Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_754/2007 Urteil vom 25. Januar 2008 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Widmer als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Batz. Parteien S.________, M.________, V.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe, Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (Datum unbekannt). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. November 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (Datum unbekannt), in Erwägung, dass die Beschwerdeführer den ihnen vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung vom 19. November 2007 angesetzten, am 30. November 2007 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben haben, dass deshalb androhungsgemäss vorzugehen und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wobei in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. Januar 2008 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Widmer Batz