Avis juridique important
87/51/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1986 betreffend die Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur in Luxemburg gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 020 vom 22/01/1987 S. 0036 - 0036
*****
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 11. Dezember 1986
betreffend die Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur in Luxemburg gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(87/51/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die luxemburgische Regierung hat gemäß Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 folgende Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt:
- Großherzogliche Verordnung vom 4. Juli 1985 betreffend bestimmte Durchführungsmaßnahmen zur Verordnung (EWG) Nr. 797/85 vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur,
- Großherzogliche Verordnung vom 10. April 1986 zur Festsetzung der Einzelheiten zur Verlängerung der Beihilfen, die in dem Gesetz vom 30. November 1978 zur Förderung der Modernisierung der Landwirtschaft für die in einem Betriebsverbesserungsplan bestimmten Investitionen vorgesehen sind;
- Großherzogliche Verordnung vom 30. Juni 1986 zur Festsetzung des Bezugseinkommens für 1986,
- Großherzogliche Verordnung vom 16. April 1979 zur Einführung einer Prämie für die erste Niederlassung in der Landwirtschaft und im Weinbau, in der Fassung der Großherzoglichen Verordnung vom 7. Januar 1981,
- Großherzogliche Verordnung vom 11. November 1983 zur Einführung einer Prämie für die erste Niederlassung zugunsten des Betriebsleiters,
- Großherzogliche Verordnung vom 13. Mai 1986 zur Festsetzung der Einzelheiten für die Zuteilung der jährlichen Ausgleichszulage an die landwirtschaftlichen Betriebe.
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit der genannten Verordnung und unter Berücksichtigung der Ziele der Verordnung sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind.
Die genannten Vorschriften entsprechen den Zielen und Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 797/85, insbesondere der Titel I und III.
Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Beihilferegelungen oder den Regelungen für die erste Niederlassung gemäß den Großherzoglichen Verordnungen vom 16. April 1979 und 11. November 1983 ist auf die Fälle begrenzt, die den Maßstäben von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 entsprechen.
Der Ausschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in den Begründungserwägungen dieser Entscheidung genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 im Großherzogtum Luxemburg erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 genannten gemeinsamen Maßnahme.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.
Brüssel, den 11. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.
Top