Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 5. Juli 2016 Achter Senat - 8 AZB 1/16 - ECLI:DE:BAG:2016:050716.B.8AZB1.16.0 I. Arbeitsgericht Siegburg Urteil vom 26. Juni 2015 - 3 Ca 624/15 - II. Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 4 Sa 848/15 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine einzulegende B e- rufung - Antragsauslegung - Prozesskostenhilfeantrag ohne sachliche Begründung Bestimmung en : GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; ZPO § 114 Satz 1, § 117 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 234 Abs. 1 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 575 Abs. 3 Nr. 1, § 577 Abs. 4 und Abs. 5; ArbGG § 78 Satz 1; BGB § 133 ECLI:DE:BAG:2016:050716.B.8AZB1.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZB 1 /1 6 4 Sa 848 /1 5 Landesarbeitsgericht Köln BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungskläger und Rechtsbeschwerdeführer, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Rechtsbeschwerdegegnerin, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 5. Jul i 201 6 beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde de s Kläger s wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1 5. Dezember 2015 - 4 Sa 848 /1 5 - aufgehoben . Die Sache wird zur er neu t en Entscheidung an das La n- des arbeitsgericht zurückverwiesen . - 2 - 8 AZB 1/16 ECLI:DE:BAG:2016:050716.B.8AZB1.16.0 - 3 - Gründe I . Mit seiner vor dem Arbeits gericht erhobenen Klage hat der Kläger g e- genüber der Beklagten Ansprüche auf rückständige Vergütun g für Mehrarbeit aus den Jahre n 2011 bis 2014 geltend gemacht. Das Arbeitsgericht bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 19. Mai 2015 ( - 3 Ca 624/15 - ) antragsgemäß für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L . Mit Urteil vom 26. Juni 2015 ( - 3 Ca 624/15 - ) , das dem Kläger am 23. Juli 2015 zugestellt wurde , wies es die Klage ab. Mit a nwaltlichem Schriftsatz vom 19. A ugu st 2015, der per Telefax am 20. August 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, legte der Kläger ür bat unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 2. November 1955 ( - 1 AZR 285/55 - ) nach Bewilligung der Pr o- zesskostenhilfe in den Gesc t- satzes vom 19. August 2015, dem e ine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beigefügt war, ging am 21. August 2015 beim Landesarbeitsgericht ein. Mit Schreiben vom 28. August 2015 wies d er Vorsitzende der mit der Sache befassten Vierten Kammer des Landesarbeitsgericht s den Kläger darauf hin, dass der Prozesskostenhilfeantrag insoweit unklar sei, als ihm nicht hinre i- chend deutlich entnommen werden könne, ob Prozesskos tenhilfe für eine sp ä- ter noch einzulegende Berufung beantragt oder ob bereits unbedingt Berufung eingelegt wurde. Zugleich wurde der Kläger auf die Entscheidung der Vierten Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 23. März 2010 ( - 4 Sa 101/10 - ) hi n- gewiesen , wonach ein Prozesskostenhilfeantrag auch im Berufungsverfahren dann zurückzuwei sen ist , wenn in dem Antrag nicht gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Grundzügen aufgezeigt w u rde , weshalb die Entscheidung der Vorinstanz der Anfechtung unterliegen soll. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1 2 3 - 3 - 8 AZB 1/16 ECLI:DE:BAG:2016:050716.B.8AZB1.16.0 - 4 - 9. September 2015 reichte der Kläger sodann zur Begründung seines Prozes s- Mit weiterem anwaltlichen Schrift satz vom 10. September 2015 trug er ergänzend vor, dass die Berufung nicht unbedingt einge legt wur de , sondern lediglich als Prozes s- kostenhilfeantrag Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 ( - 4 Sa 848/15 - ) , der dem Kl ä- ger am 6. Januar 2016 zugestellt wurde, wies das Landesarbeitsge richt den Prozesskostenhilfea ntrag des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus , der Prozesskostenhilfeantrag habe keine hinreichende Erfolgsaussicht, da der Kläger nicht innerhalb der Berufungsfrist Berufung eingelegt habe und ein grundsätzlich für de n Fall der Mittellosigkeit in Betracht kommender Wiederei n- setzungsantrag keinen Erfolg haben könne. D er Kläger habe entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der Berufungsfrist zumindest in Grundzügen aufge zeigt , weshalb die Entscheidung der Vorinst anz der Anfechtung unterli e- gen solle und woraus sich die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ableiten lasse. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Landesarbeitsgericht zugela s- senen Rechtsbeschwer de, die am 12. Januar 2016 beim Bundesarbeitsgericht ein gegangen ist . II . Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1 . Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig . Die Rechtsbeschwer de wurde in nerhalb der g e- setzlichen Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses ( § 78 Satz 1 ArbGG, § 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO) eingelegt . Sie wurde - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - auch ordnungsgemäß iSv. § 575 Abs. 3 ZPO begründet, insbesondere enthält die Beschwerdeschrift den nach § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO erforderlichen Rechtsbeschwerdeantrag. Der Kl ä- ger hat i n d er Rechtsbeschwerde ausgeführt, dass Beschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 15. Dezember 2015 ( - 4 Sa 848/15 - ) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. 4 5 6 - 4 - 8 AZB 1/16 ECLI:DE:BAG:2016:050716.B.8AZB1.16.0 - 5 - 2 . Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Mit der vom Landesarbei tsgericht gegebenen Begründung durfte der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Pr o- zesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht zurückgewiesen werden. a) Allerdings ist die Auslegung des Prozesskostenhilfeantrags des Klägers durch das Berufungsgericht dahin, dass der Kläger lediglich einen Prozessko s- tenhilfeantrag stell en und nicht zugleich Berufung einlegen wollte, nicht zu b e- anstanden. a a ) Das Rechtsbeschwerde gericht hat prozessuale Willenserklärungen selbstständig auszulegen . Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bü r- gerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserk lärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zwe i- fel sind prozessuale Willenserklärungen so auszulegen , dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung ve r- nünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn. 18 ; 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 34 ; 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 32 , BAGE 145, 142 ; 22. Dezember 2009 - 3 AZN 753/09 - Rn. 11 f., BAGE 133, 28; BGH 12. April 2016 - VI ZB 63/14 - Rn. 11 mwN ) . bb) Die Auslegung ergibt, dass der Kläger lediglich einen Prozesskostenhi l- feantrag gestel lt und nicht zugleich Berufung eingelegt hat , er demnach Pr o- zesskostenhilfe für eine noch einzulegende B erufung beantragt hat . Zwar heißt es eingangs des Schriftsatz es des Klägers vom 19. August 2015 : ; auch wird in dem Schriftsatz von dem mit hinreichender Deu t- lichkeit he rvor g ehoben , dass die Antragstellung s- kostenhilfeprüfungsverfah erfolgt; zudem wird Prozesskostenhilfe au s- zu e- 7 8 9 10 11 - 5 - 8 AZB 1/16 ECLI:DE:BAG:2016:050716.B.8AZB1.16.0 - 6 - a n tragt. Diese Auslegung wird durch den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 10. September 2015 bestätigt , in dem di e se r ausdrücklich ausführt, dass d ie Berufung nicht unbedingt eingelegt wurde, sondern lediglich als Prozessko s- tenhilfeantrag . Vor diesem Hintergrund folgt auch aus der Inbezugnahme des Ur teils des Bundesarbeitsgerichts vom 2. November 1955 ( - 1 AZR 285/55 - ) durch den Kläger nichts Abweichendes. Der Antrag des Klägers ließ sich vorliegend nicht dahin auslegen, dass er unbedingt Berufung eingelegt und sich vorbeha l- ten hatte, diese im Fall d er Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs z u- rückzunehmen (vgl. hierzu etwa BGH 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - zu II 1 b der Gründe) . Im Übrigen hat der Kläger in seinem Antragss chriftsatz vom 19. August 2015 - anders als dies in dem vom Bundesarbeitsge richt mit Urteil vom 2. November 1955 ( - 1 AZR 285/55 - ) entschiedenen Verfahren der Fall war - nicht darum gebeten, die Berufung erst nach Bewilligung de r Prozessko s- in den Geschäftsgang in den Geschäfts ein gang zu nehmen. Auch dam it