Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_731/2014 {T 0/2} Verfügung vom 20. November 2014 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Kopp Käch. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegner. Gegenstand Arbeitslosenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juni 2014. Nach Einsicht in das Schreiben vom 18. November 2014 (Poststempel), worin A.________ die Beschwerde vom 3. Oktober 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 12. Juni 2014 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Unia Arbeitslosenkasse schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. November 2014 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Maillard Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch