Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_507/2016 Verfügung vom 6. September 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Stadt Chur, Rathaus, 7000 Chur Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 17. Juni 2016. Nach Einsicht in das Schreiben vom 5. September 2016, worin A.________ die Beschwerde vom 13. August 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 17. Juni 2016 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt. Luzern, 6. September 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel