Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 23. Juni 2016 Achter Senat - 8 AZN 205/16 - ECLI:DE:BAG:2016:230616.B.8AZN205.16.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 2. September 2015 - 21 Ca 9616/15 - II. Berlin - Brandenburg Urteil vom 28. Januar 2016 - 18 Sa 1738/15 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Absoluter Revisionsgrund - nicht vorschriftsmäßige Besetzung des G e- richts - Vergleichsverhandlungen im Rahmen einer mündlichen Verhan d- lung - zeitweise Abwesenheit eines ehrenamtlichen Richters Bestimmung en : ArbGG § 57 Abs. 2, § 64 Abs. 6 Satz 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3, § 72a Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 Alt. 1, Abs. 5 und Abs. 7; ZPO § 137 Abs. 1, § 286 Abs. 1, §§ 309, 547 Nr. 1 ECLI:DE:BAG:2016:230616.B.8AZN205.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZN 205/16 18 Sa 1738/15 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg BESCHLUSS In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 23. Juni 2016 beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 28. Januar 2016 - 18 Sa 1738/15 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerd e- verfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwi e- sen. - 2 - 8 AZN 205/16 ECLI:DE:BAG:2016:230616.B.8AZN205.16.0 - 3 - Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG) gestützt wird, wurde die Beschwerde nicht in der gesetzlich vo r- gesehenen Form begründet . 1. Nach § 72a Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darauf gestützt werden, dass das Ber u- fungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, obwohl dessen Urteil eine en t- scheidungserhebliche Rechtsfrage v on grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Das ist dann der Fall, wenn die Klärung der Rechtsfrage entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswi r- kungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgem einheit b e- rührt (vgl. BAG 26. September 2000 - 3 AZN 181/00 - zu II 2 der Gründe, BAGE 95, 372) . Dabei ist eine Rechtsfrage eine Frage, welche die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum G e- genstand hat (vgl. BAG 2 0. Mai 2008 - 9 AZN 1258/07 - Rn. 5, BAGE 126, 346) . Der Beschwerdeführer hat die nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG von ihm darzulegende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzl i- cher Bedeutung zu benennen und regelmäßig so präzise und konkret zu form u- lieren, dass sie bejaht oder verneint werden kann. Das schließt zwar im Einze l- fall eine differenzierte Formulierung nicht aus, unzulässig ist aber eine Frag e- stellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die A hinausläuft (BAG 18. September 2012 - 3 AZN 952/12 - Rn. 5) . Darüber hinaus sind die Klärungsbedürftigkeit, En t- scheidungserheblichkeit und allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung und 1 2 3 - 3 - 8 AZN 205/16 ECLI:DE:BAG:2016:230616.B.8AZN205.16.0 - 4 - ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls ei nes größeren Teils der Allg e- meinheit aufzuzeigen (vgl. etwa BAG 5. November 2008 - 5 AZN 842/08 - Rn. 7; 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - Rn. 6, BAGE 121, 52) . 2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat mit den von ihr auf den Seiten 3 und 6 der Beschwe r- keine Rechtsfragen iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG dargetan. Die Fragen betreffen weder die Wirksa m- keit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit noch den Inhalt einer Norm , so n- dern ausschließlich die Subsumtion des zugrundeliegenden Sachverhaltes u n- ter die Bestimmungen, die dem Schutz des Persönlichkeitsrechts dienen ( ua. § 823 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1 , Art. 2 Abs. 1 GG ) . Die Kl ägerin hat ihre Fragen vielmehr nach d em Ergebnis der konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall e- richt würde darauf hinauslaufen, das Urteil des Landesarbeitsgerichts im E r- gebnis als richtig oder falsch zu bewerten. Eine so lche Bewertung kann alle r- dings nicht im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, sondern könnte nur im Rahmen einer zugelassenen Revision erfolgen. II . Hingegen ist d ie Be setzungsrüge der Klägerin begründet. Der von ihr geltend gemachte absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Bese t- zung des Berufungsgerichts liegt vor (§ 547 Nr. 1 ZPO iVm. § 72 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 , § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG) . Dies führt zur Aufhebung des anz u- fechtenden Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeit s- gericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung ( zur analog en A nwend ung von § 72a Abs. 7 ArbGG bei einem Verstoß gegen § 547 Nr. 1 ZPO vgl. BAG 5. Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 35 , BAGE 148, 206 ) . 1. