Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_589/2012 Verfügung vom 23. August 2012 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. Verfahrensbeteiligte K.________, Beschwerdeführer, gegen SUVA, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Militärversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid des Kantonsgerichts Wallis. Nach Einsicht in das Schreiben vom 16. August 2012, worin K.________ die Beschwerde vom 4. August 2012 (Poststempel) gegen einen unbekannten Entscheid des Kantonsgerichts Wallis zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis schriftlich mitgeteilt. Luzern, 23. August 2012 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Ursprung Der Gerichtsschreiber: Batz