Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. März 2016 Achter Senat - 8 AZR 665/14 - ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.8AZR665.14.0 I. Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Villingen - Schwennin gen - Urteil vom 20. März 2014 - 13 Ca 313/13 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - g - Urteil vom 8. Juli 2014 - 11 Sa 31/14 - Nein Entscheidungsstichwort e : Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vertragsstrafe - Auslegung - n- gemessene Benachteiligung - Transparenzgebot - Höhe der Vertragsstr a- fe - Übersicherung - ergänzende Vertragsauslegung en : BGB § 305 Abs. 1, § 306 Abs. 1, § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 309 Nr. 6, § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs . 1, § 626 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.8AZR665.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZR 665/14 11 Sa 31/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. März 2016 URTEIL Wirth, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen V e r- handlung vom 17. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Schlewing, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Vogelsang sowie die e h- renamtlichen Richter Eimer und von Sch uckmann für Recht erkannt: - 2 - 8 AZR 665/14 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.8AZR665.14.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - vom 8. Juli 2014 - 11 Sa 31/14 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstr a- fe . Die Beklagte w ar bei der Klägerin seit dem 1. Juni 2013 zu einem Bru t- tomonatsverdienst von 2.100,00 Euro f- ti gt. Im Arbeitsve rtrag der Parteien vom 29. April 2013 heißt es ua. : § 2 Probezeit In den ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Wä h- rend dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. § 12 Vertragsstrafe Nimmt der Mitarbeiter die Arbeit nicht oder verspätet auf, löst er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßge b- lichen Kündigungsfrist auf, verweigert er vorübergehend die Arbeit oder wird das Unternehmen durch vertragswi d- riges V erhalten des Mitarbeiters zur außerordentlichen Kündigung veranlasst, so hat der Mitarbeiter an das U n- ternehmen eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Als Vertragsstrafe wird für den Fall der verspäteten A r- beitsaufnahme sowie der vorübergehenden Arbeitsve r- weig erung ein Bruttotagesentgelt für jeden Tag der Zuw i- derhandlung vereinbart, insgesamt jedoch nicht mehr als das in der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist ansonsten erhaltene Arbeitsentgelt. Im Übrigen beträgt die Vertrag s- strafe ein Bruttomonatsentgelt. 1 2 - 3 - 8 AZR 665/14 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.8AZR665.14.0 - 4 - § 13 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der 6 - monatigen Probezeit finden die gesetzlichen Be - stimmungen Anwendung. Die verlängerten Kündigung s- fristen des § 622 Abs. 2 BGB gelten auch für die Künd i- g ung durch den Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. D ie Klägerin hat die Beklagte - soweit für das Revisionsver fahren von In teresse - auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe nach § 12 Abs. 1 des Arbeitsve r- trages eine Vertragsstrafe verwirkt, da sie das Arbeitsverhältnis ohne Einha l- tung der Kündig ungsfrist aufgelöst habe; für die fristlose Kündigung habe ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB nicht vorgelegen. Zudem stelle das Ve r- halten der Beklagten eine vorübergehende Arbeitsverweigerung iSv. § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages dar. Infolgedes sen schulde diese nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages eine Vertragsstrafe in Höhe des Brutto entgelts, das bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an sie zu zahlen gewesen wäre. Die in § 12 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages zur Höhe der Vertragsstrafe getroffene Ve r- einbarung bezi ehe sich so wohl auf die Fälle der Nichtaufnahme und der versp ä- teten Aufnahme der Arbeit sowie der vorübergehenden Arbeitsverweigerung als auch auf den Fall der unberechtigten fristlosen Kündigung. § 12 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages erfasse nur den Fal l, dass das Unternehmen durch ve r- tragswidriges Verhalten des Mitarbeiters zur außerordentlichen Kündigung ve r- anlasst werde. Die in § 12 des Arbeitsvertrages getroffenen Bestimmungen se i- en wirksam, sie entsprächen zudem den Klauseln, die in einschlägigen Fo rm u- larhandbüchern empfohlen würden. Unter Zugrundelegung eines Bruttotage s- entgelts iHv. 97,00 Euro errechne sich bei einer 14 - tägigen Kündigungsfrist eine Vertragsstrafe iHv. 1.358,00 Euro. Die Klägerin hat zuletzt - soweit für das Revisionsverfahren von Bede u- tung - beantragt, die Beklagte zu verurtei len, an die Klägerin 1.358,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- 3 4 5 - 4 - 8 AZR 665/14 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.8AZR665.14.0 - 5 - zins satz seit Rechtshängigkeit zu zahlen . Die Beklagte hat Klag e abweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, sie werde durch die in § 12 des Arbeitsvertrages getroffene Vereinb a- rung unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 BGB. § 12 Abs. 1 des A r- beitsvertrages sei intransparent. Zudem bewirke § 12 Abs. 2 Satz 2 des A r- beitsvertrages , der vorliegend zur Anwendung komme, eine Übersicherung der Klägerin. Die Vertragsstrafe sei auch der Höhe nach zu beanstanden. Innerhalb der Mindestkündigungsfrist von 14 Tagen lägen nur 10 Arbeitstage, sodass sich allenfalls eine Vertragsstrafe iHv. 970,00 Euro errechne . