Bundesarbeitsgericht 8 . Senat Urteil vom 26. September 2013 - 8 AZR 650/12 - I. Arbeitsgericht Bielefeld Urteil vom 5. Oktober 2011 - 6 Ca 1066/11 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 22. Mai 2012 - 19 Sa 1658/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : AGG - Entschädigungsanspruch Benachteiligung wegen der Behin - derung - Information über die Behinderung Gesetz e : AGG § § 1, 3 Abs. 1, § § 6, 7, 15 Abs. 2, § 15 Abs. 4, § 22; ArbGG § 61b; BGB § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX § § 81, 81 Abs. 2; G Art. 33 Abs. 2 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 650/12 19 Sa 1658/11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 6. September 2013 URTEIL Förster , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 6. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Brei n- linger sowie die ehrenamtlichen Richter Wein und Dr. Paul i für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 650/12 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Hamm vom 2 2. Mai 2012 - 19 Sa 1658/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über einen Entschädigungsanspruch des Klägers , der sich wegen seiner Behinderung benachteiligt sieht. Der 1953 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der B e- hinderung (GdB) von 6 0. Er ist ausgebildeter Opernsänger, hat langjährige B e- rufserfahrung und war zuletzt von Herbst 1991 bis zum Frühjahr 2009 Erster Tenor im Chor der B. Im Juni 2010 wurde für das Theater der beklagten Stadt die Stelle als Erster Tenor im Chor der Oper ausgeschrieben. Die Stelle wurde nach der G a- genklasse 1a mit einem Monatsgehalt iHv. 2.603,00 Euro brutto vergütet. Der Kläger erhielt auf diese Stelle einen Hinweis der Zentrale n Künstlervermittlung (ZKV) Hamburg der Bundesagentur für Arbeit, die von der Beklagten über die freie Stelle informiert worden war. Unter dem 7. Juni 2010 bewarb sich der Kl ä- ger umgehend per E - Mail auf diese Stelle. Die das Bewerbungsschreiben da r- stellende E - Mail enthielt keinen Hinweis auf die Schwerbehinderung des Kl ä- gers. Beigefügt waren dieser E - - , e- (vier Unterpunkte) angestrebte T ä- (zwei Unterpunkte) Ausbildung - (sieben Unte r- punkte) (fünf Unterpunkte) (Hinweis auf mindestens neun Meisterkurse) (20 Unterpunkte) e- z ielle Qualifikationen (fünf Unterpunkte) . Der Gliederungspunkt 1 2 3 - 3 - 8 AZR 650/12 - 4 - 2 unten des Lebenslaufs hat dabei folgendes Erscheinungsbild: S PEZIELLE QUALIFIKATIONEN fundierte Softwarekenntnisse : PC Microsoft XP, Office - Paket (Word, Excel, Powerpoint) , Adobe Photoshop Version 8, Corel Draw, Soundforge, WaveLab s onstige Qualifikationen: Diverse Tätigkeiten im Bereich Theater - management sowie im Bühnentechn i- schen Bereich Schwerbehindert nach SGB IX - GDB Die Ausschreibung löste elf Bewerbungen aus, acht Bewerber, darunter der Kläger, wurden zum Vorsingen eingeladen. Beim Termin zum Vorsingen am 1 8. J uni 2010 wies der Kläger auf seine Schwerbehinderung nicht hin. Die B e- klagte handelte im weiteren Verlauf in Unkenntnis der Schwerbehindertene i- genschaft des Klägers. Auf wiederholtes Nachfragen gab er sein Lebensalter an. In der zweiten Julihälfte 2010 telefonierte der Kläger mit dem Chordire k- tor des Theaters Bi. Der Gesprächsinhalt ist strittig. Sodann verlangte der Kl ä- ger unter dem 8. Oktober 2010 durch Schreiben seiner Gewerkschaft von der Beklagten Auskunft über das Schicksal seiner Bewerbung. Diese teilte ihm u n- ter dem 1 9. Oktober 2010 schriftlich mit, dass er unb erücksichtigt geblieben sei und begründete dies. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 1 6. Dezember 2010 machte der Kläger ua. einen Entschädigungsanspruch iHv. drei Monatsgehältern ge l- tend. Diesen verfolgte er mit seiner am 1 4 . März 2011 beim Arbeits gericht ei n- gegangenen Klage weiter. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er eine Entschädigung beanspruchen könne, weil er wegen seiner Schwerbehinderung und seines A l- 4 5 6 7 - 4 - 8 AZR 650/12 - 5 - ters benachteiligt worden sei. Trotz seines ausdrücklichen Hinweises auf die Schwerbehinderung bei seiner Bewerbung habe die Beklagte wesentliche Ve r- pflichtungen nach § 81 Abs. 1 SGB IX nicht erfüllt. So seien ihm nicht unverzü g- lich nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX die Ablehnungsgründe mitgeteilt worden. Dies indiziere nach § 22 AGG die Vermutung einer Benachteiligung wegen se i- ner Schwerbehinderung. Soweit für die Revision von Bedeutung, hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.809,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2 0. März 2011 zu za h- len. Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte damit begründet, dass der Kläger schon nicht ausreichend und ordnungsgemäß bei seiner B e- werbung auf die Schwerbehinderung hingewiesen habe. Einen entsprechen den Hinweis habe der Kläger bewusst an ganz ungewöhnlicher Stelle versteckt, weswegen ihn die Beklagte nicht zur Kenntnis habe nehmen können. Der Kl ä- ger sei auch bei fünf andere n Theater n in gleicher Weise vorgegangen. Für die Einladung des Klägers wie für die Auswahlentscheidung selbst seien - in U n- kenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers - ausschließlich küns t- lerische Gesichtspunkte maßgeblich gewesen. Dem Chorvorstand seien die persönlichen Daten der Bewerber ohnehin nicht mitgeteilt worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit seiner vom Landesarbeit s- gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Entschädigungsa n- spruch weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet, da die Klage unbegründet ist. Das La n- desarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Anspruch des Klägers nach § 15 Abs. 2 AGG auf Entschädigung abgelehnt, weil der Kläger nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt worden i st. 8 9 10 11 - 5 - 8 AZR 650/12 - 6 - A. Hinsichtlich des in der Revisionsinstanz allein noch umstritt enen En t- schädigungsanspruchs hat das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der zwischen den Parteien umstrittene Inhalt des Telefonats im Juli 2010 könne dahinstehen, da dem Kläger auch im Falle einer rechtzeitigen Geltendmachung ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG nicht zustehe. Der Kläger habe den erforderlichen Kausalzusa m- menhang zwischen der weniger günstigen Behandlung seiner Bewerbun g und seiner Behinderung nicht dargelegt. Soweit die Beklagte besondere Förd e- rungspflichten nach § 81 Abs. 1 SGB IX gegenüber schwerbehinderten Me n- schen nicht erfüllt haben sollte, indiziere dies nicht die Benachteiligung des Kl ä- gers wegen seiner Behinderu ng. Denn diese habe er bei seiner Bewerbung nicht ordnungsgemäß mitgeteilt. Die Beklagte habe daher die Tatsache, dass der Kläger behinderter Mensch sei, weder gekannt noch habe sie sie kennen müssen. Daher habe die Schwerbehinderung des Klägers nicht ursä chlich für das Verhalten der Beklagten sein können. Wegen einer daneben womöglich noch erfolgten Benachteiligung wegen des Alters habe der Kläger jedenfalls die Klagefrist nach § 61b Abs. 1 ArbGG nicht eingehalten. Eine Benachteiligung wegen dieses Merkmals habe er k lageweise erst mit einem Schriftsatz vom 1 2. Juli 2011 beim Arbeitsgericht geltend gemacht . B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtl i- chen Überpr üfung stand. Für eine Diskriminierung wegen seiner Schwerbehi n- derung hat der Kläger den erforderlichen Kausalzusammenhang nicht darg e- legt. Daher hat die Beklagte bei der Besetzung der Stelle als Erster Tenor des Opernchores nicht gegen das Verbot verstoßen , einen schwerbehinderten B e- werber wegen seiner Behinderung zu benachteiligen ( § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § § 7, 1 AGG) . Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG iVm. § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX steht dem Kläger nicht zu. I. Der persönliche Anwendungs bereich des Allgemeinen Gleichbehan d- ( § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG) . Die Beklagte hat um Bewerbungen für ein von ihr angestrebtes Beschäftigungsverhältnis nachgesucht, ist also nach § 6 Abs. 2 12 13 14 - 6 - 8 AZR 650/12 - 7 - Satz 1 AGG Arbeitgeberin im Sinne des Gesetzes ( vgl. BAG 2 1. Juni 2012 - 8 AZ R 188/11 - Rn. 18, AP AGG § 15 Nr. 12 = EzA AGG § 15 Nr. 20; 1 9. August 2010 - 8 AZR 370/09 - Rn. 23, AP SGB IX § 81 Nr. 19 = EzA AGG § 15 Nr. 11) . II. Das Landesarbeitsgericht konnte es d ahinstehen lassen, ob der Kläger seinen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG rechtzeitig ge l- tend gemacht hat. Einen etwaigen Entschädigungsanspruch wegen Altersdi s- kriminierung hat er jedenfalls nicht binnen der Frist des § 61b A rb GG eing e- klagt. 1. Bereits nach dem Gesetzeswortlaut des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss auch der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt im Fall e einer Bewerbung mit dem Zugang der Ablehnung ( § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG) , nicht jedoch vor dem Zeitpunkt, in dem der Bewerber von seiner Benachteil i- gung Kenntnis erlangt ( vgl. BAG 1 5. März 2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 55, BAGE 141, 48 = AP AGG § 15 Nr. 11 = EzA AGG § 15 Nr. 18) . Innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs muss eine Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG erhoben werden ( § 61b Abs. 1 ArbGG) . Es handelt sich in beiden Fällen um materiell - rechtliche Ausschlu s s- fri s ten, der Anspruch verfällt also, wenn die Fristen nicht eingehalten worden sind ( vgl. BAG 2 4. September 2009 - 8 AZR 705/08 - ; ErfK / Koch 13. Aufl. § 61b ArbGG Rn. 2) . 2. Schriftlich geltend gemacht hat der Kläger einen Entschädigungsa n- spruch wegen d er aus seiner Sicht vorliegenden Benachteiligung aufgrund se i- ner Behinderung und wegen seines Alters mit Schreiben seiner Bevollmächti g- ten vom 1 6. Dezember 201 0. Die Entschädigungsklage wegen einer Diskrim i- nierung als behinderter Mensch hat er am 1 4. März 2011 beim Arbeitsgericht eingereicht, ohne jedoch dabei auch klageweise geltend zu machen, eine En t- schädigung stehe ihm auch zu, da er wegen seines Alters benachteiligt worden sei. Daher hat der Kläger jedenfalls hinsichtlich einer Altersdiskriminierung di e Frist zur Klageerhebung nach § 61b Abs. 1 ArbGG nicht gewahrt. 15 16 17 - 7 - 8 AZR 650/12 - 8 - Die Frist zur schriftlichen Geltendmachung nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG wurde von ihm nur dann eingehalten, wenn er erstmalig durch das Schreiben der Beklagten vom 1 9. Oktober 2010 mitgeteilt bekommen h a t te , dass er nicht ausgewählt worden sei und aus welchem Grund diese Entsche i- dung so getroffen worden war. Insoweit ist zwischen den Parteien strittig, ob die Beklagte in dem Telefonat während der zweiten Julihälfte 2010 durch de n Cho rdirektor die ablehnende Entscheidung und die Begründung dafür mitgeteilt hat. Da es sich bei der Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG um eine materiell - rechtliche Ausschlussfrist handelt, deren Versäumung zur Unbegründetheit der Klage führt, konnte das Landes arbeitsgericht rechtsfehlerfrei von einer Bewei s- aufnahme zu dieser zwischen den Parteien strittigen Frage absehen. Darauf kommt es nicht an, wenn die Klage schon aus anderen Gründen materiell ke i- nen Erfolg haben kann. III. Mit der Ablehnung seiner Bewerbu ng hat der Kläger eine weniger gün s- tige Behandlung erfahren als der letztlich ausgewählte erfolgreiche Bewerber. In Betracht kommt daher eine unmittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, wenn diese Behandlung wegen der Behinderung a u s eine m der in § 1 AGG genannten Gründe erfolgte. Dass sich der Kläger im Verhältnis zum a- auch aufgrund des unstreitigen S achverhaltes vom Senat festgestellt werden. 1. Das Vorliegen einer vergleichbaren Situation setzt zunächst voraus, dass der Kläger objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet war, denn ve r- gleichbar (nicht: gleich) ist die Auswahlsituation nur für Arb eitnehmer, die gleichermaßen die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle aufweisen (vgl. BAG 1 6. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 35, AP AGG § 22 Nr. 4 = EzA AGG § 15 Nr. 17; 1 3. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 26, AP AGG § 15 Nr. 9 = EzA AGG § 15 Nr. 16; 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 37, AP AGG § 15 Nr. 6 = EzA AGG § 15 Nr. 13) . Für das Vorliegen einer Benachteiligung ist es nämlich erforderlich, dass eine Person, die an sich für die Tätigkeit geeignet wäre, nicht ausgewählt oder schon nich t in Betracht gezogen wurde. Könnte 18 19 20 - 8 - 8 AZR 650/12 - 9 - auch ein objektiv ungeeigneter Bewerber immaterielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen, stünde dies nicht im Einklang mit dem Schutzzweck des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Jenes Gesetz will vor ungere chtfe r- tigter Benachteiligung schützen, nicht eine unredliche Gesinnung des (potentie l- len) Arbeitgebers sanktionieren. Die objektive Eignung ist somit keine ung e- schriebene Voraussetzung der Bewerbereigenschaft, sondern Kriterium der § 3 Abs. 1 AGG (BAG 2 3. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 26, AP AGG § 3 Nr. 9 = EzA AGG § 7 Nr. 2; 1 9. August 2010 - 8 AZR 466/09 - Rn. 35, AP AGG § 3 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 12) . Für die Beurteilung der objektiven Eignung ist nicht nur auf das formelle und bekannt gegebene Anforderungsprofil, das der Arbeitgeber erstellt hat, zu - rückzugreifen. Maßgeblich sind vielmehr die Anforderungen, die der Arbeitg e- ber an einen Bewerber in redlicher Weise stellen durfte. Zwar vermag der A r- beitgeber über den einer Stelle zugeordneten Aufgabenbereich und die dafür geforderten Qualifikationen des Stelleninhabers grundsätzlich frei zu entsche i- den. Durch überzogene Anforderungen, die nach der im Arbeitsleben her r- schenden Verkehrsanschauung unter keinem nachvollzie hbaren Gesichtspunkt durch die Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben gedeckt sind, darf er allerdings die Vergleichbarkeit der Situation nicht willkürlich gestalten und dadurch den Schutz des A GG de facto beseitigen (vgl. BAG 1 6. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 36, AP AGG § 22 Nr. 4 = EzA AGG § 15 Nr. 17; 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 38, AP AGG § 15 Nr. 6 = EzA AGG § 15 Nr. 13) . Während der private Arbeitgeber im Rahmen der dargelegten Grund s ätze frei ist, welche Anforderungen er in seiner Ste llenausschreibung an Bewerber stellt und ob er dann ggf. bei seiner Auswahlentscheidung von ei n- zelnen dieser geforderten Qualifikationen abweicht, hat der öffentliche Arbei t- geber Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten. Jene Bestimmung gewährt einen A n- spruch auf gle ichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befäh i- gung und fachlicher Leistung. Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentl i- chen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtli che Integrität gewährleistet we r- 21 22 - 9 - 8 AZR 650/12 - 10 - den sollen (sog. Bestenauslese) , zum anderen trägt er dem berechtigten Int e- resse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung. Art. 33 Abs. 2 GG begründet zugleich ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehle r- fre ie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung nur anhand der dort genannten Auswahlkriterien (sog. Bewerbungsverfahrensa n- spruch, vgl. BAG 7. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 40, AP AGG § 15 Nr. 6 = EzA AGG § 15 Nr. 13) . 2. Nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten und zwischen den Parteien unstrittigen Sachverhalt können an der objektiven Eignung des Klägers für die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle keine Zweifel bestehen. Die Ausschreibung enthielt die allgemein gehaltene Angabe, dass das Theater Bi für seinen Opernchor einen Ersten Tenor suche und ein Vorsingen geplant sei. Weitere sachliche Anforderungen wie zB Stimmvolumen und Lagerung der Stimme wurden nicht zum Ausdruck gebracht. Andererseits verfügte der Kläger über l angjährige Erfahrungen als Sänger und konnte auf ein umfangreiches, auch aus Sicht der Beklagten interessantes Repertoire verweisen. Die Beklagte lud ihn wegen seiner bestehenden generellen, objektiven Eignung daher zu e i- nem ersten Vorsingen ein. Dass der Kläger im weiteren Bewerbungsgang dann nicht in die Endausscheidung kam, beruht auf dem Auswahlverfa h ren und damit letztlich auf dem von der Beklagten zu verfolgenden Prinzip der Bestenauslese, chbarkeit des Klägers iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG nichts zu tun. IV. Die als unterlegene r d er Behinderung. Mit einem GdB 60 unterfällt der Kläger zwar ohne weiteres dem Behinderten begriff des § 1 AGG, jedoch fehlt es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen seiner Ablehnung und dem bei ihm vorliegenden Merkmal der Behinderung. 