Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 19. Oktober 2016 Achter Senat - - ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.8AZB23.16.1 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 14. März 2016 - 8 Ca 5214/14 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 12. Mai 2016 - 5 Ta 201/16 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - unterlassene Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse Bestimmung en : ZPO in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung § 120a Abs. 2 S a tz 1 und Satz 2, § 124 Abs. 1 Nr. 4 Hinweis des Senats: Teilweise parallel zu BAG 18. August 2016 - 8 AZB 16/16 - ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.8AZB23.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 8 AZB 23/16 5 Ta 201/16 Landesarbeitsgericht Düsseldorf BESCHLUSS In Sachen Kläger, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, pp. Beklagte, hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 19 . Oktober 2016 beschlo s- sen: Auf die Rec htsbeschwerde des Klägers wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2016 - 5 Ta 201/16 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidun g an das B e- schwerdegericht zurückverwiesen. Dem Kläger wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren g e- gen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2016 - 5 Ta 201/16 - Prozesskostenhilfe mit - 2 - 8 AZB 23/16 ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.8AZB23.16.0 - 3 - der Maßgabe bewilligt, dass kein eigener Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten ist. Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwältin Petra Hensberg, Wuppertal, beigeordnet. Gründe I. Der Kläger wendet sich ge gen die Aufhebung der bewilligten Prozes s- kostenhilfe. Der Kläger war seit dem 18. Dezember 2013, zuletzt aufgrund eines bis zum 31. Dezember 2014 befristeten Arbeitsvertrages bei der Beklagten b e- schäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis mit zwei Sch reiben vom 20. August 2014 fristlos. Der Kläger hat sich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. August 2014, der am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen ist, g e- gen diese Kündigungen gewandt mit dem Antrag festzustellen, dass das A r- beitsverhältnis durch die Kündigungen vom 20. August 2014 nicht zum 20. August 2014 beendet wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen bis zum 31. Dezember 2014 fortbesteht. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm Pr o- zesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu bewill i- gen. Der beigefügte und vo m Kläger unter schriebene Vor druck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess - oder Ve r- fahrenskostenhilfe ent hält ua. folgenden Hinweis: Mir ist auch bekannt, dass ich während des Gericht s- verfahrens und innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens ve r- pflichtet bin, dem Gericht wesentliche Verbesseru n- gen meiner wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung meiner Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100 Euro Bewilligung der Prozess - oder Verfahrenskos tenhilfe bei einem Verstoß gegen diese Pflicht aufgehoben werden kann, und ich dann die gesamten Kosten 1 2 - 3 - 8 AZB 23/16 ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.8AZB23.16.0 - 4 - nachzahlen muss. Im Termin zur Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 12. September 2014 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach das A r- beitsve rhältnis mit Ablauf des 15. September 2014 beendet wurde. Mit Bes chluss vom 19. Dezember 2014 bewilligte das Arbeitsgericht dem Klä ger, der zum damaligen Zeitpunkt Leistungen nach dem SGB II bezog, für den 1. Rechtszug mit Wirkung vom 28. August 2 014 Prozesskostenhilfe o h- ne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung seiner Prozessbevoll mächti g- ten . Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 wandte sich das Arbeitsgericht an die Prozessbevollmächtigte des Klägers und bat darum, die derzeitige Verm ö- genssituatio n des Klägers binnen einer Frist von drei Wochen unter Verwe n- r- Februar 2016 übersandte die Prozessbevollmächtigte des Klägers dem A rbeitsgericht die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen, aus denen sich ergibt, dass der Kläger seit dem 19. Oktober 2015 keine Leistun gen mehr nach dem SGB II bezog , sondern in ein em neuen Arbeitsverhältnis stand . Mit einem an die Prozessbevollmächtigte des Klägers gerichteten Schreiben vom 2. März 2016 wies das Arbeitsgericht den Kläger darauf hin, dass die Prozesskostenhilfe bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufzuh e- ben sei, da der Kläger eine wesentliche Ve rbesserung seiner Einkommensve r- hältnisse trotz entsprechender Belehrung nicht mitgeteilt habe , und gab Gel e- genheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers führte daraufhin mit Schreiben vom 4. März 2016 aus, der Kläger sei auch nach Antritt der neuen Stelle weiterhin unverän dert bedürftig . Er sei dringend darauf angewie sen, weiter Raten für die Staatsanwaltschaft zahlen zu könne n , da er anderenfalls die Haft antreten müsse und dann voraussichtlich seine Stelle verliere. 