hat der Kläger hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass eine Berufung noch nicht eingelegt war. Ohne Belang ist auch, dass in der Rechtsbeschwerdeschrift auf der e i- nen Seite aus ge führt wird, die Berufung sei innerhalb der Berufungseinl e- gungsfri Seite aber darauf hingewiesen wird, dem Kläger habe das Kostenrisiko einer unbedingt eingelegten Berufung erspart werden sollen. Denn entschei dend für die Auslegung ist allein der objektiv e Erklärungswert, wie er dem Landesa r- beitsgericht innerhalb der ablau fenden Berufungsfrist erkennbar war (vgl. etwa BGH 7. März 2012 - XII ZB 421/11 - Rn. 19) . cc) Allerdings wird der Kläger zu beachten haben, dass e ine bedürftige Prozesspartei, d ie eine gegen sie ergangene Entscheidung mit der Berufung an greifen will, sich zwar darauf beschränken kann , innerhalb der Berufungsfrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der nach § 1 1 7 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wir t- schaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen beim Prozessgericht 12 13 14 - 6 - 8 AZB 1/16 ECLI:DE:BAG:2016:050716.B.8AZB1.16.0 - 7 - einzureichen und die Berufungseinlegung bis zur Entscheidung über den Pr o- zesskostenhilfeantrag zurückzustellen . Ist dies ges chehen, muss das Ber u- fungsgericht zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden. Wird über den Antrag nach Ablauf der Berufungsfrist entschieden, ist dem Antra g- ste l ler Wiedereinsetzung in die versäumte Frist aber nur dann zu gewähren, wenn Prozess kostenhilfe bewilligt wird oder - im Falle ihrer Versagung - der Antragsteller vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste und di e versäumte Prozesshandlung - hier: die Einlegung der Be rufung - inne rhalb der Wiedereinsetzungsfrist ( § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) , die regelmäßig nicht vor der Bekanntgabe der Entsche i- dung über den Prozesskostenhilfeantrag zu laufen be ginnt, nachgeholt wird (vgl. etwa BGH 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12 - Rn. 10 ; vgl. auch BAG 22. November 1968 - 1 AZB 31/68 - zu II 2 der Gründe ) . b) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts durfte das Prozes s- kostenhilfe gesuch des Klägers nicht mit der Begründung zurückgewiesen we r- den, ein für den Fall der Mittelosigkeit möglicher Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Berufung könne keinen Erfolg haben, da der Kl ä- ger entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der Berufungsfrist z u- mindest in Grundzügen aufgezeig t habe , weshalb die Entscheidung der Vorinstanz der Anfechtung unterliegen solle und woraus sich die Erfolgsau s- sicht des Rechtsmittels ableiten lasse. Der Kläger hatte einen Antrag auf Bewi l- ligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt und diesem Antrag die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wir t- schaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beigefügt. Damit hatte er alles Erfo r- de r liche getan, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Ve r- zögerung über se in Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte. E i- ner sachlichen Begründung seines Antrags bedurfte es nicht (offengelassen von BAG 24. August 2010 - 3 AZB 13/10 - Rn. 13) . aa) Zwar ist eine sachliche Begründung des für eine beabsichtigte Berufun g angebrachten Prozesskostenhilfegesuchs zweckmäßig und erwünscht. Eine solche Begründung kann jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen von der 15 16 - 7 - 8 AZB 1/16 ECLI:DE:BAG:2016:050716.B.8AZB1.16.0 - 8 - mittellosen Partei nicht verlangt werden ( grundlegend BGH 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - zu II 2 der Gründ e ; vgl. auch 6 . Dezember 2000 - XII ZB 193/00 - zu II 2 der Gründe ; 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00 - zu II der Gründe ) . Ein Zwang zur Begründung eines in der Berufungsinstanz angebrac h- ten Prozesskostenhilfegesuch s wäre mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien nicht zu vereinb a- ren ( BGH 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 - Rn. 12 ; 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - aaO ) . Dies gilt unabhängig davon, ob der Prozesskosten hilfeantrag von einer durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Partei oder von der Partei selbst gestellt wird. (1) Art. 3 Abs. 1 iV m. Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angle i- chung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes ( ua. BVerfG 15. Oktober 2015 - 1 BvR 1790/13 - Rn. 19 ; 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - zu C I 1 der Gründe mwN, BVerfGE 81, 347 ) . Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozessko s- tenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwi l- lig erscheint. Das Prozesskostenhilfev erfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht se lbst bieten, sondern nur zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 Satz 1 ZPO, indem es die Gewä h- rung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende E r- folgsaussichten bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss . Danach darf Prozesskostenhilfe nur verwei gert werden , wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - zu C I 2 b der Gründe , aaO ) . O b die beabsic htigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint , hat das Gericht unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt von Amts wegen zu prü fen (vgl. etwa BVerfG 20. März 2000 - 1 BvR 69/00, 1 BvR 70/00, 1 BvR 71/00, 1 BvR 101/00, 1 BvR 102/00 - zu II 2 a bb der Gründe ; vgl. für die Nichtzulassungsbeschwe r- de : BGH 25 . Oktober 2011 - X ZR 3/11 - Rn. 11 mwN; 29. Januar 2009 - VII ZR 187/08 - Rn. 11, BGHZ 179, 31 5 ) . 17 - 8 - 8 AZB 1/16 ECLI:DE:BAG:2016:050716.B.8AZB1.16.0 - 9 - (2) Da eine bedürftige Partei nicht über die Mittel ver fügt, um einen Rechtsanwalt zu konsultieren, würde sie gegenüber einer bemittelten Partei benachteiligt, wenn der Erfolg ihres Prozesskostenhilfegesuchs von einer Ste l- lungnahme zu Fragen abhängig gemacht würde, deren sachgerechte Bean t- wo r tung juristische S achkunde erfordert, wie dies im Hinblick auf ein Rechtsmi t- tel regelmäßig der Fall ist. Findet eine solche Partei einen Prozessbevollmäc h- tigten für die Stellung ei nes isolierten Prozesskostenhilfeantrag s, dann kann von dem zur Vertretung bereiten An walt regelmäßig nicht erwartet werden, dass er ohne Kostenvorschuss und vor einer gerade erst beantragten Beiordnung eine umfassende Sach - und Rechtsprüfung vornimmt . Im Übrigen läuft die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts darauf hinaus, dass eine mitte ll o- se Partei innerhalb der Frist zur Einlegung der Berufung eine, wenn auch übe r- schlägige Prüfung der Aussichten des beabsichtigten Rechtsmittels vornehmen müsste, während der bemittelten Partei zur Begründung der Berufung eine Frist von mindestens einem w eiteren Monat zur Verfügung steht , die auf Antrag ve r- längert werden kann (so grundlegend BGH 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - z u II 2 der Gründe). bb) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts und der Bekla g- ten folgt aus § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO nichts Abweichendes. Zwar muss nach dieser Bestimmung in dem Prozesskostenhilfeantrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel dargestellt werden. Wird jedoch - wie hier - Prozes s- kostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung beantragt und wir d das Gesuch nicht näher begründet, ergibt sich das Streitverhältnis einschließlich der B e- weismittel ohne Weiteres aus der erstinstanzliche n Entscheidung und den G e- richtsakten. Wird darüber hinaus - wie hier - Prozesskostenhilfe uneing e- schränkt beantragt, kann das Berufungsgericht aus diesem Umstand zudem entnehmen, dass das erstinstanzliche Urteil auf der Grundlage des bisherigen Streitstandes im Rahmen der jeweiligen Beschwer zur Überprüfung gestellt wird ( vgl. BGH 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - zu I I 2 der Gründe ) . In einem solchen Fall be steht regelmäßig kein begrün deter Anlass zu der Annahme, ei n- zelne Streitpunkte sollten als endgültig bereinigt behandelt werden. Dann ist das Berufungsgericht in der Lage und gehalten, auf d er Grundlage der ersti n- 18 19 - 9 - 8 AZB 1/16 ECLI:DE:BAG:2016:050716.B.8AZB1.16.0 - 10 - stanzlichen Entscheidung und