Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_744/2014 Urteil vom 31. März 2015 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Hofer. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Fürsorgebehörde Lachen, Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen SZ, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. August 2014. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Oktober 2014 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. August 2014, in die Verfügung vom 16. Februar 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 27. März 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer keine neuen Gründe betreffend Aussichtslosigkeit vorbringt, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. Luzern, 31. März 2015 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Leuzinger Die Gerichtsschreiberin: Hofer