Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_745/2007 Verfügung vom 8. Mai 2008 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. Parteien 1. K.________, 2. B.________, 3. T.________, 4. S.________, 5. O.________, 6. R.________, 7. A.________, 8. H.________, 9. K.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch K.________, gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Grabenstrasse 9, 7000 Chur, Beschwerdegegner. Gegenstand Arbeitslosenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 2. Oktober 2007. Nach Einsicht in das Schreiben vom 7. Mai 2008, worin K.________, B.________, T.________, S.________, O.________, R.________, A.________, H.________ und K.________ die Beschwerde vom 22. November 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 2. Oktober 2007 zurückziehen, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden, verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. Luzern, 8. Mai 2008 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Batz