Avis juridique important
87/4/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung einer Änderung des Programms für den Rapssamensektor in Dänemark gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der dänische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 006 vom 08/01/1987 S. 0029 - 0029
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 1986
zur Genehmigung einer Änderung des Programms für den Rapssamensektor in Dänemark gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
(Nur der dänische Text ist verbindlich)
(87/4/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2224/86 (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Am 20. Juni 1985 hat die dänische Regierung eine Änderung des durch Entscheidung 83/284/EWG der Kommission (3) genehmigten Programms für den Sektor Rapssamen mitgeteilt.
Bei dieser Änderung geht es um die Ausweitung der Kapazitäten für die Rapsverarbeitung in Dänemark, um die hohe Produktion der Sorte »00" im Hinblick auf eine Verbesserung der Einkommen der dänischen Erzeuger dieser Sorte zu berücksichtigen. Die Änderung stellt daher ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.
Neue oder umstrukturierte Einrichtungen für die Verarbeitung von Raps dürfen nur unterstützt werden, wenn der Nachweis erbracht wurde, daß für die entsprechende Rapsölproduktion gesicherte Absatzmärkte vorhanden sind.
Die Änderung enthält in ausreichender Weise die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele für den genannten Sektor in Dänemark erreicht werden können; die geplante Frist für die Durchführung des Programms überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von der dänischen Regierung am 20. Juni 1985 übermittelte Änderung zu dem Programm für den Rapssektor in Dänemark wird vorbehaltlich der in den obigen Erwägungsgründen genannten Einschränkung genehmigt, insoweit sie die Expansion des Rapsverarbeitungssektors betrifft.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.
Brüssel, den 10. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 4.
(3) ABl. Nr. L 151 vom 9. 6. 1983, S. 56.
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