Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. September 2017 Achter Senat - 8 AZR 67/15 - ECLI:DE:BAG:2017:280917.U.8AZR67.15.0 I. Arbeitsgericht Detmold Urteil vom 5. März 2014 - 3 Ca 862/13 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 25. November 2014 - 14 Sa 463/14 - Entscheidungsstichwort e : AGB - Kontrolle - Rückzahlung eines Mitarbeiterdarlehens - sofortige G e- samtfälligkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Ausschlussfri s- t in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - im Arbeitsrecht geltende B e- sonderheiten ECLI:DE:BAG:2017:280917.U.8AZR67.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 67/15 14 Sa 463/14 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. September 2017 URTEIL Wirth, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Widerkläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 28. September 2017 durch die Richterin am Bundesarbeitsg e- richt Dr. Winter als Vorsitzende, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang und Dr. Roloff sowie die ehrenamtliche Richterin Dr. Schimmer und den ehrenamtlichen Richter Henniger für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 67/15 ECLI:DE:BAG:2017:280917.U.8AZR67.15.0 - 3 - Auf die Revision de r Klägerin wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamm vom 25. November 2014 - 14 Sa 463/14 - aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 5. März 2014 - 3 Ca 862/13 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat di e Kosten des Berufungs - und des R e- visionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines dem Beklagten g e- währten Mitarbeiterdarlehens und über die Zahlung einer Provision. Der Beklagte war für die Klägerin , eine Vertriebsgesellschaft , seit 2008 zunächst als freier Handelsvertreter tätig. Am 30. Dezember 2010 trafen sich der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte in einer Gaststätte. Im Laufe des Treffens schrieb der Geschäftsführer der Klägerin stichpunktartig folgendes auf und händigte das Blatt dem Beklagten aus 4.500 darunter: o h- ne Urlaub + Weihnachtsgeld . Getrennt durch einen Doppels trich schrieb er d a- runter auf d ie linke Seite des Blatt e s
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