Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8F_5/2014 Verfügung vom 4. Juli 2018 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiberin Kopp Käch. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Gesuchstellerin, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Gesuchsgegnerin. Gegenstand Unfallversicherung, Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_470/2009 vom 29. Januar 2010. Nach Einsicht in das Schreiben vom 2. Juli 2018, worin A.________ das Revisionsgesuch vom 30. Juni 2014 gegen das Urteil 8C_470/2009 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Januar 2010 zurückzieht, nachdem eine Vergleichsvereinbarung zustande gekommen ist, in Erwägung, dass das Revisionsgesuch gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. Juli 2018 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch