Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_318/2012 Verfügung vom 4. Juni 2012 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Jancar. Verfahrensbeteiligte H.________, vertreten durch Advokat Markus Trottmann, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. Januar 2012. Nach Einsicht in das Schreiben vom 31. Mai 2012, worin H.________ die Beschwerde vom 18. April 2012 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. Januar 2012 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. Juni 2012 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Maillard Der Gerichtsschreiber: Jancar