Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_193/2012 Verfügung vom 23. März 2012 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Leuzinger als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Batz. Verfahrensbeteiligte B.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2012. Nach Einsicht in das Schreiben vom 19. März 2012 (Poststempel), worin B.________ ihre Beschwerde vom 23. (recte: 28.) Februar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2012 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 23. März 2012 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Leuzinger Der Gerichtsschreiber: Batz