3 4 5 6 - 4 - 8 AZB 23/16 ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.8AZB23.16.0 - 5 - Mit Beschluss vom 14. März 2016, der der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. März 2016 zugestellt wur de, hob das Ar beitsgericht die dem Kläger mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 bewilligte Prozesskostenhi l- fe nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mit der Begründung auf, der Kläger habe dem Gericht entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 ZPO die wesentliche Verbe s- serung seiner Einkommensverhältnisse nicht mitgeteilt. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger mit anwaltli chem Schriftsatz vom 29. März 2016, der am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwer de ein . Nachdem das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers mit Besc hluss vom 5. April 2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Lande s- arbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hatte, hat das Landesarbeitsgerich t die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 12. Mai 2016, der der Prozessb e- vollmächtigten des Klägers am 13. Mai 2016 zugestellt wurde, zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Lan desarbeitsgericht ausgeführt, die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO lägen vor, da der Kläger dem Gericht eine wesen t- liche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage nicht unverzüglich mit geteilt habe. Das subjektive Tatbestandsmerkmal der Absichtli chkeit oder groben Nachlässigkeit in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO beziehe sich allein auf die Unrichti g- keit einer Mitteilung. Das Merkmal i- ves Element. Im Übrigen handele eine Partei, die ihre Rechte aus der Prozes s- kost enhilfe in Anspruch nehme und auf Kosten der Allgemeinheit ihren Prozess geführt habe, und die darüber hinaus auf ihre Meldepflichten hingewiesen wo r- den sei, grob nachlässig, wenn sie ihre daraus erwachsenen Verpflichtungen schlicht vergesse oder ignoriere . Auch wenn grobe Nachlässigkeit zu verneinen sein sollte, sei das Unterlassen der Klägers doch immer noch als schuldhaft anzusehen ohne dass ein atypischer Fall angenommen werden könne. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner - vom Landesarbeitsg e- ri cht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, mit der er geltend macht, die subjekt i- ven Merkmale der Absicht bzw. der groben Nachlässigkeit in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bezögen sich sowohl auf die unrichtige Mitteilung als auch auf die nicht 7 8 9 10 - 5 - 8 AZB 23/16 ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.8AZB23.16.0 - 6 - unverzügliche M itteilung e iner Änderung der Einkommensverhältnisse. Entg e- gen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts liege nicht automatisch grobe Nac h- läs sigkeit vor, wenn ein Antragsteller die Mitteilung schlicht vergesse. Zu de m sei § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nach dem Grundsatz der Verh ältnismäßigkeit ei n- schränkend dahin auszulegen, dass die Prozesskostenhilfe bewilligung nur dann aufgehoben werden kö nne, wenn zumindest die Möglichkeit bestanden h ätte, sich durch das Unterlassen der Mitteilung einen Vorteil zu verschaffen. Dies sei nicht der Fall , wenn - wie bei ihm - durchgängig die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegen hätten. Jedenfalls liege ein at y- pi scher Fall vor, da ihn die Folgen der Aufhebung der Prozesskostenhilfe bewi l- ligung ungewöhnlich hart träfe n . In diesem Fall könne er die Raten für die Staatsanwa ltschaft nicht mehr zahlen und müsse die Haft antreten mit der Fo l- ge , dass er seine Arbeits stelle und seine Wohnung verliere . II. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die sofortige B e- schwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14. März 2016 nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung des Landesarbeitsg e- richts stellt sich auch nicht aus anderen G ründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO) . Auf der Grundlage der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen ist der Senat allerdings an einer eigenen Sachentscheidung g e- hindert (§ 577 Abs. 5 ZPO) . Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen B e- schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zu r erneuten Entscheidung (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO) . 1. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des A rbeitsgeric hts vom 14. März 2016 nicht zurückgewiesen werden. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass eine Aufhebung der Bewilligung der Pr o- zesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bereits dann in Betracht kommt, wenn die Partei wesentl iche Verbesserungen ihrer Einkommens - und Verm ö- gensverhältnisse nicht oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat, ohne dass der Pa r tei der Vorwurf der groben Nachlässigkeit oder der Absicht zu machen wäre. 11 12 - 6 - 8 AZB 23/16 ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.8AZB23.16.0 - 7 - a) Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der seit dem 1. J anuar 2014 gelte n- den Fassung (im Folgenden nF), der gemäß § 40 Satz 1 EGZPO vorliegend zur Anwendung kommt, da der Kläger den Antrag auf Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe nach dem 1. Januar 2014 gestellt hatte, soll das Gericht die Bewilligung der Prozess kostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 ZPO nF dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Ei n- kommens - und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift a b- sichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig od er nicht unverzüglich mitg e- teilt hat. b) § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF ist dahin auszulegen, dass es für die Aufh e- bung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht ausreicht, dass die Partei dem Gericht eine wesentliche Verbesserung ihrer Einkommens - und Vermögen sve r- hältnisse oder eine Änderung der Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt hat, sondern dass auch im Fall der Nichtmitteilung der geforderten Angaben ein qu a lifiziertes Verschulden der Partei in Form der Absicht oder der groben Nac h- lässigkeit erforderlic h ist. Die Partei muss demnach eine wesentliche Verbess e- rung ihrer wirtschaftlichen Lage und auch den Anschriftswechsel absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt haben ( BAG 18. August 2016 - 8 AZB 16/16 - Rn. 11; so auch AR/Heider 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 16; Baum bach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO 74. Aufl. § 124 Rn. 51; BeckOK ZPO/Kratz Stand 1. September 2016 ZPO § 124 Rn. 23a; Büttner/Wrobel - Sachs/Gottschalk/Dürbeck Prozess - und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe 7. Aufl. Rn. 847; HWK/Kalb 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 10; Hk - ZPO /Kießling 6. Aufl. § 124 Rn. 8; Korinth ArbRB 2016, 60, 63; Maul - Sartori jurisPR - ArbR 38/2015 Anm. 6; Natter FA 2014, 290, 291; Nickel MDR 2013, 890, 894; Thomas/Putzo/Seiler 37. Aufl. § 124 Rn. 4 a; wohl auch Groß Ber a- tungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe 13. Aufl. § 124 ZPO Rn. 20, 21; aA Musielak/Voit/Fischer ZPO 13. Aufl. § 124 Rn. 8a ohne Begrü n- dung) . aa) Zwar ist es aufgrund der Stellung der tatbestandlichen Voraussetzung 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF und ihres möglichen Wortsinns 13 14 15 - 7 - 8 AZB 23/16 ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.8AZB23.16.0 - 8 - nicht von vornherein ausgeschlossen, dass im Fall der Nichtmitteilung der g e- forderten Angaben ein qualifiziertes Verschulden der Partei nicht erforderlich ist, sondern dass bereits einfac hes Verschulden der Partei für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung regelmäßig ausreicht. Insoweit könnte der Begriff 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF am Satzende im unmittelbaren Kontext mit der Nichtmitteilung steht, iSv. § 121 Danach wären die geforderten Mitte i- lungen zwar nicht sofort, wohl aber innerhalb einer den Umständen des Einze l- falls angepassten Prüfungs - und Überlegungsfrist zu erstatten (vgl. etwa BGH 28. Juni 2012 - VII ZR 130/11 - Rn. 20; 15. März 2005 - VI ZB 74/04 - zu II 1 a der Gründe) , ohne dass es auf eine Absicht oder eine grobe Nachlässigkeit a n- käme . bb) Die Systematik von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF, seine Entstehungsg e- schichte und sein Sinn und Zweck sprechen indes dafür, dass die Bestimmung so auszulegen ist, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auch im Fall einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftswechsels und einer wesentlichen Verbesseru ng der wirtschaftlichen Lage der Partei voraussetzt, dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nac h- lässigkeit unterlassen hat. (1) § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF setzt durch die Bezugnahme auf § 120a Abs. 2 S a tz 1 bis Satz 3 ZP O nF voraus, dass die Partei ihren Verpflichtungen nach § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nF nicht nachgekommen ist. Bereits nach di e- ser Bestimmung hat die Partei aber eine wesentliche Verbesserung ihrer wir t- i- len. Soweit § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF dann die unrichtige Mitteilung der Nich t- mitteilung gleichstellt, bezieht sich dies sowohl auf die wesentliche Verbess e- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse als auch auf die Änderung der Anschrift. n- hang mit der Nichtmitteilung in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF im Hinblick auf das Verschulden der Partei keine Abgrenzung zur unrichtigen Mitteilung erfolgen sollte und dass sich demnac 16 17 - 8 - 8 AZB 23/16 ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.8AZB23.16.0 - 9 - - vor die Klammer gezogen - sowohl auf die unric h- tige Mitteilung als auch auf die Nichtmitteilung bezieht. Zudem ist zu berüc k- sic h tigen, dass sowohl eine unvollständige Mitteilung der Änderung der A n- schrift als auch eine unvollständige Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige Mitteilungen sind und dass die Grenze zwischen einer unrichtigen Mitteilung und einer Nichtmitteilung im Ei n- zelf all fließend sein kann. So kann eine Mitteilung im Einzelfall so lückenhaft sein, dass sie bei wertender Betrachtung einer Nichtmitteilung gleichsteht. Auch dies spricht dafür, dass § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF für sämtliche dort aufgefüh r- ten Verstöße der Par tei gegen ihre Mitwirkungspflichten, sei es durch unrichtige oder unterlassene Mitteilungen, einen einheitlichen Verschuldensmaßstab der Absicht oder groben Nachlässigkeit normiert. (2) Dass § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF für die Aufhebung der Prozesskoste n- hi lfebewilligung im Fall der Nichtmitteilung der geforderten Angaben vorau s- setzt, dass die Partei die unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat, wird durch die Entstehungsgeschichte der B e- stimmung bestätigt. Der ur f- (BT - Drs. 17/1216) sah in Artikel 1 (Ä n- derung der Zivilprozessordnung) unter Nr. 11 Buchst. c vor, dass § 124 ZPO dahin geändert wird, dass nach Nr. 3 die Nr. 3a eingefügt wird. Danach sollte e- gen § 120 Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 1 wesentliche Verbesserungen ihrer Ei n- kommens - und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift dem Gerich t nicht unverzüglich oder unrichtig mitgeteilt hat, es sei denn, dass sie ohne ihr Verschulden an der unverzüglichen oder richtigen Mitteilung gehindert der unterlassenen unverz üglichen Mitteilung erkennbar ein und derselbe Ve r- schuldensmaßstab gelten. Mit der endgültigen Fassung von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF hat der Gesetzgeber sodann die Möglichkeiten einer Aufhebung der Prozesskostenhi l- 18 19 20 - 9 - 8 AZB 23/16 ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.8AZB23.16.0 - 10 - febewilligung sowohl für den Fall, dass die Partei ihren Mitteilungspflichten nach § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nF nicht unverzüglich nachkommt, als auch für den Fall, dass die Partei eine Änderungsmitteilung erstattet, diese aber inhaltlich unrichtig ist, deutlich eingeschränkt. In beiden Fällen se tzt die Aufhebung v o- raus, dass die Partei ihre Pflichten absichtlich oder grob nachlässig verletzt hat. Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 17/11472 S. 35) , dass nicht nur das Unterlassen einer Änderungsmitteilung, sondern auch eine zwar erstattete, inhaltlich aber unrichtige Änderungsmitteilung zu einer Aufhebung der Prozesskosten hilfe bewilligung führe. Die Einschränkung auf absichtliche und grob nachlässige Pflichtverletzungen entspreche den subjektiven Vorau s- setzungen für eine Aufhebung gemäß Absatz 1 Nr. 2. Diese Ausführungen b e- legen, dass der Gesetzgeber gerade im Hinblick auf den Verschuldensmaßstab nicht zwischen der Nichtmitteilung und der unrichtigen Mitteilung differenzieren wollte. (3) Sinn und Zweck der in § 124 Abs. 1 Nr. 4 Z PO nF getroffenen Reg e- lung sprechen ebenfalls für die einheitlich geltende Verschuldensanforderung der Absicht und der groben Nachlässigkeit. Mit der in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF vorgesehenen Sanktion (vgl. BT - Drs. 17/11472 S. 35) der Aufhebung der Proze sskostenhilfebewilligung soll die Partei