Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_171/2009 Urteil vom 18. Februar 2009 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Parteien P.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch F.________, gegen IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. November 2008. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. Februar 2009 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 14. Januar 2009 an P.________ ausgehändigten Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 5. November 2008, in Erwägung, dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 13. Februar 2009 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, dass damit auch das darin gestellte, ohnehin aussichtslose (Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 BGG) Begehren um Fristverlängerung zur Nachreichung einer substanziierteren Begründung verspätet gestellt ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. Februar 2009 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Grünvogel