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87/5/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung eines Nachtrags zum Programm betreffend die Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse in Dänemark gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
Amtsblatt Nr. L 006 vom 08/01/1987 S. 0030 - 0030
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 1986
zur Genehmigung eines Nachtrags zum Programm betreffend die Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse in Dänemark gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
(Nur der dänische Text ist verbindlich)
(87/5/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2224/86 (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die dänische Regierung hat am 6. Mai 1986 einen Nachtrag zu dem von der Kommission mit Entscheidung 84/146/EWG (3) genehmigten Programm betreffend die Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse übermittelt.
Der vorgenannte Nachtrag muß die Weiterverfolgung der im ursprünglichen Programm festgelegten Ziele ermöglichen, und zwar
- Erweiterung der Verarbeitungskapazitäten für Feldgemüse;
- Erweiterung der Lager- und Verarbeitungskapazitäten für halbfertige Erzeugnisse;
- Unterstützung bei der Erschließung von Absatzmöglichkeiten und der Umstrukturierung des Sektors,
mit dem Ziel, das Angebot besser an die Markterfordernisse anzupassen und auf diese Weise die Valorisierung dieser Erzeugnisse und die Einkommen der Erzeuger zu verbessern.
Er stellt daher ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.
Der Nachtrag enthält in ausreichender Weise die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, ausser bei nicht unter Anhang II fallenden Erzeugnissen, für die derzeit keine Entscheidung getroffen werden kann, die zeigen, daß die in Artikel 1 der Verordnung genannten Ziele für den Sektor zur Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse in Dänemark erreicht werden können. Die geplante Frist für die Durchführung des Nachtrags überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der von der dänischen Regierung am 6. Mai 1986 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 übermittelte Nachtrag zum Programm betreffend die Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.
Brüssel, den 10. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 4.
(3) ABl. Nr. L 73 vom 16. 3. 1984, S. 78.
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