Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_485/2015 Verfügung vom 13. Juli 2015 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Gerichtsschreiber Batz. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Kantonale Sozialversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Juni 2015. Nach Einsicht in das Schreiben vom 10. Juli 2015, worin A.________ die Beschwerde vom 1./2. Juli 2015 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Juni 2015 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. Juli 2015 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Leuzinger Der Gerichtsschreiber: Batz