Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_374/2017 Verfügung vom 8. Juni 2017 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Fürsorgebehörde Gersau, Ausserdorfstrasse 7, 6442 Gersau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 25. April 2017. Nach Einsicht in das Schreiben vom 2. Juni 2017, worin A.________ die Beschwerde vom 22. Mai 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 25. April 2017 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. Luzern, 8. Juni 2017 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel