Avis juridique important
87/50/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1986 betreffend die Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur in Irland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 020 vom 22/01/1987 S. 0035 - 0035
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 11. Dezember 1986
betreffend die Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur in Irland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(87/50/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die irische Regierung hat die Beihilferegelung für die Niederlassung von Junglandwirten gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 mitgeteilt.
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit der genannten Verordnung und unter Berücksichtigung der Ziele der Verordnung sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind.
Die Beihilferegelung für die Niederlassung von Junglandwirten entspricht den Bedingungen und Zielen von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85.
Der Ausschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von der irischen Regierung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 mitgeteilte Beihilferegelung für die Niederlassung von Junglandwirten erfuellt die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 der vorgenannten Verordnung.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet.
Brüssel, den 11. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.
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