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; d as Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Kl ä- gerin mit der Revision, mit der sie nunmehr noch die Zah lung einer Vertrag s- strafe iHv. 970,00 Euro begehrt. Die Beklagte be antragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Die zulä s- sige Klage hat in der Sache keinen Erfolg . I. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach § 12 des Arbeitsvertrages. Die für die Höhe der Vertragsstrafe vorliegend maßgebliche Bestimmung in § 12 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages benachteiligt die Beklagte unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam . Dies führt zum e r- satzlosen Fortfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übr i- gen. 1. Die Vertragsstrafenklausel in § 12 des Arbeitsvertrag e s ist an den Ma ß- stäben der § § 305 ff. BGB zu messen. Der Arbeitsvertra g der Parteien vom 29. April 2013 enthält nach den von der Revision nicht angegriffenen Festste l- 6 7 8 9 10 - 5 - 8 AZR 665/14 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.8AZR665.14.0 - 6 - lungen des Landesarbeitsgerichts Allge meine Geschäftsbedingungen iSv . § 305 Abs. 1 BGB . 2. Die Unwirksamkeit von § 1 2 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages folgt nicht bereits aus § 309 Nr. 6 BGB. Zwar sind danach Bestimmungen in Allg e- meinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahl ung s- verzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; allerdings sind nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB bei der Anwendung auf Arbeitsverträge die im A r- beitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass § 309 Nr. 6 BGB auf arb eitsvertragliche Vertragsstrafe abreden nicht anwendbar ist und sich eine U nwirksamkeit der Vertragsstrafe vereinb a- rung nur aus § 307 BGB ergeben kann, wobei hier alle rdings zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen ist ( vgl. etwa BAG 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 21; 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 3 5 ; 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 3 8 ; 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 4 2 ; 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B II der Gründe , BAGE 110, 8) . 3. Die Beklagte erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der dritten Variante des in § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vereinbarten Vertragsstraf e- ver sprechens, wonach der Mitarbeiter eine Ver tragsstrafe zu zahlen hat, wenn er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auflöst. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. Juni 2013 fristlos und damit ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündi gungsfrist g e- kündigt . Es kann vorliegend offenbleiben, ob § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages , soweit er die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist knüpft, einer Kontrol le am Maßstab von § 307 Abs. 1 BGB stand hält oder ob die Bestimmung insoweit vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält und 11 12 13 - 6 - 8 AZR 665/14 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.8AZR665.14.0 - 7 - deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen I n- transparenz unwirksam ist. Nach dem Wortlaut von § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages ist zweifelhaft, ob der Mitarbeiter eine Vertragsstrafe bereits dann schuldet, wenn er eine a u- ßerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnis ses erklärt oder ob hinzuko m- men muss, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB nicht vorge legen hat. Aber a uch dann, wenn § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages insoweit - einschränkend - dahin auszulegen wäre, dass nur außerordentliche Kündigungen des Mitarbeiters erfasst werden, die ohne wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 B GB ausgespro chen wurden, könnte die Wirksamkeit der B e- stimmung am Transparenzerfordernis des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitern. Denn auch dann könnte die Klausel vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthalten. Zwar führt d ie Auslegungsbedürftigkeit eine r Allgemeine n Geschäft s- bedingung nicht gleichsam automatisch zu deren Intransparenz . Lässt sich j e- doch eine Bestimmung - wie hier - unschwer so formulieren, dass das Gewollte klar zu erkennen ist, führt eine Formulierung, bei der das Gewollte allenfalls du rch eine umfassende Auslegung ermittelbar ist, zu vermeidbaren Unklarhe i- ten (vgl. etwa BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10 - Rn. 18 mwN) . 