Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_904/2010 Urteil vom 12. November 2010 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte P.________, Beschwerdeführer, gegen Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), vertreten durch das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegner. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2010. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 29. Oktober 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2010, mit welchem in Gutheissung der Beschwerde von P.________ der Einspracheentscheid des RAV vom 19. April 2010 aufgehoben wurde, in Erwägung, dass, nachdem die Vorinstanz den bei ihr angefochtenen Einspracheentscheid aufgehoben hat, es dem Einleger offensichtlich an einer Beschwer gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG fehlt, dass er überdies vor Bundesgerichts nichts zum Streitthema erheben kann, was nicht Gegenstand des Entscheids der Vorinstanz (Art. 82 BGG) war, dass deshalb die, überdies den Anforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügende Eingabe vom 29. Oktober 2010 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist, dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. November 2010 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Grünvogel