Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_519/2010 Verfügung vom 25. Juni 2010 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. Verfahrensbeteiligte S.________, Beschwerdeführer, gegen Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, Beschwerdegegner. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung). Nach Einsicht in das Schreiben vom 20. Juni 2010, worin S.________ die Beschwerde vom 15. Juni 2010 (Poststempel) gegen das Versicherungsgericht des Kantons Aargau betreffend Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. Juni 2010 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Batz