Avis juridique important
87/52/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1986 zur Verlängerung der Genehmigung des gemeinsamen Verkaufs von Brennstoffen der Houillères du Bassin de Lorraine und der Saarbergwerke AG durch die Saarlor
Amtsblatt Nr. L 020 vom 22/01/1987 S. 0037 - 0037
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 1986
zur Verlängerung der Genehmigung des gemeinsamen Verkaufs von Brennstoffen der Houillères du Bassin de Lorraine und der Saarbergwerke AG durch die Saarlor
(87/52/EGKS)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 65,
in Hinblick auf den Antrag vom 4. August 1986,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit Entscheidung Nr. 44/59 vom 4. November 1959 (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 82/146/EGKS (2), hat die Kommission den gemeinsamen Verkauf von Brennstoffen der Houillères du Bassin de Lorraine und der Saarbergwerke AG durch die Saar-Lothringische Kohleunion, deutsch-französische Gesellschaft auf Aktien, Union charbonnière sarro-lorraine, société par actions franco-allemande (Saarlor), Saarbrücken und Straßburg, genehmigt.
Diese Genehmigung wurde zuletzt durch die Entscheidung Nr. 82/146/EGKS bis zum 31. Dezember 1986 verlängert.
Mit Schreiben vom 4. August 1986 haben die Beteiligten mitgeteilt, daß sie die von ihnen zur Durchführung des gemeinsamen Verkaufs getroffene und am 31. Dezember 1986 auslaufende Vereinbarung bis zum 31. Dezember 1991 verlängert haben, und eine entsprechende Verlängerung der Genehmigung beantragt.
Die Gründe, aus denen die Kommission die Vereinbarungen der Beteiligten bis zum 31. Dezember 1986 genehmigt hat, bestehen fort. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Verbesserung der Verteilung durch den gemeinsamen Vertrieb als auch im Hinblick auf die Notwendigkeit der Vereinbarungen für die Erzielung dieser Wirkung, sowie die Aufrechterhaltung des Wettbewerbs auf dem gemeinsamen Markt gemäß Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c).
Die Vereinbarungen entsprechen daher weiter den Genehmigungsvoraussetzungen des Artikels 65 Absatz 2 des Vertrages -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 44/59 wird bis zum 31. Dezember 1991 verlängert.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Houillères du Bassin de Lorraine, Merlebach, die Saarbergwerke AG, Saarbrücken, und an die Saar-Lothringische Kohleunion AG, Saarbrücken und Straßburg, gerichtet.
Brüssel, den 12. Dezember 1986
Für die Kommission
Peter SUTHERLAND
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. 58 vom 14. 11. 1959, S. 1147/59.
(2) ABl. L 63 vom 6. 3. 1982, S. 25.
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