Avis juridique important
87/49/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1986 betreffend die Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur in Dänemark gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates (Nur der dänische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 020 vom 22/01/1987 S. 0034 - 0034
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 11. Dezember 1986
betreffend die Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur in Dänemark gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates
(Nur der dänische Text ist verbindlich)
(87/49/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 hat die dänische Regierung folgende Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der landwirtschaftlichen Berufsausbildung mitgeteilt:
- Gesetz Nr. 703 vom 22. November 1982 über Beihilfen zur Weiterbildung in landwirtschaftlichen Berufen;
- Erlaß des Landwirtschaftsministeriums Nr. 295 vom 23. Juni 1983 über eine Beihilfe zur Weiterbildung in landwirtschaftlichen Berufen;
- Gesetz Nr. 259 vom 4. Juli 1970 über Volkshochschulen, Landwirtschaftsschulen, Haushaltungsschulen und Fortbildungsschulen;
- Erlaß des Bildungsministeriums Nr. 329 vom 11. Juni 1983 betreffend das Gesetz über berufliche Fortbildung in der Freizeit;
- Erlaß des Arbeitsministeriums Nr. 140 vom 2. April 1984 betreffend das Gesetz über die Berufsausbildung von Facharbeitern;
- Erlaß des Arbeitsministeriums Nr. 550 vom 1. November 1978 über die Zulassung zu Ausbildungsmaßnahmen für Facharbeiter;
- Gesetz Nr. 237 vom 6. Juni 1985 über berufliche Zusatzausbildungen;
- Gesetz Nr. 12 vom 5. Januar 1971 über eine öffentliche Beihilfe für bestimmte Privatschulen.
Die dänische Regierung hat ferner am 6. März, am 24. Juni und am 8. September 1986 Informationen und zusätzliche Unterlagen übermittelt, die insbesondere eine Beschreibung der Ausbildungsgänge, die den in der Landwirtschaft tätigen Personen im Rahmen der beruflichen Weiterbildung angeboten werden, enthalten.
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 hat die Kommission zu entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der erwähnten Bestimmungen mit der obengenannten Verordnung und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind.
Die auf der Grundlage der genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingerichteten und in den Mitteilungen der dänischen Regierung vom 6. März und 8. September 1986 beschriebenen verschiedenen landwirtschaftlichen Ausbildungsgänge entsprechen grundsätzlich den Bedingungen und Zielsetzungen von Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85.
Der Ausschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die auf der Grundlage der in den Erwägungen genannten und in den Mitteilungen der dänischen Regierung vom 6. März und 8. September 1986 beschriebenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingerichteten Lehrgänge zur landwirtschaftlichen Weiterbildung erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.
Brüssel, den 11. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.
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