1. Der Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Behandlung und dem Merkmal der Behinderung i st bereits dann gegeben, wenn die B e- nac h teiligung an die Behinderung anknüpft oder durch diese motiviert ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund - die Behinderung - das 23 24 25 - 10 - 8 AZR 650/12 - 11 - ausschließliche Motiv für das Handeln des Benachteiligenden is t. Ausreichend ist vielmehr, dass das verpönte Merkmal Bestandteil eines Motivbündels ist, welches die Entscheidung beeinflusst hat (st. Rspr., BAG 2 1. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 32, EzA AGG § 22 Nr. 6; 1 6. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 42, AP AGG § 22 Nr. 4 = EzA AGG § 15 Nr. 17) . Auf ein schul d- haftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an (BAG 1 6. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - aaO) . Die Behinderung muss mithin nicht - gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant g e- wesen sein; eine bloße Mitursächlichkeit genügt. Hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen Nachteil und ve r- pöntem Merkmal ist in § 22 AGG eine Beweislastregel ung getroffen, die sich zugleich auf die Darlegungslast auswirkt. Ein erfolgloser Bewerber genügt d a- nach seiner Darlegungslast, wenn er Indizien vorträgt, die seine Benachteil i- gung wegen eines unzulässigen Merkmals vermuten lassen. Dies ist dann der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen - aus objektiver Sicht und mit überwi e- gender Wahrscheinlichkeit - darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung zumindest auch wegen jenes Merkmals erfolgt ist. Denn durch die Verwendung hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen einem der in § 1 AGG genannten Gründe und einer ungünstigeren Behandlung genügt, Hilfstatsachen vorzutr a- gen, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die Kausalität zulas sen, die aber gleichwohl die Annahme rechtfertigen, dass die Kausalität gegeben ist (BAG 2 3. August 2012 - 8 AZR 285/11 - Rn. 32, AP AGG § 3 Nr. 9 = EzA AGG § 7 Nr. 2; 2 7. Januar 2011 - 8 AZR 580/09 - Rn. 29, AP AGG § 22 Nr. 3 = EzA AGG § 22 Nr. 3) . Beste ht eine derartige Vermutung für die Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Da r legungs - und Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat . 26 27 - 11 - 8 AZR 650/12 - 12 - 2. Die Würdigung der Tatsachengerichte, ob die von einem Bewerber vo r- getragenen und unstreitigen oder bewiesenen (Hilfs - )Tatsachen eine Benac h- te i ligung wegen der Behinderung vermuten lassen, ist nur beschränkt revisibel. Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene Überzeugung bzw. Nichtübe r- zeugung von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zw i- schen dem verpönten Merkmal - hier d er Schwerbehinderung - und einem Nachteil kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sie mögli ch und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BAG 2 1. Juni 2012 - 8 AZR 364/11 - Rn. 34, AP AGG § 22 Nr. 5 = EzA AGG § 22 Nr. 6; 1 3. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 36, AP AGG § 15 Nr. 9 = EzA AGG § 15 Nr. 16) . 3. Die Verletzung von Verfahrens - und Förderpflichten zu Gunsten schwerbehinderter Menschen aus dem SGB IX kann grundsätzlich die Verm u- tungswirkung des § 22 AGG herbeiführen. Das Landesarbeitsgericht hat, ins o- weit von der Revision nicht angegriffen, festgestellt, dass die Beklagte als ö f- fentliche Arbeitgeberin Verpflichtungen aus § § 81, 82 SGB IX erfüllt hat , bei d e- nen es nicht darauf ankommt, ob ihr die Schwerbehinderteneigenschaft eines Bewer bers bekannt war. Ob die Beklagte darüber hi naus Förderungspflichten verletzt hat, die gerade gegenüber dem Kläger als schwerbehindertem Bewe r- ber bestanden, konnte das Landesarbeitsgericht offen lassen , da die Verletzung derartiger Pflichten jedenfalls nur dann eine Indizwirkung iSd. § 22 AGG au s- löst, wenn ihr die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers bekannt gewesen ist oder sie sich aufgrund der Bewerbungsunterlagen diese Kenntnis hätte ve r- schaffen können . Andernfalls kann der - objektiv vorliegende - Pflichtenverstoß dem Arbeitgeber nicht zu gerechnet werden (BAG 1 3. Oktober 2011 - 8 AZR 608/10 - Rn. 37, AP AGG § 15 Nr. 9 = EzA AGG § 15 Nr. 16; vgl. 1 8. November 2008 - 9 AZR 643/07 - AP SGB IX § 81 Nr. 16 = EzA SGB IX § 81 Nr. 19) . a) Soweit die Schwerbehinderteneigenschaft dem Arbeitgeber ni cht nac h- weislich schon bekannt ist oder - etwa bei einem Vorstellungsgespräch - eine körperliche Behinderung offensichtlich bekannt wird, zB im Falle fehlender Gliedmaßen oder der Notwendigkeit , einen Rollstuhl zu benutzen, muss der 28 29 30 - 12 - 8 AZR 650/12 - 13 - Bewerber den Arbeitgebe r über seine Schwerbehinderteneigenschaft informi e- ren. Dies hat regelmäßig im Bewerbungsschreiben selbst unter Angabe des GdB, gegebenenfalls einer Gleichstellung zu geschehen, da der Arbeitgeber jedenfalls gehalten ist, bei jeder Bewerbung das eigentliche Bewerbungsschre i- ben zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BAG 1 6. September 2008 - 9 AZR 791/07 - Rn. 39, BAGE 127, 367) . Sofern auf eine anderweitige Behinderung, die nicht unter das SGB IX fällt oder anerkannt ist, hingewiesen werden soll, ist die Behinderung iS d. AGG näher zu umschreiben. Wird die Information im L e- benslauf gegeben, so hat dies an hervorgehobener Stelle und deutlich, etwa durch eine besondere Über schrift hervorgehoben , zu geschehen. Im Falle einer Behinderung oder Schwerbehinderung wird ein Bewer bermerkmal mitgeteilt, über das nicht jede Bewerberin / jeder Bewerber verfügt . D urch den Hinweis sollen besondere Förderpflichten des Arbeitgebers ausgelöst werden. Wegen der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen und Rechte des Vertr agspartners ( § 241 Abs. 2 BGB iVm. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB ) ist auch bei einer Bewerbung de r Arbeitgeber über die besondere Situation des Bewe r- bers klar und eindeutig zu informieren . Daher sind oder unauffä l- lige Informationen, indirekte Hinweise in beigefügten amtlichen Dokumenten, eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerb e- hindertenausweises etc. keine ordnungsgemäße Information des angestrebten Vertragspartners. b) Unstrittig hatte die Beklagte keine positi ve Kenntnis von der Schwerb e- hinderteneigenschaft des Klägers. Sie musste die se auch nicht kennen, da der Hinweis des Klägers in seinem Lebenslauf - zwar unterstrichen, aber an une r- warteter Stelle und unter einer irreführenden Überschrift - nicht ordnungsge mäß erfolgte und eher versteckt war. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Beklagte als öffentliche Arbeitgeberin eine Reihe weiterer Pflichten nach dem SGB IX zu erfüllen hat als es privaten Arbeitgebern obliegt. Die Information über die Schwerbehinderten eigenschaft hat klar und unabhängig davon zu erfolgen, welche Rechtsfolgen durch sie ausgelöst werden. Infolge der vom Kläger nicht hinreichend gegebenen Information über seine Eigenschaft als schwerbehinde r- ter Mensch musste die Beklagte diese Eigenschaft nicht kennen. Ihre fest g e- 31 - 13 - 8 AZR 650/12 stellte Unkenntnis ist unschädlich . Daher konnte diese Eigenschaft des Klägers auch nicht kausal für seine Ablehnung als Bewerber um die ausgeschriebene Stelle sein. Der von ihm geltend gemachte und eingeklagte Entschädigungsa n- spru ch nach § 15 Abs. 2 AGG hat keine Rechtsgrundlage, weil die Vorausse t- zungen dafür nicht erfüllt sind. C. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Hauck Böck Breinlinger Wein Paul i 32
Full & Egal Universal Law Academy