Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_176/2013 {T 0/2} Urteil vom 12. März 2013 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Fleischanderl. Verfahrensbeteiligte L.________, Beschwerdeführer, gegen Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, VZ Werd, Postfach, 8036 Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2013. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. Februar 2013 (Poststempel) gegen den nach postamtlicher Bescheinigung am 25. Januar 2013 an L.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2013, in Erwägung, dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 25. Februar 2013 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung vor diesem Hintergrund abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 - 3 BGG), erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. März 2013 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Leuzinger Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl