Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_338/2010 Verfügung vom 3. Juni 2010 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Niquille, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Jancar. Verfahrensbeteiligte B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2010. Nach Einsicht in das Schreiben vom 31. Mai 2010, worin B.________ die Beschwerde vom 24. April 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2010 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 3. Juni 2010 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Niquille Jancar