanzlage in ungerechter Weise begünstigt und die Handelsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt sowie der Wettbewerb verfälscht werden, ohne daß hierfür Gründe des gemeinsamen Interesses im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 bestehen.
Die belgische Regierung konnte keine Gründe nennen, die darauf hätten schließen lassen können, daß die betreffende Beihilfe in den Anwendungsbereich einer der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 fällt. Die Kommission konnte ihrerseits auch keine derartigen Gründe feststellen.
Bezueglich der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung gewisser Gebiete ist zu sagen, daß die Beihilferegelung nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) fällt, da in Belgien die Lebenshaltung nicht aussergewöhnlich niedrig ist und keine erhebliche Unterbeschäftigung besteht. Belgien gehört zu den zentralen Regionen der Gemeinschaft, die im Vergleich zu den anderen Gemeinschaftsländern nicht die grössten wirtschaftlichen und sozialen Probleme haben und wo die Gefahr eines den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigenden Beihilfewettlaufs aus Wettbewerbsgründen grösser als anderswo ist. Die Satzung der Finanzgesellschaft Technibra enthält auch keine Beschränkungen, die gewährleisten würden, daß ihre Interventionen die besonderen Merkmale einer Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) haben. Denn sie werden weder von Erstinvestitionen noch von der Schaffung von Arbeitsplätzen abhängig gemacht, wie es die Kommission 1979 in ihrer Mitteilung über die Grundsätze zur Koordinierung regionaler Beihilferegelungen forderte.
Ebensowenig trägt die Behilfe die Merkmale eines »Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse" oder eines Vorhabens »zur Behebung einer beträchtlichen Störung" im Wirtschaftsleben Belgiens. Diese Voraussetzungen gelten nun aber für die Anwendung der Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b). Zu der Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) betreffend »Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" ist zu sagen, daß die Satzung der Technibra keine Vorschriften enthält, die die Kommission davon überzeugen würden, daß ihre finanziellen Interventionen zugunsten der Brauereibedarfsindustrie in Belgien die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Schließlich müssen alle Unternehmen dieses Sektors Produktion und Absatz den sich wandelnden Marktbedingungen anpassen.
Darüber hinaus führt die Situation des Brauereibedarfs- und Kesselanlagensektors, insbesondere die gemeinschaftsweite Überkapazität dieses Industriezweiges, zu dem Schluß, daß es dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, hier künstlich Kapazitäten aufrechtzuerhalten, wie im vorliegenden Fall, wo die von den wallonischen Regionalbehörden über die Technibra SA zugunsten des Unternehmens in Tournai verabreichte Kapazitätshilfe von 50 Millionen bfrs darauf hinauslief, das Unternehmen bis zu seinem Konkurs im Januar 1986 künstlich am Leben zu erhalten. Bei dieser Intervention handelt es sich somit um eine Rettungsbeihilfe.
Auf diesen Gründen erfuellt die von der belgischen Regierung durch die Gründung der Technibra SA eingeführte Beihilferegelung zugunsten des Brauereibedarfssektors nicht die notwendigen Voraussetzungen für eine Anwendung der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag. Obwohl dem Unternehmen in Tournai am 6. Januar 1986 der Konkurs erklärt wurde, vertritt die Kommission die Auffassung, daß es notwendig ist, gegen die betreffenden Beihilfemaßnahmen eine abschließende negative Entscheidung zu erlassen. Durch diese Entscheidung soll insbesondere die Forderung erfuellt werden, daß die Beihilferegelung abgeschafft, die zu Unrecht gewährte Beihilfe von 50 Millionen bfrs zurückgefordert und Ansprüche der Unternehmen erfuellt werden, insofern diese infolge des Verstosses gegen die Vertragsvorschriften über staatliche Beihilfen Verluste oder Schaden erlitten haben -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die durch die Gründung der Finanzgesellschaft Technibra SA eingeführte sektorale Beihilferegelung ist im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und muß daher abgeschafft werden.
Artikel 2
Die belgische Regierung muß den an das Unternehmen in Tournai 1984 zu Unrecht gezahlten Betrag von 50 Millionen bfrs im Rahmen der durch den Konkurs gegebenen Möglichkeiten zurückfordern.
Artikel 3
Die belgische Regierung muß die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung dieser Entscheidung von den Maßnahmen unterrichten, die sie ergriffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Brüssel, den 22. Oktober 1986
Für die Kommission
Peter SUTHERLAND
Mitglied der Kommission
(1) Intermills gegen Kommission, 323/82, Slg. S. 3809.
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