Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_53/2018 Verfügung vom 6. April 2018 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Bächtold, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Schweizer Armee, Kommando Operationen, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2017 (A-5551/2017). Nach Einsicht in das Schreiben vom 5. April 2018, worin A.________ die Beschwerde vom 15. Januar 2018 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2017 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Luzern, 6. April 2018 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel