Avis juridique important
87/57/EWG: Beschluß des Rates vom 22. Dezember 1986 über den Abschluß des Änderungsprotokolls zu dem Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus
Amtsblatt Nr. L 024 vom 27/01/1987 S. 0046 - 0046
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0343
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0343
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BESCHLUSS DES RATES
vom 22. Dezember 1986
über den Abschluß des Änderungsprotokolls zu dem Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus
(87/57/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des am 4. Juni 1974 in Paris unterzeichneten und am 6. Mai 1978 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus (2) sowie des am 14. November 1979 in Genf unterzeichneten und am 16. März 1983 in Kraft getretenen Übereinkommens über weiträumige grenzueberschreitende Luftverunreinigung (3).
Zum Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus wurde am 26. März 1986 ein Änderungsprotokoll zur Einbeziehung der Belastung des Meeres durch atmosphärischen Stoffeintrag auf einer diplomatischen Konferenz, an der die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris, einschließlich der Gemeinschaft und neun Mitgliedstaaten, teilnahmen, ausgehandelt und angenommen. Dieses Protokoll ist im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet worden.
Es ist notwendig, daß die Gemeinschaft das Protokoll genehmigt -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Änderungsprotokoll zu dem Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates hinterlegt für die Gemeinschaft die Genehmigungsurkunde bei der Regierung der Französischen Republik gemäß Artikel VI Absatz 5 des Protokolls.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1986.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
(1) ABl. Nr. C 322 vom 15. 12. 1986.
(2) ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 5.
(3) ABl. Nr. L 171 vom 27. 6. 1981, S. 11.
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