nicht nur erkennbar dazu angehalten werden, ihren in § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nF bestimmten Mitwirkungspflichten nachzukommen. Hierdurch soll das Gericht in die Lage versetzt werden, jederzeit zu überprüfen, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse in einem Umfang verbessert haben, dass der Bewilligungsbeschluss zulasten der Partei zu ändern ist. Dies gilt sowohl für die in § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nF vorges e- hene Verpflichtung der Partei, dem Gericht von sich aus wesentliche Verbess e- rungen ihrer wirtschaftlichen Lage mitzuteilen, als auch für ihre Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftswechsels. Kommt die Partei ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, soll sie nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF ihren Anspruch auf Prozesskostenhilfe regelmäßig verlieren. Ein solcher Rechtsverlust setzt nach dem Rechtsgedanken des § 242 21 22 23 - 10 - 8 AZB 23/16 ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.8AZB23.16.0 - 11 - BGB allerdings ein schuldhaft unredliches Verhalten der Partei, mithin eine gr o- be Pflichtverle tzung, also grobes Verschulden (vgl. BeckOK BGB/Fritzsche Stand 1. August 2016 BGB § 990 Rn. 6) voraus. Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung kann demnach auch in den Fällen der unterla s- senen unverzüglichen Mitteilung einer wesentlichen Verbesse rung der wir t- schaftlichen Verhältnisse und eines Anschriftswechsels nur erfolgen, wenn die Partei ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung der geforderten Ang a- ben absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht nachgekommen ist. (4) In dieser Au slegung trägt § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF auch den verfa s- sungsrechtlichen Vorgaben hinreichend Rechnung. Zwar folgt aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) , dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem allgemeinen Gleichheit s- satz (Art. 3 Ab s. 1 GG) die Verpflichtung des Staates, die Situation Bemittelter und Unbemittelter im Bereich des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen, insbesondere den Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zum G e- richt zu ermöglichen. Einer weniger bemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu einer bemittelten Partei nicht unve r- hältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfG 29. Dezember 2009 - 1 BvR 1781/09 - Rn. 12; 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 - Rn. 20 f.; BAG 28. April 2016 - 8 AZB 65/15 - Rn. 21) . Diesen Anforderungen trägt die Zivilprozessor d- nung mit der Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten, Rechnung. Die ve r- fassungsrechtlichen Vorgaben verbieten es allerdings weder, der Partei, die Prozesskostenhilfe in Anspru ch nimmt, aufzuerlegen, den Fortbestand der pe r- sönlichen und wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen in redlicher Weise darzulegen, noch an ein schuldhaftes unredliches Verhalten der Partei die Ve r- wirkung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe zu knüpfe n (vgl. BGH 10. Oktober 2012 - IV ZB 16/12 - Rn. 30) . Insoweit wird mit § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF der Gefahr einer unverhältnismäßigen Erschwernis des Zugangs zu den Gerichten dadurch ausreichend begegnet, dass die Aufhebung der Pr o- zesskostenhilfebewilligu ng ein qualifiziertes Verschulden der Partei (Absicht oder grobe Nachlässigkeit) voraussetzt und dass aufgrund der Ausgestaltung 24 25 - 11 - 8 AZB 23/16 ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.8AZB23.16.0 - 12 - von § 124 Abs. - i- chen Voraussetzungen für die Aufhebung der Proze sskostenhilfebewilligung in (vgl. hierzu BT - Drs. 17/11472 S. 33) möglich bleiben. 2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO) . Entgegen den - allerdings vorliegend nicht tragenden - Ausführungen des Landesarbeitsgerichts handelt eine Partei, die - wie der Kläger - Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt und damit auf Kosten der Allgemeinheit seinen Prozess geführ t hat und die - wie der Kläger - darüber hinaus auf seine Mitteilungspflichten nach § 120a Abs. 2 ZPO nF hingewiesen wurde, nicht schon dann grob nachlässig, wenn sie ihre daraus erwachsenen Verpflichtungen schlicht vergisst oder ihnen schlicht nicht nac h- k ommt. Die schlichte Verletzung der in § 120a Abs. 2 ZPO nF bestimmten Mi t- teilungspflichten indiziert noch keine grobe Nachlässigkeit. a ) Die Verschuldensanforderung der groben Nachlässigkeit in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF erfordert mehr als leichte Fahrläss