Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_38/2010 Verfügung vom 4. Mai 2010 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Niquille, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Hochuli. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Beschwerdeführerin, gegen GENERALI Allgemeine Versicherungen AG, Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 6. Januar 2010. Nach Einsicht in das Schreiben vom 27. April 2010, worin A.________ die Beschwerde vom 14. Januar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 6. Januar 2010 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. Mai 2010 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Niquille Hochuli