4. Dies kann jedoch dahinstehen. Auch wenn sich § 12 Abs. 1 des A r- beitsvertrages insoweit als hinreichend transparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erweisen sollte, wäre die Beklagte nicht verpflichtet, an die Klägerin eine Vertragsstrafe zu zahle n. Im Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Mitarbeiter ohne Einhaltung der maßgebli chen Kündigungsfrist bestimmt sich die Höhe der Vertragsstrafe nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages . Die se Bestimmung benachteiligt die Beklagte unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirk sam . a) Wird das Arbeitsverhältnis dur ch den Mitarbeiter ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist aufgelöst , bestimmt sich die Höhe der Vertrag s- strafe nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages; danach be trägt sie ein Bruttomonatsentgelt. § 12 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages, wona ch sich die Vertragsstrafe auf ein Bruttotagesentgelt für jeden Tag der Zuwiderhandlung , 14 15 16 - 7 - 8 AZR 665/14 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.8AZR665.14.0 - 8 - insgesamt jedoch nicht auf mehr als das in der gesetzlichen Mindestkünd i- gungsfrist ansonsten erhaltene Arbeitsentgelt beläuft, findet in diesem Fall ke i- ne Anwendung. Dies ergibt die Auslegung von § 12 des Arbeitsvertrages nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsgrundsätzen. aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so aus zulegen , wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständni s- möglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen V ertragspar t- ners des Verwenders zugrunde zu legen. Maßgebend sind insoweit die Ve r- ständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners ( vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 31; 23. J anuar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 18; 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 23 , BAGE 126, 198 ) . Die Auslegung Al l- gemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht ( etwa BAG 10. Deze mber 2013 - 3 AZR 715/11 - Rn. 17 ; 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 19 mwN, BAGE 145, 314 ) . bb) Die Auslegung ergibt, da s s sich die Höhe der Vertragsstrafe im Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages bestimmt, wonach eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts geschuldet ist. Während nach § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages eine Vertragsstrafe verwirkt ist, wenn der Mitarbeiter entweder die Arbeit nicht oder verspätet a u f- nimmt, er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigung s- frist auflöst, er vorübergehend die Arbeit verweigert oder das Unternehmen durch vertragswidriges Verhalten des Mitarbeiters zur außerordentlichen Künd i- gung veranlasst wird, sind in § 12 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages ausdrüc k- lich nur zwei der in § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages aufgeführten Fälle, nämlich die Fälle der verspäteten Arbeitsaufnahme und der vorübergehenden Arbeit s- brigen Fällen richtet sich die Höhe der Vertragsstrafe nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages. Damit 17 18 19 - 8 - 8 AZR 665/14 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.8AZR665.14.0 - 9 - werden bereits nach dem Wortlaut von § 12 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages nur die dort genannten Fälle erfasst und nicht auch die Auflösung des Ar beit s- verhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist; diese fällt vielmehr unter die in § 12 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages getroffene Au f- fangregelung. Entgegen der Rechtsauffas sung der Klägerin folgt aus der in § 12 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages enthaltenen Einschränkung , wonach die Vertragsstrafe nicht höher sein darf als das in der gesetzlichen Mindestkünd i- gungsfrist ansonsten erhaltene Arbeitsentgelt, nichts anderes. Insbesondere diesem Kontext nicht dazu, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Dagegen spricht bereits die aus § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages ersicht liche Wertung . Danach sind die vorübergehende Arbeitsverweigerung und die Auflösung des Arbeitsverhältni s- ses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist zwei eigenständige, voneinander zu unterscheidende Tat bestände unter mehreren gleichfalls eige n- ständigen Tatbeständen , an deren Verwirklichung die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe geknüpft ist. Es kommt hinzu, dass s die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines fortbestehenden Arbeitsverhältni s- ses wieder aufgenommen wird. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Mitarbeiter - ob mit oder ohne wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB - ohne Einhaltu ng der maßgeblichen Kündigungsfrist gekündigt wurde. Mit einer solchen Kündigung gibt der Arbeitnehmer zu erkennen, dass er das A r- beitsverhältn is nicht fortsetzen und seine Arbeit nicht zu einem späteren Zei t- punkt wieder aufnehmen will. Vor diesem Hintergr und und unter Berücksicht i- gung des Umstandes, dass die Klägerin unschwer auch den Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist in § 12 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages hätte aufnehmen können, kann § 12 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages nicht dahin ausgelegt werden, dass er auch diesen Fall erfasst. 