der Gerichtsakten im Wege einer zwar nicht e r- schöpfenden, aber doch eingehenden Prüfung des gestellten Antrags die E r- folgsaussicht des Rechtsmit tels zu beurteilen ( vgl. etwa BGH 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00 - zu II 2 der Gr ünde ; vgl. auch 11. Novem ber 1992 - XII ZB 118/92 - aaO ) . cc) Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Landesarbeitsgericht zur Stützung seiner Recht s ansicht angeführten Entscheidungen des Bundesfinan z- hofs ( BFH 22. Mai 2003 - I S 2/03 (PKH) - zu II 2 d er Gründe ; 20. Januar 1999 - IV S 3/98 - zu 2 der Gründe ; 22. August 1994 - III S 3/94 - zu 2 der Gründe ; 8 . August 1990 - X S 18/90 - ) . Die Verfahren vor dem Bundesfinanzhof hat ten nicht Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsic h- tigte Beru fung, sondern Prozesskostenhilfe gesuche für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde zum Gegenstand. Hierum geht es vorliegend aber nicht, weshalb offenbleiben kann, ob und ggf. welche Anforderungen an die B e- gründung ei nes solchen Prozesskost enhilfegesuch s zu stellen sind . dd) Auch soweit n ach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer anwaltlich vertretenen Partei Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn das Prozesskostenhilfegesuch nicht ein Mindestmaß an Begründung enthält ( vg l. BVerwG 13. September 1989 - 1 ER 619.89 - ) , und vom Bundesarbeitsg e- richt verlangt wurde, dass wenigstens im Kern deutlich gemacht wurde , welche Beanstandungen gegen die anzufechtende Entscheidung vorgebracht werden sollen ( vgl. BAG 17. Januar 2007 - 5 A ZA 15/06 - Rn. 2 ; 9. Mai 2005 - 10 AZA 1/05 - zu II 2 c der Gründe ; offengelassen 26. Januar 2006 - 9 AZA 11/05 - Rn. 19 ) , führt dies zu keiner anderen Bewertung. Zum einen betr afen dies e Entscheidungen wiederum Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhil fe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ; zum anderen wur de auch hier teilweise zusätz lich geprüft, ob sich je denfalls aus dem Berufungsur teil a- für eine zu Unrecht unterbliebene Zulassung der Revision ergaben ( BAG 17. Ja nuar 2007 - 5 AZA 15/06 - Rn. 2 ) . 20 21 - 10 - 8 AZB 1/16 ECLI:DE:BAG:2016:050716.B.8AZB1.16.0 - 11 - ee ) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgericht s und der Beklag ten wird die mittellose Partei dadurch, dass das Berufungsgericht eine eingehende Prüfung der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels vornimmt, o b- gleich der Prozesskostenhilfeantrag nicht näher oder gar nicht begründet wu r- de, nicht gegenüber einer bemitt elten Partei dadurch bevorteilt, dass sich die mittellose Partei das Ergebnis der rechtlichen Prüfung des Rechtsmittelgerichts zu Eigen machen könn t e . Insoweit wird vom Landesarbeitsgericht und von der Beklagten nicht berücksichtigt, dass sich e in solcher Vorteil nur ergeben kann, wenn die gerichtliche Entscheidung eine Begründung enthält. Soweit das G e- richt die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung b e- jaht, bedarf die Prozesskostenhilfebewilligung allerdings keiner Begründung; n ur dann, wenn Prozesskostenhilfe verweigert wird, muss der Beschluss eine Begründung enthalten ( ua. Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 127 Rn. 3 ff.; Bau m- ba ch/Lau terbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 127 Rn. 11) . Wird die E r- folgsaussicht nur teilweise verneint, ist auch nur insoweit eine Begründung e r- forderlich. III . Da die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist die angefochtene En t- scheidung des Landesarbeits gerichts, die a usschließlich tragend auf die ma n- gelnde Begründung des Prozesskostenhilfeantrags gestützt war, aufzuheben. D ie Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurüc k- zuverweisen ( § 78 ArbGG iVm. § 577 Abs. 4 ZPO) . Der Senat kann nicht nach § 78 ArbGG iVm. § 577 Abs. 5 ZPO (zu solch einem Fall BAG 10. Juli 2015 - 10 AZB 23/15 - Rn. 7) abschließend entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. 22 23 - 11 - 8 AZB 1/16 ECLI:DE:BAG:2016:050716.B.8AZB1.16.0 IV . Eine Kostenentscheid ung ist nicht veranlasst. Schlewing Winter Roloff 24
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