Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_840/2014 Verfügung vom 20. November 2014 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Gerichtsschreiber Batz. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz, Beschwerdegegner. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. Oktober 2014. Nach Einsicht in das Schreiben vom 18. November 2014, worin A.________ die Beschwerde vom 16. November 2014 (Postaufgabe: 17. November 2014) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. Oktober 2014 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. November 2014 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Leuzinger Der Gerichtsschreiber: Batz