20 - 9 - 8 AZR 665/14 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.8AZR665.14.0 - 10 - b) Die Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages benachteiligt die Beklagte unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist deshalb u n- wirksam. Die in dieser Vertragsb estimmung vorgesehene Vertragsstrafe führt zu einer Übersicherung der Klägerin, da sie diese berechtigt, von der Beklagten auch dann eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts zu fordern, wenn die Beklagte - wie hier - das Ar beitsverhältnis während der in § 2 des A r- beitsvertrages bestimmten Probezeit von sechs Monaten ohne Einhaltung d er während dieser Zeit maßgeblichen Kündigungsfrist von zwei Wochen auflöst. aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB si nd Bestimmungen in Allgemeine n G e- schäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen . Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des A rbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleic h- wertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartne r voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berüc k- sichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gege n- über den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhalts kontrolle sind Art und Gegenstand, Z weck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berüc k- sichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine una n- gemessene Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40 mwN; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 796/11 - Rn. 41 mwN , BAGE 147, 1 ; 23. Sept ember 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 27) . 21 22 - 10 - 8 AZR 665/14 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.8AZR665.14.0 - 11 - bb) Eine unangemes sene Benachteiligung kann auch aus der Höhe der Vertragsstrafe folgen ( vgl. etwa BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 29; 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 45; 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 52; 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B III 2 b aa der Gründe, BAGE 110, 8) . Wird - wie hier - die Vertragsstrafe verwirkt, wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist au f- löst, sind die Kündigungsfristen, die im Fall einer fristgemäßen Kündigung ei n- zuhalten sind, ein relevanter Abwägungsgesichtspunkt zur Feststellung der A n- gemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe. In der Länge der Kündigungsfrist kommt zum Ausdruck, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber Arbeit s- leistungen vom Arbeitnehmer verlangen kann und welches Interesse er an der Arbeitsleis tung hat . Dabei ist die Höhe der Vergütung grundsätzlich ein geei g- neter Maßstab, um den Wert der Arbeitsleistung festzustellen. Die Länge der jeweils maßgeblichen Kündigungsfrist und die für diesen Zeitraum zu za hlende Vergütung spiegeln regelmäßig das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeits kraft des Arbeitnehm ers wider. Eine Vertragsstrafe, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Künd i- gungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, ist deshalb nur au s- nahmsweise angemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies kann nur ang e- nommen werden, wenn das Interesse des Arbeitgeber s den Wert der Arbeit s- leistung, der sich in der bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist g e- schuldeten Arbeitsvergütung niederschlägt, aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt ( vgl. BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - a aO ; 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 54; 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B III 2 b bb der Gründe, aaO ) . cc) Danach wird die Beklagte durch die in § 12 Abs. 2 Satz 2 des Arbeit s- vertrages über die Höhe der Vertragsstrafe getroffene Bestimmung unang e- mes sen benachteiligt. Nach dieser - insoweit nicht teilbaren Klausel - schuldet die Beklagte eine Vertragsstrafe i n H öhe eines Bruttomonatsentgelts in jedem Fall, in dem sie das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kü n- digungsfrist beendet und damit auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhäl t- 23 24 - 11 - 8 AZR 665/14 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.8AZR665.14.0 - 12 - nisses während der in § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages bestimmten Probezeit von sechs Monaten , ob gleich das Arbeitsverhältnis wäh rend dieser Zeit gemäß § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages ordentlich unter Einha ltung einer Kündigung s- frist von zwei Wochen gekündigt werden kann. In diesem Fall ist die Vertrag s- strafe von einem Bruttomonatsentgelt höher als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältni s- s es und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an die Beklagte zu za h- len gewesen