Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_677/2018 Urteil vom 3. Oktober 2018 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen unbekannt, Beschwerdegegner. Gegenstand Unbekannt (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen einen Entscheid des "Sozialversicherungsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juli 2018." Nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. August 2018 gegen einen Entscheid des "Sozialversicherungsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juli 2018", in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung vom 3. September 2018 angesetzten, am 24. September 2018 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 3. Oktober 2018 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel