Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_694/2013 Verfügung vom 14. November 2013 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Batz. Verfahrensbeteiligte B.________, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2013. Nach Einsicht in das Schreiben vom 4. November 2013, worin B.________ die Beschwerde vom 23. September 2013 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2013 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. November 2013 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Ursprung Der Gerichtsschreiber: Batz