wäre. Dafür, dass das Interesse der Klägerin den Wert der A r- beit s leistung, der sich in der bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist geschuldeten Arbeitsvergütung ni ederschlägt, aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt, ist nichts ersichtlich. Die Klägerin hat keine Umstände dargelegt, die ein besonderes Interesse an der Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die über das bis zum Ablauf der maßg eblichen Künd i- gungsfrist geschulde te Ar beitsentgelt hinausgeht, begründen könnten. c) Der Umstand, dass die Klägerin die Vertragsstrafe nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages, sondern nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des A r- beitsvertrages errechnet hat, führt zu keiner anderen Bewertung. aa) Die gesetzlichen Vorschriften der § § 305 ff. BGB missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Allgemeiner Geschäftsbedingungen, nicht erst de re n unangemessenen Gebrauch im konkreten Einzelfall. Un wir k- sam sind deshalb auch solche Klauseln, die in ihrem Übermaßanteil in zu b e- anstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht re a- lisiert hat (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 23; 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 2 1; 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 18, BAGE 135, 163) . bb) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verha l- ten der Beklagten erfülle zudem den in § 12 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages aufgeführten Tatbestand der vorübergehenden Arbeitsverweigerung. Wie unter Rn. 20 ausgeführt, setzt eine vor übergehende Arbeitsverweigerung von ihrem Wortsinn her voraus, dass die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses wieder aufgenommen wird. Daran 25 26 27 - 12 - 8 AZR 665/14 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.8AZR665.14.0 - 13 - fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis - wie hier - durch den Mitarbeiter ohne Ei n- haltung der maßg eblichen K ündigungsfrist gekündigt wurde. 5. Die Unwirksamkeit von § 12 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages führt gemäß § 306 Abs. 1 BGB zum ersatzlosen Fortfall der Klausel unter Aufrech t- erhaltung des Vertrages im Übrigen. a) § 12 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages kann nicht ohne W eiteres mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass im Fall der Auflösung des Arbeitsve r- hältnisses durch den Mitarbeiter ohne Einhaltung der maßgeblichen Künd i- gungsfrist eine Vertragsstrafe in Höhe des Arbeitsentgel ts geschuldet ist, d as für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbei t- nehmer zu zahlen gewesen wäre. Dies wäre eine geltungserhaltende Redukt i- on, die im R echtsfolgensystem des § 306 BGB nicht vorgesehen ist (vgl. etwa BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 30 mwN ) . b) Auch eine dahin gehende ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung sind nicht gegeben. a a ) Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Reg e- lungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragskla u- sel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies ist dann der Fall, wenn ohne eine Ergänzung des Vertrages keine angemessene, den typischen und schutzwürdigen Interes sen der Vertragsparteien Rechnung tragende L ö- sung zu erzielen ist ( vgl. etwa BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 36; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 8 b der Gründe, BAGE 115, 19 ; 12. Janua r 2005 - 5 AZR 364/04 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 113, 140 ) . Der Wegfall der Klausel muss demnach den Verwender über Ge bühr benachteiligen und umgekehrt dessen Vertragspartner in einem Maße begünstig en , das durch dessen schutzwürdige Interessen nicht mehr gerechtfert igt ist . 28 29 30 31 - 13 - 8 AZR 665/14 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.8AZR665.14.0 b b ) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat kein schut z- würdiges Interesse an einer entsprechenden Lückenfüllung im Wege ergänze n- der Vertragsauslegung. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im A pril 2013 war bereits bekannt, dass Klauseln, die für den Fall der außerordentlichen Eige n- kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Vertragsstrafe vorsehen, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Künd i- gungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, nur ausnahmsweise angemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind (vgl. etwa BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 29; 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 54; 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 110, 8) . We l- chen Inhalt in Formularhandbüchern empfohlene Klauseln haben, ist entgegen der Ansicht der Klägerin bereits deshalb unerheblich . II. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen R e- vision zu tragen. Schlewing Winter Vogelsang Der ehrenamtliche Richter Horst E i- mer ist wegen E n- de der Amtszeit an der Unterschrift s- leistung verhindert. Schlewing v. Schuckmann 32 33
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