Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_236/2018 Verfügung vom 16. April 2018 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Jancar. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Voegtlin, Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, 8004 Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Öffentliches Personalrecht, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2018 (VB.2017.00654). Nach Einsicht in das Schreiben vom 11. April 2018, worin A.________ die Beschwerde vom 12. März 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2018 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Staat Zürich und der Finanzdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. April 2018 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Jancar