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 309 ZPO kann das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, die der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung beigewohnt haben (vgl. dazu auch BGH 1. März 2012 - III ZR 84/11 - Rn. 9) . Nur wenn jeder Richter die wesen tlichen Vorgänge der mündl i- 4 5 6 7 - 4 - 8 AZN 205/16 ECLI:DE:BAG:2016:230616.B.8AZN205.16.0 - 5 - chen Verhandlung in sich aufgenommen hat, ist er in der Lage, unter Berüc k- sichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung (§ 286 Abs. 1 ZPO) selb s t- ständig und ohne wesentliche Hilfe der anderen Richter zu urteilen und so an einer sachgerechten Entscheidung mitzuwirken (vgl. ua. BVerwG 19. Juli 2007 - 5 B 84/06 - Rn. 2 mwN; 24. Januar 1986 - 6 C 141/82 - ; 16. Dezember 1980 - 6 C 110/79 - ; BFH 28. August 1986 - V R 18/86 - zu II a der Gründe, BFHE 147, 402) . Hat ein Richter der Verhandlung nicht ununterbrochen beig e- wohnt, so darf er an dem Urteil nicht mitwirken. Wirkt er gleichwohl mit, so ist das Urteil von einem nicht vorschriftsmäßig besetzten Gericht erlassen (BAG 31. Januar 1958 - 1 AZR 477/57 - BAGE 5, 170) . 2. Danach ist die Besetzungsrüge der Klägerin begründet. Der ehrenam t- li che Richte r K war infolge zeitweiliger Abwesenheit nicht in der Lage, w e sen t l i- che Vorgänge der mündlichen Verhandlung in sich aufzunehmen . Er kon n te demzufolge nicht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhan d- lung (§ 286 Abs. 1 ZPO) selbst st ändig und ohne wesentliche Hilfe der anderen Richter urteilen. Da er im Zeitraum von 0 9:45 Uhr bis 10:15 Uhr, als das Sach - und Streitverhältnis mit den Parteien erörtert wurde, nicht im Sitzungss aal a n- wesend war, hatte er nicht den gleichen Erkenntnisstand wie die anderen Ric h- ter/innen der Kammer. a) Zwar wird gemäß § 137 Abs. 1 ZPO die mündliche Verhandlung dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. Zu diesem Zeitpunkt war der ehrenamtliche Richter K ausweislich des Protokolls der mündl i chen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 28 . Januar 20 16 anw e send. A us dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeit s gericht vom 28 . Januar 20 16 sowie aus dem Vortra g der Parteien im Nichtz u lassung s- beschwerdeverfahren ergibt sich ferner , dass das Gericht nach dem Stellen der An träge das Sach - und Streitverhältnis mit den Parteien nicht erö r tert hat. 8 9 - 5 - 8 AZN 205/16 ECLI:DE:BAG:2016:230616.B.8AZN205.16.0 - 6 - Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien hat eine Erört e- rung des Sach - und Streitverhältnis ses allerdings in der Zeit von 0 9:45 Uhr bis 10:15 Uhr und damit in Abwesenheit des ehrenamtlichen Richters K stat t g e fu n- den . Die Klägerin hat dies konkret unter Angabe einzelner Umstände da r g e- stellt. Die Beklagte ha t die s dadurch bestätigt, dass sie ausgeführt hat, der Kl ä- Berufung auszuführen, und zwar nunmehr auch in Anwesenheit des ehre n am t- Dass die Erörterung des Sach - und Streitverhältnisses in der Zeit von 0 9:45 Uhr bis 10:15 Uhr ausweislich des Protokoll s der mündlichen Verhandlung - stattfand und damit dem Zweck einer gütlichen Einigung diente, ist unerheblich. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist au s- drücklich festgehalten, dass die Sitzung um 09:45 Uhr - wenn auch ohne den ehrenamtlichen Richter K - begonnen wurde. A uch Vergleichsverhandlu n gen im Rahmen einer mündlichen Verhandl ung vor dem erkennenden Gericht sind B e- standteil der Verhandlung selbst. Auch bei ihnen muss deshalb, wenn nicht ausnahmsweise durch besonderen Beschluss ein Mitglied der Kammer mit der Führung der Vergleichsverhandlungen beauftrag t ist, das Landesa r beitsg ericht in seiner vollen Besetzung tätig sein (BAG 31. Januar 1958 - 1 AZR 477/57 - BAGE 5, 170) . b ) Ebenso führt es nicht zu einer anderen Bewertung, dass der Klägerin nach dem Eintreffen des ehrenamtlichen Richters K um 10:15 Uhr und dem Stellen d er Anträge ange boten wurde , ihre zuvor gemachten Ausführu n gen zu wiederholen und sie dies abgelehnt hat. Nach dem Stellen der Anträge genügte es nicht, allein der Klägerin Gelegenheit zur Wiederholung ihres Vo r trags vor dem hinzugekommenen ehrenamtlichen R ich ter zu geben. Vielmehr hätte das gesamte Sach - und Streitverhältnis , einschließlich der Ausführungen der G e- genseite, der Erörterungen der Vorsitzenden und eventueller Beiträge und Fr a- gen anderer Mitglieder der Kammer erneut in Anwesenheit des ehre n amtli chen Richters K erörtert werden müssen. 10 11 - 6 - 8 AZN 205/16 ECLI:DE:BAG:2016:230616.B.8AZN205.16.0 II I . Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen. Weitergehende Ausführungen sind auch von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfG 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - BVerfGK 18, 301) . IV . Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Schlewing Winter Roloff B loe singer Wankel 12 13
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