igkeit, nämlich eine b e- sondere Sorglosigkeit. Der Maßstab der groben Nachlässigkeit entspricht dem der groben Fahrlässigkeit. Danach handelt grob nachlässig nur derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ung e- wöhnlic h hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall j e- dem einleuchten muss (in diesem Sinne auch : BeckOK ZPO/Kratz Stand 1. September 2016 ZPO § 124 Rn. 18; Musielak/Voit/Fischer ZPO 13. Aufl. § 124 Rn. 5; zum Begriff der groben Nachlässigkeit in § 296 Abs. 2 ZPO vgl. BGH 30. März 2006 - VII ZR 139/05 - Rn. 4) . Im Gegensatz zur einfachen Fah r- lässigkeit muss es sich demnach bei einem grob nachlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten handeln, das ein g e- wöh nliches Maß erheblich übersteigt (vgl. etwa BGH 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05 - Rn. 15) . b ) Die Entscheidung, ob im Einzelfall von einfacher Fahrlässigkeit oder grober Nachlässigkeit auszugehen ist, erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände. Geht es - wie hier - um die Frage, ob eine Partei 26 27 28 - 12 - 8 AZB 23/16 ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.8AZB23.16.0 - 13 - ihre Verpflichtung, dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einko m- mens - und Vermögensverhältnisse von sich aus unverzüglich mitzuteilen, grob nachlässig oder lediglich leicht fahrlässig verl etzt hat, kann vor dem Hinte r- grund, dass diese Pflicht dazu dient, der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe entgegenzuwirken (BT - Drs. 17/11472 S. 1) , im Rahmen der Abwägung auch von Bedeu tung sein, wenn die Partei anderweitige Ma ß- nahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass dem Gericht wesentliche Ve r- besserungen ihrer Einkommens - und Vermögensverhältnisse bekannt werden . Hierzu hat die Partei, die diesen Umstand berücksichtigt wissen möchte, su b- stantiiert vorzutragen. Ein solcher Vortrag kann auch noch in der Beschwe r- deinstanz erfolgen (vgl. zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO aF BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - BAGE 108, 329) . 3. Auf der Grundlage der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen ist der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert (§ 577 Abs. 5 ZPO) . Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zu erneuten Entscheidung (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO) . a) E ntgegen der Annahme des Klägers scheidet e ine Anwendung von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF nicht bereits dann aus, wenn sich die Einkommens - und Vermögensverhältnisse der Partei nic ht in einem Umfang verbessert h a- ben, der eine Änderung des Bewilligungsbeschlusses gebietet. Bei § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF handelt es sich um einen Verwirkungstatbestand, bei dem es au f die Kausalität nicht ankommt. § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nF knüpft die M itte i- lungspflicht nicht da ran, dass die Verbesserung der Einkommens - und Verm ö- gensverhältnisse tatsächlich zu einer abändernden Entscheidung führt oder geführt hätte, sondern nur daran, ob sie wesentlich ist, wobei der Begriff der Wesentlichkeit im Hinblic k auf eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse bei Bezug eines laufenden monatlichen Einkommens in § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO nF näher bestimmt wird. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF stellt sich insoweit als 29 30 - 13 - 8 AZB 23/16 ECLI:DE:BAG:2016:191016.B.8AZB23.16.0 Sankti on für das Unter lassen der nach § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nF geforde r- ten Mitteilungen dar (BT - Drs. 17/11472 S. 35) . b ) Da das Landesarbeitsgericht bislang keine Feststellungen getroffen hat, die die Annahme grober Nachlässigkeit oder Absicht des Klägers begründen könnten, ist der Senat an einer eige nen Sachentscheidung gehindert. Die S a- che ist daher gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Landesarbeitsgericht auch zu prüfen haben, ob insb e- sondere im Hinblick auf den Einwa n d des Klägers, er könne im Fall der Aufh e- bung der Prozesskostenhilfe bewilligung die Raten an die Staatsanwaltschaft nic ht mehr zahlen, sodass ihm Haft und damit auch der Verlust der Stelle und seiner Woh nung drohten und vor dem Hintergrund, dass der Kläge r weiterhin hilfsbedürftig ist , ein atypischer Fall vorliegt, der eine Ausnahme von der Soll - Vorschrift des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF rechtfertigt oder zur Vermeidung u n- angemessener Ergebnisse gar gebietet . Winter Vogelsang Roloff 31 32
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