Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_807/2016 Urteil vom 6. Dezember 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen unbekannt, Beschwerdegegner. Gegenstand unbekannt (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen Unbekannt. Nach Einsicht in die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 25. Oktober 2016 (Poststempel), in die Verfügung des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2016 an A.________, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen (angefochtener Entscheid) nicht innerhalb der mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 angesetzten, am 23. November 2016 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 6. Dezember 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel